Verfassungsbeschwerde unzulässig: Rechtsweg vor Beschleunigungsrügen nicht erschöpft
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensverzögerungen in einem Umgangsverfahren und beantragt zugleich einstweilige Anordnung. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg (§54 VerfGHG) nicht erschöpft wurde. Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen einfachrechtliche Beschleunigungsbehelfe (§155b, §155c FamFG) genutzt werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Hauptsacheentscheidung erledigt bzw. gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg vor Erhebung nicht erschöpft war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den nach Lage der Sache vorhandenen und zumutbaren Rechtsweg zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht erschöpft hat (§54 VerfGHG).
Das Gebot der Subsidiarität verlangt, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle prozessualen Möglichkeiten zur Beschleunigung oder Abwendung einer Verfahrensverzögerung zu ergreifen.
Bei behaupteter Verfahrensverzögerung in Kindschaftssachen sind die einfachrechtlichen Rechtsbehelfe, namentlich die Beschleunigungsrüge (§155b FamFG) und die Beschleunigungsbeschwerde (§155c FamFG), vorrangig und erschöpfen den Rechtsweg.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn das mit dem Antrag verfolgte Rechtschutzziel bereits weggefallen ist (Erledigung durch eingetretene Tatsachen oder Hauptsachenentscheidung).
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 90/20.VB-222.02.2021Neutral2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 49/19.VB-221.09.2020Zustimmendjuris, Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 130/20.VB-116.09.2020Zustimmendjuris Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 126/20.VB-324.08.2020Zustimmendjuris Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 73/20.VB-115.06.2020Zustimmendjuris Rn. 4
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2014 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei seiner Mutter. Seit Jahren führen die Eltern zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens traf das zuständige Familiengericht eine vorläufige Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung vom 2. März 2017. Der Umgang findet jedoch im Wesentlichen nicht statt, so dass der Beschwerdeführer wiederholt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter beantragte. Der Beschwerdeführer erhob später die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und im Oktober 2019 Beschleunigungsbeschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 155c FamFG. Unter anderem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm über die Beschleunigungsbeschwerden sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 64/19.VB-2. Weitere Entscheidungen des Oberlandesgerichts waren bzw. sind Gegenstand von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 1 BvR 2375/19, juris).
2. Mit am 27. März 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 25 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 13 EMRK). Zur Begründung führt er aus, in dem anhängigen Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid (Az. 5 F 194/16) komme es zu unzulässigen Verfahrensverzögerungen durch die Aktenanforderung des Oberlandesgerichts Hamm zum dortigen Az. II-4 WF 57/20. Die Umgangssache sei seit Februar 2020 entscheidungsreif, das Amtsgericht habe bereits eine zeitnahe Entscheidung angekündigt. Nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sache erneut eine Beschleunigungsrüge erhoben habe, sei diese vom Amtsgericht weder beantwortet noch beschieden worden. Er habe daraufhin Beschleunigungsbeschwerde zum Oberlandesgericht erhoben. Von dort seien nunmehr die Verfahrensakten angefordert worden. Das Amtsgericht sei in der Vergangenheit so verfahren, dem Oberlandesgericht ohne Anlegen einer Zweitakte die Hauptakte zu übersenden. Verfahre das Amtsgericht jetzt wieder in gleicher Weise, würde das Umgangsverfahren ohne Not um unbestimmte weitere Zeit verzögert werden, was einen schweren Nachteil im Hinblick sowohl auf ein angemessenes Verfahren als auch auf das Kindeswohl bedeuten würde. Dieser schwere Nachteil müsse durch das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Beantragung einer einstweiligen Anordnung dringend abgewendet werden. Eine zeitnahe Entscheidung des Amtsgerichts sei unmöglich, wenn die Originalakten ohne Zurückbehaltung eines Doppels versendet würden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft.
Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Das in § 54 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Will sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wenden, sind vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einfachrechtlich eröffnete Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (Verzögerungsrüge, Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde) zu ergreifen (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28 m. w. N.).
Will ein Beteiligter geltend machen, die Verfahrensdauer vor dem Familiengericht widerspreche dem grundsätzlichen Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, kann er Beschleunigungsrüge erheben (§ 155b FamFG), über die das Familiengericht entscheidet. Gegen die Entscheidung oder deren Unterbleiben ist die Beschleunigungsbeschwerde statthaft (§ 155c FamFG). Diese Rechtsbehelfe erfassen auch den hier gerügten Sachverhalt, die Aktenversendung ohne Zurückhaltung einer Zweitakte entspreche nicht dem Beschleunigungsgebot. Dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsbehelfe ergriffen hat, ist von ihm nicht dargelegt.
III.
Soweit sein Antrag auf einstweilige Anordnung darauf gezielt haben sollte, eine Aktenversendung durch das Familiengericht vorbeugend zu unterbinden, hat sich dieses Rechtschutzziel dadurch erledigt, dass die Aktenversendung inzwischen erfolgt ist. Im Übrigen erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
IV.
Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.