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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 37/24.VB-3 und VerfGH 38/24.VB-3·03.06.2024

Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Prozessvertretung nach § 73 Abs. 3 SGG unzulässig

VerfahrensrechtSozialprozessrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer griff drei sozialgerichtliche Beschlüsse an, die ihm als Vorsorgebevollmächtigtem die weitere Vertretung seines schwerbehinderten Sohnes nach § 73 Abs. 3 Satz 3 SGG untersagten, und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer die materielle Subsidiarität nicht darlegte und den fachgerichtlichen Verfahrensgang nur lückenhaft vortrug. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass er gerichtliche Hinweise substantiiert aufgegriffen oder eine naheliegende Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben habe. Mit der Hauptsacheentscheidung erledigte sich der Eilantrag.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der materiellen Subsidiarität und ausreichender Substantiierung als unzulässig zurückgewiesen; Eilantrag erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind zulässig, wenn sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil begründen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann.

2

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift und diese sorgfältig nutzt, um eine behauptete Grundrechtsverletzung bereits fachgerichtlich zu verhindern oder zu beseitigen.

3

Ist für das Verfassungsgericht mangels ausreichenden Vortrags nicht nachvollziehbar, ob und wie nachteilige gerichtliche Hinweise im Ausgangsverfahren aufgegriffen wurden, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Subsidiarität und wegen unzureichender Substantiierung unzulässig.

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Eine Anhörungsrüge kann aus Gründen der Subsidiarität auch dann erforderlich sein, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und vernünftige Verfahrensbeteiligte zur Abhilfe einen entsprechenden fachgerichtlichen Rechtsbehelf ergreifen würden.

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Ergibt die Verfassungsbeschwerde aufgrund unvollständiger Darstellung des fachgerichtlichen Verfahrensgangs keine zuverlässige Grundlage für eine verfassungsrechtliche Prüfung, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen und ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 3 Satz 3 SGG§ 103 Satz 1, 1. Halbsatz SGG§ 27 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 5 LV§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Bei dem Sohn des Beschwerdeführers, Herrn F, wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Der Beschwerdeführer vertritt seinen Sohn unter Verweis auf eine von diesem erteilte Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter in zahlreichen Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen.

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In dreien dieser Verfahren (zu den Aktenzeichen S 19 SO 20/23, S 19 SO 148/23 ER und S 19 SO 156/23) wies die zuständige 19. Kammer jeweils darauf hin, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer die weitere Vertretung des F zu untersagen.

5

Mit Beschlüssen vom 5. März 2024 (in den Verfahren S 19 SO 148/23 ER und S 19 SO 156/23) sowie mit Beschluss vom 6. März 2024 (in dem Verfahren S 19 SO 20/23) untersagte die 19. Kammer gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 SGG dem Beschwerdeführer mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung die weitere Vertretung seines Sohnes. Der von seinem Sohn rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Jene Voraussetzung sei gegeben, wenn der in Rede stehende Prozessbevollmächtigte zur Führung des Prozesses allgemein oder im Einzelfall ungeeignet sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei dies nur dann der Fall, wenn eine Person in intellektueller Hinsicht, aus emotionalen Gründen oder wegen Missbrauchs ihrer Stellung zur Verhinderung eines effektiven Verfahrens und einer gerechten Entscheidungsfindung als Prozessbevollmächtigter ungeeignet sei. Bei der Auslegung und Anwendung der Untersagungsermächtigung sei zu beachten, dass dem Recht eines Beteiligten auf Wahl eines Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens auch verfassungsrechtlich eine besondere Bedeutung zukomme. Deshalb könnten nur schwere Mängel eine Untersagung rechtfertigen. Eine bloße Ungewandtheit oder Unbeholfenheit reichten nicht aus.

6

Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen. Er überziehe das Gericht in den hier in Rede stehenden, wie auch in den zahlreichen anderen von ihm für seinen Sohn betriebenen Verfahren engmaschig mit einer Vielzahl offensichtlich unbegründeter oder rechtsmissbräuchlicher bzw. sogar querulatorischer Anträge. Dies zeigten seine Ausführungen in verschiedenen Schriftsätzen, in denen er sich in zahlreichen Unterpunkten zu vermeintlichen Rechtsverstößen durch das Gericht äußere. Weiter sei er auch in verschiedenen, von anderen Kammern des Sozialgerichts Aachen geführten Verfahren auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Eingaben bzw. Anträge hingewiesen worden. Gleichwohl halte er unverändert an seiner Praxis fest, das Gericht mit engmaschigen Eingaben bzw. Anträgen zu überziehen, welche offenkundig der Verschleppung der gerichtlichen Verfahren dienten. Der Beschwerdeführer sei zudem angesichts der Vielzahl der von ihm in Vertretung seines Sohnes betriebenen Verfahren nicht mehr in der Lage, individuelle Schriftsätze für einzelne Verfahren zu verfassen bzw. verfahrensbezogen zu argumentieren. Dies belegten Schriftsätze, in denen er seine Ausführungen kammerübergreifend mehreren Verfahren zugeordnet wissen wolle.

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Jenes Prozessgebaren des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass er nicht nur zum Betreiben eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Interesse des schwerbehinderten F ungeeignet sei, sondern durch die Vielzahl seiner offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Eingaben eine ordnungsgemäße Verfahrensführung durch das Gericht torpediere und so eine zügige, im Interesse seines Sohnes liegende Sachaufklärung förmlich vereitele.

