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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 60/22.VB-3·11.09.2022

Verfassungsbeschwerde mangels Begründung und Subsidiarität unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Eingabe erfüllte nicht die an eine Verfassungsbeschwerde gestellten Begründungsanforderungen und ging nicht auf zuvor erteilte Hinweise ein. Zudem hat der Beschwerdeführer vorinstanzliche Rechtsbehelfe nicht erschöpft (materielle Subsidiarität). Ein Wiedereinsetzungsantrag war nicht ausreichend glaubhaft.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und Nichterfüllung der materiellen Subsidiarität als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt und der Beschwerdeführer auf gerichtliche Hinweisschreiben nicht substantiiert eingeht.

2

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde ohne gesonderte Begründung zurückweisen, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Mängel hingewiesen wurde und diese nicht beseitigt.

3

Materielle Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Maßnahmen vor den Fachgerichten ergreift; das Unterlassen einer Stellungnahme zu Hinweisen kann die Subsidiarität verletzen.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt nur dann zur Behebung von Zulässigkeitsmängeln, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind und ergänzende Ausführungen die bislang fehlenden Begründungen ersetzen können.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ab, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2022 auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und auch seine Eingabe vom 24. August 2022, die auf die erteilten Hinweise nicht eingeht, den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügt.

4

Ohnedies ist dem nunmehr vorgelegten Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2022, durch den die gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2021 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wurde, zu entnehmen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu dem vorausgegangenen landgerichtlichen Hinweis vom 29. April 2022 trotz der ihm hierfür gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat. Da der Beschwerdeführer damit nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen hat, um seine Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen und die nunmehr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern, erweist sich seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie jedenfalls nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

5

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist – abgesehen von den hierfür nicht hinreichend glaubhaft gemachten Voraussetzungen – nicht geboten, weil die durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Ausführungen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde herbeizuführen.