VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren zur Aufnahme einer psychosomatischen Klinik in den Krankenhausplan NRW. Sie rügte u. a. Verstöße gegen effektiven Rechtsschutz sowie Art. 12 und Art. 3 GG wegen des integrativen Planungskonzepts Psychiatrie/Psychosomatik. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Es fehle an Rechtswegerschöpfung hinsichtlich der Verfahrensdauer (keine Verzögerungsrüge/Entschädigung) und an einer hinreichenden, subsidiaritätsgerechten Begründung, weil entscheidungserhebliche Punkte (insbes. Geeignetheit) im Zulassungsverfahren nicht angegriffen worden seien.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mangels Rechtswegerschöpfung und substantiierter Begründung als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines fachgerichtlichen Verfahrens ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn zuvor keine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben und kein Entschädigungsantrag nach § 198 Abs. 1 GVG gestellt wurde.
Das Gebot der Rechtswegerschöpfung als Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes verlangt, dass Beschwerdeführende im Ausgangsverfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde, und die angegriffenen fachgerichtlichen Erwägungen substantiiert, insbesondere zu entscheidungserheblichen Punkten, aufgreifen.
Unterbleibt im Berufungszulassungsverfahren die Auseinandersetzung mit einer selbständig tragenden erstinstanzlichen Feststellung (hier: fehlende Geeignetheit auch für das Teilgebiet), kann eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Subsidiaritätswahrung unzulässig sein.
Ein Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer als rechts- oder verfassungswidrig angesehenen Planungs-/Konzeptentscheidung „als solche“ besteht nicht, wenn die zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung maßgeblichen prozessualen Angriffs- und Darlegungsmöglichkeiten im Ausgangsverfahren nicht ausgeschöpft wurden.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 35/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris Rn. 24
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 39/22.VB-320.11.2023Zustimmendjuris Rn. 24
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 128/21.VB-321.03.2022Zustimmendjuris, Rn. 26 m. w. N.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 99/21.VB-301.11.2021Zustimmendjuris Rn. 26
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 90/21.VB-305.08.2021Zustimmendjuris Rn. 26
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Krankenhausrecht.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt. Sie betreibt u. a. die Brunnen-Klinik in Horn-Bad Meinberg, ein Fachkrankenhaus für psychosomatische Rehabilitation. Die Klinik ist bislang nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden.
Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan sind die sog. Plankrankenhäuser automatisch zur Krankenhausversorgung zugelassen, d. h. die Krankenkassen sind zur Erstattung der Behandlungskosten in den Plankrankenhäusern im Rahmen von Krankenhausversorgungsverträgen verpflichtet (vgl. § 108 SGB V). Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
Die Krankenhauspläne unterscheiden dabei nach den verschiedenen medizinischen Fachbereichen und bilden typischerweise die Disziplinen ab, für die die ärztliche Weiterbildungsordnung eigene Facharztausbildungen vorsieht. Allerdings ist gemäß Ziffer 5.2.13.3 Krankenhausplan NRW 2015 eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik – für die jeweils eigene Facharztausbildungen existieren – vorgesehen. Dies sei, so die Begründung des Krankenhausplans, mit Blick auf die enge Verbindung der Fachgebiete Psychosomatik und Psychiatrie zu den somatischen Disziplinen und die Überschneidungen bei den zu behandelnden Krankheiten notwendig.
b) Nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor mehrfach erfolglos die Aufnahme ihrer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik in Horn-Bad Meinberg in den Krankenhausplan beantragt hatte, legte sie mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ein aktuelles medizinisches Konzept der Brunnen-Klinik vor. Dies bewertete die Bezirksregierung Detmold als neuen Antrag und teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, es sei beabsichtigt, diesen Antrag auf Aufnahme der Brunnen-Klinik mit 30 vollstationären Betten abzulehnen. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter habe dies wegen der mangelnden Eignung der Klinik entschieden. Grundlage dafür sei die Tatsache gewesen, dass die Bereitstellung eines ausschließlich psychosomatischen Behandlungsangebots für eine umfassende Versorgung der Patienten nicht ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung und führte aus, es widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgebot, von einem Krankenhaus für das Fachgebiet der klinischen Psychosomatik zu fordern, dass es zugleich Kapazitäten der Psychiatrie vorhalte. Unter dem 19. Juli 2017 lehnte die Bezirksregierung den Antrag schließlich ab.
