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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 99/25.VB.2·27.01.2026

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen LSG-Eilbeschlüsse wegen Subsidiarität unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Eilbeschlüsse, mit denen ein Budget für Haushaltshilfe und die Kostenübernahme eines Mietwagen-Abos abgelehnt worden waren. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt sei. Wesentliche Tatsachen (zeitliche Begrenzung der Fahrzeugüberlassung) und rechtliche Einwände (Unzumutbarkeit von Vorleistungen aus eigenem Einkommen) seien im fachgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vorgebracht worden. Zudem könne eine Anhörungsrüge nicht zur Nachbesserung oder Ergänzung des Sachvortrags mit neuen Tatsachen genutzt werden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt über die Rechtswegerschöpfung hinaus, alle nach Lage der Sache zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen und die Rechtsmittel sorgfältig zu führen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung fachgerichtlich zu verhindern oder zu beseitigen.

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Die Subsidiarität ist regelmäßig nicht gewahrt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Mangel im fachgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden konnte, weil er dort nicht oder nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist.

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Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur zulässig, wenn sie substantiiert eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs darlegt; neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen können mit ihr nicht nachgeschoben werden.

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Wer sich gegen die Annahme fehlender Eilbedürftigkeit wendet, muss die hierfür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Einwände im fachgerichtlichen Eilverfahren rechtzeitig und substantiiert vortragen; anderenfalls ist eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde unzulässig.

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Wer die fachgerichtliche Zumutbarkeit vorläufiger Eigenmittel (Vorfinanzierung) angreift, muss konkrete Umstände und rechtliche Argumente zur Unzumutbarkeit bereits im fachgerichtlichen Verfahren einbringen, um Abhilfe zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte bei dem Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihr vorläufig ein Budget für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 200,00 Euro sowie eine geeignete Mobilitätshilfe zur sozialen Teilhabe mittels Übernahme der Kosten für einen Mietwagen im Zwölfmonats-Abo zu gewähren. Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. November 2025 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozial­gericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. November 2025 zurück. Zur Be­gründung führte es insbesondere aus, ein Eilbedürfnis für die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen sei schon deshalb zu verneinen, da die Eltern der Beschwerde­führerin dieser seit November 2025 jeweils im wöchentlichen Wechsel ihr eigenes Fahrzeug überließen. Daher habe die Beschwerdeführerin durchgehend ein Fahr­zeug zur Verfügung. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin begehrten Budgets für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe von 200,00 Euro monatlich sei zu be­rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen des festgestellten Pflegegrades 1 den sogenannten Entlastungsbetrag von 131,00 Euro im Monat erhalte. Dieser reiche nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aus, um eine Haushalts­hilfe im Umfang von 3,5 Stunden (210 Minuten) monatlich zu finanzieren. Da die Be­schwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die Haushaltshilfe im Wesentlichen für Staubwischen, das Reinigen von Oberflächen, die Reinigung des Fußbodens und mitunter für die Wäschepflege benötige, sei davon auszugehen, dass das durch den Entlastungsbetrag finanzierte Zeitkontingent von 3,5 Stunden pro Monat bei einem Ein-Personen-Haushalt zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausreiche, um die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über ein monatliches Renteneinkommen, das nicht unerheblich oberhalb des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für eine allein­stehende Person liege und daher zumindest einstweilen teilweise für etwaige zusätz­liche Einsätze einer Haushaltshilfe eingesetzt werden könne.

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Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 20. November 2025 wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2025 zurück.

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Mit Schreiben vom 25. November 2025 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbe­schwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen so­wie des Sozialgerichts Dortmund erhoben. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie sinngemäß eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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Gleichzeitig hat sie sinngemäß begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Sozialamt Cottbus zu verurteilen, vorläufig ein Zwölfmonats-Abo für einen Mietwagen zu finanzieren. Diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 - VerfGH 100/25.VB-2 abgelehnt.

7

II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht.

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1. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe­schwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sach­nächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachge­richte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Ho­heitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a. a. O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a. a. O., Rn. 7, jeweils m. w. N.).

