Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Begründung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründungsanforderungen des § 18 Abs.1 und die Vorgaben des § 55 VerfGHG nicht erfüllt waren und der Rechtsweg (§ 54 VerfGHG) nicht als erschöpft dargelegt wurde. Eine Auslagenerstattung wurde abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und nicht dargelegter Rechtswegerschöpfung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 VerfGHG und die ergänzenden Vorgaben des § 55 VerfGHG nicht erfüllt sind.
Der Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen; gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts steht das Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht offen.
Der Beschwerdeführer muss in der Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, dass er die ihm eröffneten Rechtsbehelfe eingelegt und die Entscheidung der zuständigen Instanz abgewartet hat.
Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und damit Erfolg hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2020 erschöpft hat. Gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden, worauf der Beschwerdeführer auch mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden ist. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierüber abgewartet hat, kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.