c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Klage, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass das der Ablehnung zugrundeliegende Integrationskonzept der gemeinsamen Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychosomatik und Psychiatrie im Krankenhausplan unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig sei. Es könne von einer Klinik nicht verlangt werden, neben der beantragten Aufnahme von Planbetten für Psychosomatik solche für Psychiatrie vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2018 ab. Unter umfänglicher Bezugnahme auf seine bereits ergangenen Urteile zur gleichen Problematik führte das Gericht aus, die Aufnahme der Brunnen-Klinik mit Planbetten lediglich für Psychosomatik scheide bereits auf der ersten Entscheidungsstufe mangels Eignung der Klinik aus. Einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit Planbetten in einem im Krankenhausplan nicht oder nicht in dieser Weise vorgesehenen Fachgebiet könne es von vornherein nicht geben. Einer isolierten Aufnahme der Klinik mit Betten nur für Psychosomatik stünden grundsätzliche Festlegungen im Krankenhausplan NRW 2015 entgegen, ohne dass dadurch in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen werde. Nur der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass die Brunnen-Klinik nach dem vorgelegten Behandlungskonzept nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik ausreichend geeignet sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und berief sich dabei auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die Vorgabe im Krankenhausplan NRW 2015, die Fachgebiete Psychosomatik und Psychiatrie gemeinsam zu überplanen, sei rechtswidrig, da sie den bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Gebot bedarfsgerechter Versorgung aus § 1 KHG und dem getrennten Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Krankenhausleistungen, widerspreche. Das mit dem Krankenhausplan verfolgte Integrationskonzept sei außerdem verfassungswidrig. Den bisher eigenständigen Fachkrankenhäusern für Psychosomatik und den entsprechenden Fachabteilungen werde die Möglichkeit genommen, ihrem bisherigen Versorgungsauftrag nachzukommen. Sie unterlägen nunmehr der Verpflichtung, den Versorgungsauftrag um die Psychiatrie zu erweitern. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil er unverhältnismäßig sei.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliege auch insofern ernstlichen Zweifeln, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausweisung psychosomatischer Betten im Rahmen einer Teilgebietsausweisung verneint worden sei. Das Integrationskonzept beplane zwei selbstständige Fachgebiete, die zu einer gemeinsamen Planung vereinigt würden. Dies habe Folgen für die vom Land vorzunehmende Ermessensausübung. In einem solchen Fall folge aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Planaufnahmeanspruch bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Voraussetzungen für ein Teilgebiet vorlägen und anderen Krankenhäusern die Planaufnahme nur für dieses Teilgebiet zugesprochen worden sei. Zumindest müsse auf der zweiten Stufe eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern getroffen werden. Ferner sei die dem Krankenhausplan zugrunde liegende Bedarfsanalyse für das integrative Versorgungskonzept Psychiatrie/Psychosomatik rechtswidrig, woraus sich ebenfalls ein Neubescheidungsanspruch ergebe.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich schließlich aus der veränderten Rechtslage. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der Unverhältnismäßigkeit habe der Gesetzgeber inzwischen Rechnung getragen; in § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW sei nunmehr vorgesehen, dass Ausnahmen von der psychiatrischen Pflichtversorgung vom zuständigen Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers bestimmt werden könnten. Erklärtes Ziel der Regelung sei es, darüber hinaus auch Ausnahmen vom Vorhalten psychiatrischer Planbetten bei bestehenden Plankrankenhäusern mit der Fachgebietsausweisung Psychosomatik insgesamt zuzulassen, wenn dies der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordere.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2020 ab. Die Einwände gegen die Zulässigkeit des im Krankenhausplan NRW 2015 vorgesehenen integrativen Versorgungskonzepts, das eine gemeinsame Beplanung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik vorsehe, begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das integrative Versorgungskonzept verstoße nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben. Auch landesrechtlich sei insbesondere die Bindung an die Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung nicht zwingend geboten.
