Verfassungsbeschwerde verworfen: Unzureichende Begründung und fehlende Fristdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düren als unzulässig zurück. Entscheidend war, dass die Beschwerde keine substantiierten Angaben enthielt, die eine umfassende Sachprüfung erlauben und die Einhaltung der Monatsfrist nach §55 VerfGHG darlegen. Wegen dieses Begründungsmangels unterbleibt eine weitere Prüfung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags und ohne Darlegung der Fristwahrung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die über die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme hinausgeht und dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht.
Der Vortrag der Beschwerde muss die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Darlegung der Wahrung der Monatsfrist nach §55 VerfGHG, hinreichend substantiiert darstellen, soweit die Fristwahrung nicht kalendarisch offensichtlich ist.
Bestehen Zweifel an der Fristwahrung aufgrund des Zeitablaufs oder der vorgelegten Unterlagen, ist der Beschwerdeführer verpflichtet, konkrete Angaben zum Zugang der Ausgangsentscheidung zu machen; unterbleiben solche Angaben, macht dies die Beschwerde unzulässig.
Von einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung ist gemäß §60 Satz 1 VerfGHG abzusehen, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits mangels ausreichender Begründung zurückgewiesen wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr zum einen ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 10/21.VB-1, juris, Rn. 2, vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 8).
Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört deshalb auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 m.w.N., und vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 9).
b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Zur Fristwahrung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl diese kalendarisch keineswegs offensichtlich ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am Montag, den 3. Juni 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düren vom 7. März 2024. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG wäre gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 und § 193 BGB damit nur dann gewahrt, wenn das Urteil vom 7. März 2024 dem Beschwerdeführer frühestens am 1. bzw. 2. Mai 2024 – also nahezu zwei Monate nach Erlass der Entscheidung – zugegangen wäre. Schon angesichts des erheblichen Zeitablaufs bestehen hieran Zweifel, so dass es insoweit weiterer Angaben des Beschwerdeführers bedurft hätte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 10).
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.