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2. Dass der Vortrag der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren diese Anforde­rungen erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

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Das Landessozialgericht hat - wie schon vor ihm das Sozialgericht - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet er­achtet, weil die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) glaubhaft gemacht habe.

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a) Hinsichtlich der begehrten Übernahme der Kosten für eine Mobilitätshilfe in Form eines Auto-Abos hat es die fehlende Eilbedürftigkeit darauf gestützt, dass die Be­schwerdeführerin seit November 2025 im wöchentlichen Wechsel jeweils ein Fahr­zeug ihrer (geschiedenen) Eltern zur Verfügung habe, so dass sie in der Lage sei, sämtliche Wege mit einem Fahrzeug zu bewältigen. Dass die Eltern der Beschwerde­führerin dadurch selbst jede zweite Woche in ihrer eigenen Mobilität eingeschränkt seien, rechtfertige die Eilbedürftigkeit nicht. Denn jedenfalls eine unzumutbare Be­lastung der Eltern lasse sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entneh­men.

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Hierauf hat die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde zwar ausge­führt, dass sie die Fahrzeuge ihrer Eltern vereinbarungsgemäß nur bis Mitte Dezem­ber bzw. bis zu den Weihnachtsferien 2025 zur Verfügung habe. Dass sie diesen Einwand bereits im fachgerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß angebracht hat, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Dies lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts bzw. der Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungs­beschluss des Landessozialgerichts zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Landesso­zialgericht hat die fehlende Eilbedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf gestützt, dass ein eventueller Bedarf der Beschwerdeführerin jedenfalls einst­weilen durch die wechselweise Überlassung der elterlichen Kraftfahrzeuge gedeckt sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass es einen Anordnungs­grund als gegeben angesehen hätte, wenn es aufgrund entsprechenden Vortrags hätte einbeziehen können, dass die Beschwerdeführerin - wie sie nunmehr geltend macht - die Fahrzeuge nur bis Mitte Dezember 2025 nutzen durfte.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Ver­fahren der Anhörungsrüge ausgeführt hat, dass das Angebot ihrer Eltern für das Ver­fahren im einstweiligen Rechtsschutz gelte, nicht aber für die Dauer des Haupt­sacheverfahrens. Aus diesem Vortrag dürfte indes schon nicht hinreichend deutlich hervorgehen, dass - wie die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde wohl geltend macht - eine Rückforderung der Fahrzeuge durch ihre Eltern unmittel­bar bevorsteht. Jedenfalls aber ist dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt worden und war damit nicht berücksichtigungs­fähig. Denn die Anhörungsrüge war insoweit - was der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. etwa VerfGH NRW, Be­schluss vom 21. November 2023 - VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 16 m. w. N.) - unzu­lässig. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen (vgl. LSG BY, Beschluss vom 27. April 2016 - L 15 SB 42/16 RG, juris, Rn. 12). Die Erfül­lung des Darlegungserfordernisses ist nach ständiger Rechtsprechung der Fachge­richte wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (st. Rspr., vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B, juris, Rn. 7; LSG BY, Beschluss vom 27. April 2016 - L 15 SB 42/16 RG, juris, Rn. 13, m. w. N.). Eine Anhö­rungsrüge ist danach nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei ent­nehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhe­benden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. etwa LSG BY, Beschluss vom 27. April 2016 - L 15 SB 42/16 RG, juris, Rn. 13; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 178a Rn. 6a). Auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen kann sie nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte demgegenüber nicht gestützt werden (vgl. LSG BY, Beschluss vom 27. April 2016 - L 15 SB 42/16 RG, juris, Rn. 15, m. w. N.). Dies begründet sich damit, dass die Anhörungsrüge nicht ein weiteres Rechtsmittel ist, das eine erneute inhalt­liche Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zu­grunde liegenden Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, zur Folge hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12.08, juris, Rn. 2). Vielmehr ist die An­hörungsrüge nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinan­dergesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11, juris, Rn. 2). Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Be­schluss vom 1. März 2010 - 9 B 8.10, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - V ZR 86/14, juris, Rn. 3; LSG BY, Beschluss vom 27. April 2016 - L 15 SB 42/16 RG, juris, Rn.15).

