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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 50/23.VB-1·28.08.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Verweisung an Vollstreckungsgericht mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer griff Beschlüsse von Amts- und Landgericht an, die sein Feststellungsbegehren zur Rechtswidrigkeit einer Erzwingungshaft als unzulässig behandelt hatten. Kern war die Rüge, die Verweisung durch das Verwaltungsgericht an das Vollstreckungsgericht sei willkürlich und verletze u. a. den gesetzlichen Richter. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht die eröffnete Beschwerde zum OVG eingelegt und auch keine zumutbaren Schritte (PKH/Notanwalt) unternommen hatte. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen nicht entscheidungsbeteiligten Richter wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht alle im Ausgangsverfahren eröffneten fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Vermeidung oder Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergriffen hat.

2

Richtet sich die verfassungsrechtliche Beanstandung der Sache nach gegen eine fachgerichtliche Verweisung, gehört zur Rechtswegerschöpfung regelmäßig die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses mit dem statthaften Rechtsmittel.

3

Von der Rechtswegerschöpfung kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein statthafter Rechtsbehelf sei in der Sache erfolglos; Unzumutbarkeit wegen Aussichtslosigkeit liegt nur vor, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist oder das Fachverfahren bloße Formsache wäre.

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Kann ein Rechtsmittel wegen Anwaltszwangs nicht ohne weiteres eingelegt werden, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zumindest Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Notanwalts beantragen, um das Hindernis zu überwinden.

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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan an der Entscheidung nicht mitwirkt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 802g ZPO§ 765a ZPO§ 766 ZPO§ 764 Abs. 1 ZPO§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fachgerichtlich angenommene Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit für ein Feststellungsbegehren, das er im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Vollstreckung von Beitragsbescheiden verbüßten Erzwingungshaft verfolgte.

4

1. Am 4. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln zum Verwaltungsgericht Münster. Mit dem Klageantrag zu 7) beantragte er, „zu erklären, dass die auf Veranlassung des Beklagten erfolgte Inhaftierung des Klägers zum Zweck der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig war“.

5

Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 trennte das Verwaltungsgericht den den Klageantrag zu 7) betreffenden Teil der Klage vom übrigen Verfahren und hörte den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verweisung dieses neuen Verfahrens (7 K 1378/22) an das Amtsgericht Borken an. Der Beschwerdeführer trug vor, dass sein Klagebegehren ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts, mit dem die Vollstreckungsbehörde im Auftrag des Beklagten beim Amtsgericht Borken den Erlass des Haftbefehls beantragt hatte, gerichtet sei; dafür sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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Das Verwaltungsgericht verwies das Verfahren 7 K 1378/22 mit Beschluss vom 24. Mai 2022 an das Amtsgericht Borken. Der Beschwerdeführer begehre Rechtsschutz gegen die in § 802g ZPO geregelte Erzwingungshaft. Diesen könne er jedoch allein im Wege des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO bzw. der Erinnerung nach § 766 ZPO erreichen. Für diese Entscheidungen sei jeweils das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 764 Abs. 1 ZPO sachlich zuständig.

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Gegen den Verweisungsbeschluss legte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein.

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2. Nach Eingang des rechtskräftig verwiesenen Verfahrens beim Amtsgericht Borken rügte der Beschwerdeführer dessen Unzuständigkeit. Er machte geltend, dass die grundsätzlich nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen sei, weil das Verwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren willkürlich missachtet habe.

9

Das Amtsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass seine auf Veranlassung des Gläubigers erfolgte Inhaftierung zum Zwecke der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig war, mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 als unzulässig zurück. Es sei zur Entscheidung berufen, weil der Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend sei. Der auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft gerichtete Antrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Beschwerdeführer habe bereits auf seine Erinnerung und sofortige Beschwerde hin eine Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit des ergangenen Haftbefehls erlangt.

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3. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2023 nicht ab und legte sie dem Landgericht Münster zur Entscheidung vor.

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Dieses verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2023 als unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Über die Frage der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls habe die Kammer bereits rechtskräftig entschieden. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erzwingungshaftbefehls und der darauffolgenden Inhaftierung gerichtete Rechtsschutzbegehren in die ausschließliche Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte falle.

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Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 8. März 2023 zurück.

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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts. Er macht eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG) sowie seiner Grundrechte auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und auf die Garantie des Rechtswegs geltend (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei durch den Verweisungsbeschluss nicht entfallen, denn die Verweisung erweise sich wegen Übergehens seines Klagebegehrens als unhaltbar und objektiv willkürlich. Dies hätten das Amtsgericht und das Landgericht verkannt.