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Das ihm nach § 73 Abs. 3 Satz 3 SGG zustehende Ermessen übe das Gericht dahingehend aus, dem Beschwerdeführer die weitere Vertretung des F zu untersagen. Dabei habe es das verfassungsmäßig garantierte Recht des F berücksichtigt, sich einen Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens auszuwählen und sei zu dem Schluss gekommen, dass selbst in Ansehung jenes Rechts eine Untersagung auszusprechen sei. Denn der Beschwerdeführer schade durch sein dargelegtes Prozessgebaren seinem Sohn, weil hierdurch die dem Gericht obliegende Sachaufklärung deutlich erschwert werde und dies zu einer gravierenden zeitlichen Verzögerung führe. Angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 103 Satz 1, 1. Halbsatz SGG geltenden Amtsermittlungsprinzips sei im Übrigen selbst bei Untersagung der Vertretung eine den Interessen des F Rechnung tragende Sachaufklärung gewährleistet.

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Dem Beschwerdeführer wurden die beiden Beschlüsse vom 5. März 2024 jeweils am 7. März 2024 und der Beschluss vom 6. März 2024 am 11. März 2024 bekanntgegeben.

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Mit einem am 8. April 2024, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten drei Beschlüsse des Sozialgerichts Aachen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 27 VerfGHG gestellt.

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Er rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, auf Schutz der Familie aus Art. 5 LV sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).

12

II.

13

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen grundsätzlich um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei den verfahrensgegenständlichen Untersagungen der weiteren Prozessvertretung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 SGG handelt es sich um solche für das weitere Verfahren bindende Entscheidungen (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 14. November 2012 – VerfGH 33/12, juris, Rn. 23). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Untersagung der weiteren Prozessvertretung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 SGG jeweils durch unanfechtbaren Beschluss erfolgt ist.

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b) Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat.

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aa) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGH hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9, vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

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bb) Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er ihm gewährte Möglichkeiten zur Stellungnahme auf gerichtliche Hinweise [dazu (1)] oder die mit der der Anhörungsrüge grundsätzlich zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit [dazu (2)] hinreichend genutzt hat.

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(1) Zunächst ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für ihn nachteilige Hinweise des Sozialgerichts genügend zum Anlass für eine Stellungnahme zur Begründung seiner nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde ausgeführten Rechtsstandpunkte genommen hat.

19

Der Beschwerdeführer führt in seiner Verfassungsbeschwerde selbst aus, die 19. Kammer des Sozialgerichts habe in allen der in Rede stehenden Verfahren vor Erlass der Beschlüsse darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, ihm die weitere Vertretung seines Sohnes zu untersagen. Ob und inwieweit er zu diesen für ihn nachteiligen – mit der Verfassungsbeschwerde weder vorgelegten noch inhaltlich näher dargestellten – Hinweisen in der Folge Stellung genommen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Verfassungsbeschwerde beigefügt hat der Beschwerdeführer insoweit nur ein kurzes Schreiben vom 29. Februar 2024. Darin hat er – bezogen auf alle drei hier in Rede stehenden sowie drei weitere Verfahren – unter Verweis auf einen (offenbar in anderer Sache ergangenen) behördlichen Abhilfebescheid vom 27. Februar 2024 in Abrede gestellt, als Bevollmächtigter unfähig zu sein. Im Übrigen lässt die Verfassungsbeschwerde jeglichen Vortrag dazu, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Untersagung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, vermissen. Auf Grundlage eines solchermaßen lückenhaften Vortrags kann nicht angenommen werden, dass er im Ausgangsverfahren zu den gerichtlichen Hinweisen weitere Stellungnahmen abgegeben hat, um das Sozialgericht mit den mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Standpunkten zur Überprüfung seiner vorläufigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 12). Schon damit hat er nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen, um seine Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 5 ff., vom 12. September 2022 – VerfGH 60/22.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 12).

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(2) Ferner ist auf der Grundlage des lückenhaften Vortrages nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehalten war, den grundsätzlich gegen die drei Beschlüsse nach § 73 Abs. 3 SGG statthaften (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand: 1. Februar 2024, § 73 Rn. 77 [zu § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG]) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zu ergreifen.

21

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20 m.w.N.) Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen – wie hier – weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge auch dann aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12).

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Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die 19. Kammer in den angegriffenen Beschlüssen zur Begründung seiner fehlenden Eignung als Prozessbevollmächtigter auch sein Prozessverhalten in früheren, für seinen Sohn geführten Verfahren vor verschiedenen Kammern des Sozialgerichts Aachen herangezogen habe. Da er – wie bereits ausgeführt – den Verfahrensgang nur unvollständig darstellt, vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu beurteilen, ob die 19. Kammer ihn zuvor auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge ein Gehörsverstoß in Form einer Hinweispflichtverletzung nahe. Dass er gegen die Untersagungsbeschlüsse Anhörungsrüge erhoben hat, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar.

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c) Vor diesem Hintergrund genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt auch nicht den an eine hinreichend substantiierte Begründung zu stellenden Anforderungen, denn mit ihrer unvollständigen Darstellung des Verfahrensgangs vor dem Fachgericht bietet sie aus sich heraus dem Verfassungsgerichtshof keine zuverlässige Grundlage für eine verfassungsrechtliche Beurteilung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 13).

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d) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

25

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.