Verfassungsbeschwerde gegen Vollzugsverlegung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte nach Verlegung in den geschlossenen Vollzug Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Es wurde insbesondere beanstandet, dass verfahrensrechtliche Einwendungen nicht in der Rechtsbeschwerde vorgebracht wurden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Individualverfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor die ihm zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat (Gebot der Rechtswegerschöpfung/ Subsidiarität, § 54 Satz 1 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren fristgerecht und substantiiert alle Umstände und Rügen vorzubringen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung führen können.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn prozessuale Einwendungen im Instanzenzug nicht oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wurden (z.B. Unterlassen der Verfahrensrüge bei der Rechtsbeschwerde).
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nur bewilligt, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei offenkundig mangelnden Erfolgsaussichten ist die Gewährung zu versagen (§ 56 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 112/24.VB-305.05.2025Zustimmendjuris Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 169/20.VB-110.03.2025Zustimmendjuris Rn. 10
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 160/20.VB-110.03.2025Zustimmendjuris Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 184/20.VB-310.03.2025Zustimmendjuris, Rn. 9
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 17/20.VB-110.03.2025Zustimmendjuris, Rn. 9
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei gerichtliche Entscheidungen in einer Strafvollzugssache.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er trat die Strafhaft zunächst im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne an, von wo aus er am 6. Januar 2021 in den geschlossenen Vollzug verlegt wurde.
Am 25. März 2021 traf die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Hagen, wo sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt befand, die Entscheidung, ihn in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede einzuweisen. Hiergegen wandte er sich mit einer Eingabe an das Landgericht Hagen, mit der er eine Zurückverlegung in den offenen Vollzug begehrte. Das Landgericht wies diesen Antrag wie auch einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. Auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Bielefeld gab er am 23. Juni 2021 die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zu Protokoll. Die Begründung seiner Rechtsbeschwerde ergänzte er mit einer an das Oberlandesgericht Hamm adressierten privatschriftlichen Eingabe vom 17. August 2021, mit der er zugleich um die Beiordnung eines Rechtsanwalts bat.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2021 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ohne Begründung einstimmig als unzulässig. Gegen den ihm am 5. Oktober 2021 zugegangenen Beschluss, mit dem ihm zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts und Prozesskostenhilfe versagt wurde, wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Anhörungsrüge vom 8. Oktober 2021. Diese verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 als unbegründet. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Beschluss am 11. November 2021.
2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2021, das am 25. Oktober 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2021 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2021 erhoben. Er sieht durch die Entscheidungen das Willkürverbot, den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit und das Rechtsstaatsprinzip verletzt und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Darüber hinaus seien Art. 103 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht sei mit seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Die Behandlung seiner Rechtsbeschwerde verletze ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Mit Schreiben vom 11. November 2021, das am 15. November 2021 beim Verfassungsgerichthof eingegangen ist und dem der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge beigefügt war, hat der Beschwerdeführer die Übernahme seiner bis dahin im Allgemeinen Register geführten Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister beantragt. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 2022 hat er weitere Unterlagen vorgelegt und die Verfassungsbeschwerde weiter begründet.
II.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet seine Verfassungsbeschwerde unabhängig davon, ob er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wird aus diesem Grund gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil ihr § 54 Satz 1 VerfGHG und der darin zum Ausdruck kommende verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat von dem statthaften Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG nicht hinreichend Gebrauch gemacht.
aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. April 2021 – VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 26 m. w. N. und vom 2. November 2021 – VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 8).
Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 13 ff., vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 2. November 2021 – VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 9).
bb) Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer die ihm mit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde, wie dem mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Protokoll der Rechtsantragstelle entnommen werden kann, lediglich auf die Sachrüge und nicht zugleich – unter Beachtung der sich insoweit aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergebenden Anforderungen – auch auf die Verfahrensrüge gestützt, obwohl er mit der Verfassungsbeschwerde und abermals mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2022 der Sache nach auch eine Aufklärungspflicht- und Gehörsverletzung und damit Verfahrensfehler des Landgerichts geltend macht.
3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.