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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 130/24.VB-3·13.01.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen mangelhafter Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW, die dieser als unzulässig zurückweist. Die Begründung genügt nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen, da der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig und selbständig dargelegt und wesentliche Anträge/Schriftsätze nicht vorgelegt wurden. Dadurch ist die Rechtswegerschöpfung nicht nachvollziehbar und die Zulässigkeit nicht prüfbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und nicht nachgewiesener Rechtswegerschöpfung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Die Begründung muss formal so ausgestaltet sein, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne ergänzende Nachforschungen vornehmen kann; hierzu gehört die selbstständige und vollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts.

3

Angegriffene Entscheidungen sowie in Bezug genommene Schriftsätze und Anträge sind entweder vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen, damit die Prüfung der Grundrechtsrügen möglich wird.

4

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt unter anderem die Erschöpfung des Rechtswegs voraus; der Vortrag muss erkennen lassen, inwieweit und wie der Beschwerdeführer den Rechtsweg ausgeschöpft und auf Entscheidung oder Aktenzugang hingewirkt hat.

5

Fehlen die genannten formalen und inhaltlichen Angaben, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht hinreichend begründet.

3

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VerfGH 113/23.VB-3, juris, Rn. 5, m. w. N.).

4

Zudem muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2024 – VerfGH 66/24.VB-1, juris, Rn. 2, m. w. N.).

5

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der maßgebliche Sachverhalt wird nicht dergestalt schlüssig und vollständig aus sich heraus nachvollziehbar geschildert, dass ohne weitere Nachforschungen die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde möglich ist. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Wahrung des Rechtswegerschöpfungsgebots gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG. Mangels hinreichenden Vortrags und mangels Vorlage der maßgeblichen Anträge und Schreiben ist nicht hinreichend erkennbar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer auf eine zeitnahe Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag und auf Verschaffung barrierefreien Zugangs zu Akten hingewirkt hat und wie genau sich das Fachgericht aus welchen Gründen dazu verhalten hat.