Das Land sei auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW zur von der Beschwerdeführerin begehrten Teilausweisung Psychosomatik verpflichtet. Der Ausnahmeregelung, die sich zum Umfang des Versorgungsauftrags nicht verhalte, sondern einen solchen voraussetze, sei nichts für die Frage zu entnehmen, ob eine Planaufnahme isoliert für Psychosomatik erfolgen könne oder müsse.
Der Senat teile auch nicht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, das integrative Versorgungskonzept sei verfassungswidrig. Der Krankenhausplan NRW 2015 stelle mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine unverhältnismäßig hohen oder sachlich nicht gerechtfertigten Hürden für eine Planaufnahme auf.
Der Zulassungsantrag begründe auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Beschwerdeführerin rüge, es fehle im Krankenhausplan an einer hinreichenden Bedarfsanalyse für die Psychosomatik. Ausgehend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine isolierte Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik, weil der Krankenhausplan eine solche nicht vorsehe, sowie der weiteren, von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen, wonach diese nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik ausgerichteten Behandlungskonzept nicht einmal dafür ausreichend geeignet sei, könne sie aus dem etwaigen Fehlen einer hinreichenden Bedarfsanalyse nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Die Berufung sei schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2. Mit ihrer am 29. Juli 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 1. Juli 2020 zugegangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2020 und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes fordere zwar keinen Instanzenzug. Eröffne das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so bestehe ein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle. Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bedeute dies, dass das Berufungsgericht offene Rechtsfragen nicht bereits im Zulassungsverfahren klären dürfe. Gemessen daran verstoße es gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verneint worden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe sämtliche im Zulassungsantrag behandelten Fragen abschließend geklärt.
Das Oberverwaltungsgericht habe daneben den Zulassungsgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zu Unrecht verneint. Dieser ergebe sich in der Regel schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der jeweilige Zulassungsgrund müsse auch im Zulassungsverfahren nicht benannt werden.
Schließlich habe auch der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung vorgelegen. Die in der Zulassungsbegründung benannten Rechtsfragen, insbesondere der Vereinbarkeit des Integrationskonzepts mit Bundes- und Landesrecht einschließlich der Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit, habe noch keine abschließende Klärung durch das Oberverwaltungsgericht erfahren. Zahlreiche verwaltungsgerichtliche Urteile widersprächen einer gemeinsamen Beplanung von Psychosomatik und Psychiatrie, weshalb die grundsätzliche Bedeutung auf der Hand liege.
Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, bereits die Dauer des Zulassungsverfahrens von über zwei Jahren verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
b) Soweit der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Auffassung des Verwaltungsgerichts billige, die Beschwerdeführerin könne nicht die Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. eine entsprechende Bescheidung ihres Antrags beanspruchen, verstoße dies außerdem gegen die Berufsfreiheit. Im Hinblick auf die grundlegende Anforderung der Leistungsfähigkeit (Geeignetheit) eines Krankenhauses als Planvoraussetzung für dessen Aufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der entsprechende Nachweis erbracht, wenn das Angebot des Krankenhauses die Anforderungen erfülle, die nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen seien. Weitergehende Anforderungen widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Oberverwaltungsgericht habe den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt und die Maßstäbe vernachlässigt, die sich aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin ergäben. Der angegriffene Beschluss verweise zur Rechtfertigung der mit dem Krankenhausplan aufgestellten