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Den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts habe er nicht angefochten, weil er innerhalb der kurzen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keinen Rechtsanwalt habe finden können, der zur Übernahme des Mandats bereit gewesen wäre. Wegen seiner zudem nur sehr beschränkten finanziellen Mittel und seiner auf seine Erfahrungen in einem früheren Beschwerdeverfahren in gleicher Sache gründenden Annahme, dass eine Beschwerde erkennbar aussichtslos sei, habe er auf das Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss verzichtet. Da insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft worden sei, sei das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

15

II.

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1. Das (vorsorglich gestellte) Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der abgelehnte Richter nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) zuständigen 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs angehört und mithin ohnehin nicht an der Entscheidung mitwirkt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit, wie sie deshalb hier anzunehmen ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, NWVBl. 2023, 233 = juris, Rn. 15 f.).

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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht ordnungsgemäß erschöpft.

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a) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2022 – VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 24, m. w. N.).

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Vorliegend wäre es zur Erschöpfung des Rechtswegs geboten gewesen, gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Mai 2022 – entsprechend der dortigen Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einzulegen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 147/20.VB-3, juris, Rn. 2). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde behaupteten Verletzungen nahm das Ausgangsverfahren mit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht seinen Anfang und nicht erst beim Amtsgericht nach der erfolgten Verweisung, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht unmittelbar zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erhoben wissen will. Sämtliche Rügen der Verfassungsbeschwerde richten sich der Sache nach gegen die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht an das Amtsgericht und die anschließend unterbliebene Rückverweisung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht und im Weiteren auch das Amts- und Landgericht sein Klagebegehren falsch aufgefasst hätten; deshalb sei die Verweisung an das Amtsgericht nicht bindend. Bereits gegen die Verweisung wäre gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eröffnet gewesen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, NWVBl. 2023, 233 = juris, Rn. 35, m. w. N.), um die nun geltend gemachten Verletzungen der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte zunächst im sachnächsten Verfahren zu beseitigen bzw. zu verhindern zu suchen.

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b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in Form einer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss war dem Beschwerdeführer auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

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Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 22. September 2020 – VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 30 f.). Die offensichtliche Aussichtslosigkeit kann sich aber etwa auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung in der Sache zu erwarten ist oder wenn der Beschwerdeführer schon einmal erfolglos den Rechtsweg beschritten hat und wegen eindeutiger gesetzlicher Regelung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten „bloße Formsache“ gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 74/20.VB-2, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58, m. w. N.).

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Gemessen daran war die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nicht von vornherein aussichtslos. Sie hätte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, NWVBl. 2023, 233 = juris, Rn. 35, m. w. N.) und auch im Übrigen zulässig zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden können. Dem stand insbesondere nicht die fehlende Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) entgegen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenem (nicht näher spezifizierten) Bekunden innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist keinen Rechtsanwalt habe finden können und seine finanziellen Mittel sehr beschränkt seien. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder jedenfalls auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO gestellt und damit das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, das einer zulässigen Einlegung der Beschwerde entgegenstehende Hindernis zu überwinden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 64/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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Allein die Erwartung des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss sei angesichts seiner Vorerfahrungen von vornherein in der Sache aussichtslos gewesen, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die eröffnete prozessuale Beschwerdemöglichkeit zu verzichten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 15). Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern er in einer vergleichbaren Fallkonstellation schon einmal erfolglos den Rechtsweg beschritten hat. Es ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb angesichts einer gefestigten jüngeren und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Einzelfall oder wegen eindeutiger gesetzlicher Regelung eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Frage des Rechtswegs in jedem Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr wäre der an die einfachrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweisung anzulegende Maßstab im Verfahren der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss sogar niedriger gewesen als im späteren Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der rechtskräftig erfolgten Verweisung, der auf eine Willkürkontrolle beschränkt war.

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c) Von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 54 Satz 2 VerfGHG abzusehen. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Vorschrift ist vorliegend schon nicht einschlägig, weil sie nur den Fall betrifft, dass das Beschreiten des Rechtswegs – anders als hier – grundsätzlich noch möglich, aber eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gleichwohl bereits vor der Rechtswegerschöpfung aus bestimmten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. August 2021 – VerfGH 90/21.VB-3, NWVBl. 2021, 483 = juris, Rn. 12, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 28/22.VB-2, juris, Rn. 7).