Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die Anwendung materiellen Bundesrechts, was nach § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Zudem ist nicht hinreichend dargetan, dass Grundrechte in grundsätzlicher Weise verletzt sind, und der einfache Rechtsweg erscheint nicht erschöpft. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide als unzulässig verworfen, da sie materielle Rechtsanwendung rügt und der einfache Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die Auslegung oder Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (§ 53 Abs. 2 VerfGHG).
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten darstellt und nicht lediglich einfache Rechts- oder Tatsachenfehler betrifft.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist der einfache Rechtsweg zu erschöpfen; dies umfasst bei behaupteter Verfahrensverzögerung die Ergreifung einfachrechtlicher Rechtsbehelfe wie die Verzögerungsrüge und den Entschädigungsantrag nach GVG.
Eine Erstattung von Auslagen durch den Verfassungsgerichtshof ist nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers vorgesehen; bei Zurückweisung als unzulässig besteht kein Kostenerstattungsanspruch (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Steuerrechts. Die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts ist aber gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Zudem ist die Möglichkeit, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Steuerbescheide auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten beruhen könnten, und nicht lediglich auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung oder einem Verstoß gegen einfachrechtliche Vorschriften, nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln beanstanden, obliegt es ihnen, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 1 BvR 1928/16, juris, Rn. 10; vgl. auch für zivilrechtliche Verfahren VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, und vom 28. April 2020 – VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4.).
2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.