strukturellen und fachlich-inhaltlichen Anforderungen an die Planaufnahme von Krankenhäusern der gemeinsamen Fachrichtung Psychiatrie/Psychosomatik auf den Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung psychiatrisch und/oder psychosomatisch erkrankter Patienten. Eine solche bedarfsgerechte Versorgung gebe es aber nicht. Solange die Krankheitsbilder in den Disziplinen unterschiedlich seien und sich insbesondere in den Therapien unterschieden, müsse dem jeweiligen Bedarf der Versorgung psychiatrisch oder psychosomatisch erkrankter Patienten Rechnung getragen werden. Auch die Steigerung der Qualität der beabsichtigten interdisziplinären Versorgung rechtfertige nicht die Zusammenfassung der Fachgebiete, weil kein Fachkrankenhaus gezwungen werden könne, strukturelle Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu erfüllen, die über den allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse hinausgingen. Im Übrigen habe der Gemeinwohlbelang der „qualitativ hochwertigen“ Versorgung bislang keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangten, dass es bei der Aufnahme und dem Verbleib im Krankenhausplan zu keinen ungleichen Wettbewerbsbedingungen komme. Das scheinbar auf gleiche Marktbedingungen abzielende integrative Versorgungskonzept erweise sich in der Umsetzung als notwendig gleichheitswidrig und darauf angelegt, wettbewerbswidrige Bedingungen zu schaffen. Dies folge bereits daraus, dass 98,5 % der Krankenhäuser den Planstatus mit dem Versorgungsauftrag ausschließlich für Psychiatrie beanspruchten, während lediglich 1,5 % der Krankenhäuser über einen Versorgungsauftrag Psychosomatik verfügten. Sämtliche Fachkrankenhäuser Psychiatrie seien damit fachlich ungeeignet und müssten aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden. Zu einer Herausnahme dieser Fachkrankenhäuser aus dem Krankenhausplan werde es aber nicht kommen, weil es dann keine psychiatrische Versorgung mehr gebe. Sämtliche Fachkrankenhäuser verfügten über einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid, zu dessen Widerruf es realistischer Weise nicht kommen werde. Im Falle einer Neuaufnahme eines Krankenhauses müsse dieses aber in vollem Umfang die Anforderungen an die Geeignetheit garantieren. Dies schaffe ungleiche Wettbewerbsbedingungen, weil der Krankenhausplan Bedingungen aufstelle, die von keinem der bereits aufgenommenen Krankenhäuser erfüllt würden, diese gegenüber Neubewerbern aber verbindlich vorschreibe. Werde die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mangels Geeignetheit nicht in den Plan aufgenommen, so müsse sie einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Planaufnahme hinsichtlich des Teilgebiets Psychosomatik haben.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Hinsichtlich der Rüge, ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liege deshalb vor, weil das Berufungszulassungsverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht mehr als zwei Jahre und damit unangemessen lang gedauert habe, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig. Rügt die Beschwerdeführerin der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihr, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. September 2020 – VerfGH 130/20.VB-1, juris, Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen genügt. Diese verlangen zum einen einen Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (ständige Rechtsprechung seit VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6 ff.). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). An Letzterem fehlt es hier, weil die Beschwerdeschrift nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 116/20.VB-2, juris, Rn. 3, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 25).
Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach die Beschwerdeführerin alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8 f. m. zahlr. w. N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung ihrer Grundrechte bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern bzw. zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sämtliche nach ihrem eigenen Vorbringen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die erstrebte Zulassung der Berufung zu erreichen und damit die in deren Ablehnung gesehene Rechtsverletzung zu verhindern. Dies hat die Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde insgesamt zur Folge.
Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Berufsfreiheit u. a., dass es infolge des integrierten Versorgungskonzepts zu verfassungsrechtlich unzulässigen Wettbewerbsbedingungen im Vergleich zu den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern komme. Dies folge daraus, dass sämtliche Fachkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen der Psychiatrie sowie alle Fachkrankenhäuser und -abteilungen der Psychosomatik mit Planstatus ebenso wenig die sich aus dem integrierten Versorgungskonzept ergebenden Anforderungen des Krankenhausplans NRW 2015 an die Geeignetheit (insbes. Ziffern. 5.2.13.3 und 5.2.13.5) erfüllten wie sie selbst. Die Plankrankenhäuser verfügten aber über bestandskräftige Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, die ihnen die ungeschmälerte Planaufnahme garantierten. Bewerbe sich demgegenüber ein Krankenhaus – wie das der Beschwerdeführerin – um die Neuaufnahme in den Krankenhausplan, müsse es im vollen Umfang die am integrierten Versorgungskonzept orientierten Geeignetheitsanforderungen erfüllen. Im Ergebnis schaffe der Krankenhausplan daher ungleiche Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf Aufnahme und Verbleib entsprechender Fachkrankenhäuser. Ein Krankenhausplan, der Bedingungen aufstelle, die von keinem der in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser erfüllt würden, diese aber gegenüber Neubewerbern verbindlich vorschreibe, sei mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Zwar hat die Beschwerdeführerin diese Argumentation bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit der Zulassungsbegründung (dort S. 41 ff.) jedenfalls sinngemäß eingebracht. Allerdings war das Verwaltungsgericht zuvor davon ausgegangen, das Krankenhaus der Beschwerdeführerin sei nach dem vorgelegten Behandlungskonzept auch für eine nur auf das Fachgebiet Psychosomatik bezogene Versorgung nicht ausreichend geeignet. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb im Hinblick auf die begehrte „Teilausweisung“ für Psychosomatik und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte fehlerhafte Bedarfsanalyse ausgeführt: Ausgehend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine isolierte Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik, weil der Krankenhausplan eine solche nicht vorsehe, sowie der weiteren, durch die Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen, wonach diese nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik ausgerichteten Behandlungskonzept selbst dafür nicht ausreichend geeignet sei, könne sie aus dem etwaigen Fehlen einer hinreichenden Bedarfsanalyse zu ihren Gunsten nichts herleiten.
Daraus folgt zugleich, dass unter dieser Prämisse der von der Beschwerdeführerin aus den ungleichen Wettbewerbsbedingungen abgeleitete verfassungsunmittelbare Anspruch auf Planaufnahme vom Oberverwaltungsgericht bereits deshalb nicht bejaht werden konnte, weil auch dieser – schon nach der eigenen Argumentation der Beschwerdeführerin – nur dann bestehen kann, wenn sie jedenfalls für den Teilbereich der Psychosomatik geeignet ist. Da das Verwaltungsgericht Letzteres verneint hatte, hätte es mit der Zulassungsbegründung auch der Darlegung bedurft, ob und inwieweit diese Einschätzung entscheidungserheblich und – bejahendenfalls – rechtsfehlerhaft ist oder jedenfalls ernstlichen Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Geeignetheit in Bezug auf den Teilbereich der Psychosomatik hat die Beschwerdeführerin – wie das Oberverwaltungsgericht insoweit zu Recht festgestellt hat – aber keinerlei Ausführungen gemacht.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift insoweit mit der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht hinreichend auseinander (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5, m. w. N.). Sie legt auch sonst nicht dar, dass Darlegungen zur Frage der Geeignetheit für den Bereich der Psychosomatik nicht erforderlich gewesen sind.
Es ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass im Falle einer substantiierten Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht verneinten Geeignetheit für den Bereich der Psychosomatik eine Zulassung der Berufung und in der Folge eine klagestattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin verfolgt die dargelegte Argumentation mit der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung weiter und geht damit selbst von deren Erfolgsaussicht aus. Sie zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass entsprechende Darlegungen zur Geeignetheit ohnehin nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags und damit zu einer adäquaten Verhinderung bzw. Beseitigung der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen hätten führen können.
Es besteht kein Anspruch darauf, unabhängig von dem geltend gemachten (Hilfs-)Konstrukt des verfassungsunmittelbaren Anspruchs wegen ungleicher Wettbewerbsbedingungen das aus Sicht der Beschwerdeführerin rechts- und verfassungswidrige integrierte Versorgungskonzept als solches verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Sie hat – ausgehend von ihren eigenen Darlegungen – nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ordnungsgemäß genutzt, um die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte als solche, die im Kern auf der Ablehnung eines Neubescheidungsanspruchs bezüglich der Planaufnahme beruht, zu verhindern bzw. zu beseitigen. Das ist im vorliegenden Zusammenhang entscheidend.
c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4VerfGHG abgesehen.
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.