Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen; einstweilige Anordnung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die Begründung den Anforderungen des VerfGHG nicht genügt und Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersichtlich sind. Fristversäumnisse und fehlende Erschöpfung des Rechtswegs (u.a. keine Antragstellung nach §54 Abs.2 FamFG) werden gerügt. Die Klagen enthalten teilweise pauschale, nicht konkretisierte Vorwürfe. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung die Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 und §55 Abs.1 Satz1 VerfGHG nicht erfüllt.
Die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach §55 Abs.1 Satz1 VerfGHG ist einzuhalten; eine nicht nachgewiesene Einhaltung führt zur Unzulässigkeit.
Der Rechtsweg ist grundsätzlich zu erschöpfen; gegen familiengerichtliche Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§54 Abs.2 FamFG) zu stellen.
Bei der Rüge unzumutbar langer Verfahrensdauer sind zunächst die einfachrechtlichen Beschleunigungsbehelfe (insbesondere Verzögerungsrüge und Antrag auf Entschädigung nach §198 GVG) zu ergreifen; deren Unterlassen kann die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde begründen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen.
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers muss sich danach u. a. ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. November 2019 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2019 richtet, ist nicht erkennbar, dass sie innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGH NRW erhoben worden ist.
b) Der Verfassungsgerichtshof legt die Verfassungsbeschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass diese sich auch gegen den – mit Schriftsatz vom 4. September 2020 nachgereichten – Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17. August 2020 richtet. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Gegen einen familiengerichtlichen Beschluss, der – wie hier – ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, kann gemäß § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden; auf Grund dieser entscheidet das Gericht erneut. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt für die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahren, in denen noch keine Entscheidung des Amtsgerichts ergangen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Satz 2VerfGHG, unter denen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG wegen mangelnder Förderung des Verfahrens geltend macht, bezieht sich diese Rüge (wohl) auf sämtliche im Rubrum aufgeführten gerichtlichen Verfahren. Es ist auch insoweit weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er den Rechtsweg erschöpft hat. Rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihm, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – VerfGH63/19.VB-2, juris, Rn. 16, vom 28. April 2020 – VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3.). Jedenfalls die Stellung eines Antrags auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist hier nicht ersichtlich.
d) Der Rüge der „hundert-maligen Verletzungen meines gesetz + verfassungs-mäßigen Rechts-Anspruchs auf Durchführung der x-hundert grob rechtsbeugend unterlassenen Straf-Verfahren, vor allem gegen den Multi-Verbrecher H. T. wie die Verbrecher- Polizisten, Staatsanwälte, Richter und weiteren Staats-Beamten“ lassen sich bereits keine konkreten Akte der öffentlichen Gewalt als Beschwerdegegenstände entnehmen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.