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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 51/25.VB-1·28.10.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Richterablehnung: Unzulässig wegen unzureichender Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Ablehnung einer Richterablehnung in einem Zivilprozess und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts. Zentrale Frage ist, ob die Verfassungsbeschwerde substantiiert begründet und fristgerecht erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil es an einer schlüssigen Darlegung insbesondere zur Wahrung der Monatsfrist (§ 55 VerfGHG) fehlt. Eine weitergehende Prüfung unterbleibt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu Richterablehnung als unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung und fehlender Nachweise zur Fristwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiiert ausgeführte Begründung voraus; die bloße Nennung verletzter Grundrechte und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

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Der Vortrag muss dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglichen.

3

Ist die Einhaltung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG nicht kalendarisch offensichtlich, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen, dass die Frist gewahrt ist.

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Fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Fristwahrung oder sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen; eine weitergehende Begründungsprüfung kann entfallen.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Richterablehnungsverfahren in einem Zivilrechtsstreit.

4

Die Beschwerdeführerin, Klägerin des beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreits, lehnte mit Schriftsatz von 3. März 2025 die Abteilungsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese verwarf das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 14. März 2025 als offensichtlich unzulässig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde, die mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2025 zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Beschluss unter dem 11. Juli 2025 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2025 als unzulässig.

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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 22. August 2025, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. März 2025 und die landgerichtlichen Beschlüsse vom 23. Juni und 17. Juli 2025 verletzten ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.

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1. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr zum einen ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 10/21.VB-1, juris, Rn. 2, vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2, vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 8, und vom 9. Juli 2024 – VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 2).

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Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört deshalb auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 m. w. N., vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 9. Juli 2024 – VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.

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Die am 22. August 2025 erhobene Verfassungsbeschwerde hat diese Frist gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB nur dann gewahrt, wenn es maßgebend auf den Zugang des letzten Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025 ankommt und dieser frühestens am 22. Juli 2025 erfolgt ist. Letzteres lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen und ist kalendarisch nicht offensichtlich, so dass es insoweit weiterer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft hätte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2024 – VerfGH 29/24.VB-3, juris, Rn. 10). Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt auf den Zugang des Anhörungsrügebeschlusses abzustellen ist oder ob die Monatsfrist wegen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge bereits mit dem Zugang des Beschlusses vom 23. Juni 2025, der vor dem 11. Juli 2025 erfolgt sein muss, zu laufen begonnen hatte.

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2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.