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Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung im sozialge­richtlichen Verfahren - anderes ist weder dargelegt noch ersichtlich - lediglich Um­stände mitgeteilt, aus denen sich ergibt, dass die Überlassung der elterlichen Kraft­fahrzeuge an sie für ihre Eltern mit (nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzu­mutbaren) Einschränkungen verbunden ist. Mit diesem Vorbringen hat sich das Lan­dessozialgericht auseinandergesetzt. Dass die Vereinbarung über die Nutzung der Fahrzeuge von Anfang an auf die Dauer des Eilverfahrens beschränkt war, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Diesen Vortrag konnte sie damit im Anhörungsrügeverfahren nicht nach­schieben.

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b) Soweit die Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläu­fige Zuerkennung eines Budgets für eine Haushaltshilfe begehrt hat, hat das Lan­dessozialgericht - der Vorinstanz folgend - ebenfalls eine Eilbedürftigkeit abgelehnt. Dies hat es zum einen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin bereits ein Entlastungsbetrag aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehe und das damit finanzierte Zeitkontingent für eine Haushaltshilfe ausreichen dürfe, um zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Wohnung in einem bewohnbaren Zu­stand zu erhalten. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerde­führerin ein Renteneinkommen zustehe, das nicht unerheblich oberhalb des Regel­bedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für eine alleinstehende Person liege und daher zumindest einstweilen für etwaige zusätzliche Einsätze einer Haushaltshilfe verwen­det werden könne.

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Mit Blick auf diese - ihr bereits aus dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts bekannten - Erwägungen hat die Beschwerdeführerin zwar angeführt, dass eine Haushaltshilfe weitere Tätigkeiten wie Müllentsorgen und Aufräumen durchführen müsse und deshalb die von dem Entlastungsbetrag finanzierten Stunden nicht aus­reichten. Sie hat sich damit gegen die erste Erwägung des Landessozialgerichts ge­wandt.

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Hinsichtlich der weiteren Argumentation, sie könne gegebenenfalls zusätzlich erfor­derliche Einsätze einer Haushaltshilfe aus ihrem Renteneinkommen einstweilen vor­finanzieren, hat sie im Beschwerdeverfahren (in anderem Zusammenhang) sowie mit der Anhörungsrüge pauschal vorgebracht, dass sie auch Heizkosten zu tragen habe. In welcher Höhe diese anfallen und inwieweit sie den Differenzbetrag zwischen Re­gelbedarf und Renteneinkommen schmälern oder gar aufzehren, hat sie jedoch nicht dargelegt. Bereits ein solcher konkreter Vortrag lag jedoch nahe und war nicht er­kennbar aussichtslos, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach An­sicht des Landessozialgerichts musste die Beschwerdeführerin nur auf diesen Diffe­renzbetrag für die Vorfinanzierung einer Haushaltshilfe zurückgreifen.

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Insbesondere hat sie aber erstmals mit der Verfassungsbeschwerde den Standpunkt vertreten, im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht zu Vorleistungen aus eigenen Mitteln verpflichtet zu sein. Insofern hat sie auf eine Entscheidung des Lan­dessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021 (L 9 SO 80/21 B ER) Be­zug genommen. Weiter hat sie geltend gemacht, dass eine Vorleistung ihr unzumut­bar sei, da - nach ihrer Auffassung - aufgewendete Mittel im Falle eines Obsiegens nicht erstattet werden würden. Im schlimmsten Fall - so die Beschwerdeführerin - würde sie dadurch ihre Ansprüche auf die Hauptleistung vereiteln. Diese Stand­punkte hat sie jedoch nicht in das Beschwerdeverfahren eingebracht, um das Lan­dessozialgericht von der Unzumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes eigenen Ein­kommens zu überzeugen. Auch angesichts dessen hat sie nicht alle zumutbaren Mit­tel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr gel­tend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Be­schlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 5 ff., vom 12. September 2022 - VerfGH 60/22.VB-3, juris, Rn. 3, vom 29. November 2022 - VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 12).

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab­gesehen.