Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Begründung unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der sozialgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war (keine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG) und die Verfassungsbeschwerde zudem die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Eine Anhörungsrüge war nicht statthaft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des sozialgerichtlichen Rechtswegs und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzlich vorgesehene fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde, insbesondere wenn eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgericht fehlt.
Das Vorbringen, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, macht die Erschöpfung des Rechtswegs nur dann unzumutbar, wenn nicht zugleich das Zumutbare unternommen wurde, etwa die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO.
Eine Anhörungsrüge gehört nicht zum nach § 54 Satz 1 VerfGHG zulässigen Rechtsweg, soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist.
Die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen und die Möglichkeit aufzeigen, dass diese eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts enthält; bloße Rügen von Sachverhaltsfeststellungen oder Verstößen gegen einfaches Recht genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer hat nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den sozialgerichtlichen Rechtsweg erschöpft, weil er im Anschluss an das hier angegriffene Urteil des Landessozialgerichts nicht entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung die dagegen gemäß § 160a Abs. 1 SGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt hat.
Dies war ihm nicht deshalb unzumutbar, weil er hierfür nach seinem (nicht näher spezifizierten) Vorbringen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe und er deshalb mangels Postulationsfähigkeit (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG) die Nichtzulassungsbeschwerde nicht habe zulässigerweise erheben können. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO gestellt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 7. April 2022 – B 2 U 1/22 BH, juris, Rn. 2 ff.) und damit das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, das einer zulässigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegenstehende Hindernis zu überwinden. Der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts habe, stand der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung damit nicht entgegen.
Die gegen das Urteil des Landessozialgerichts eingelegte Anhörungsrüge war, wie dieses in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 22. Juni 2022 zutreffend ausgeführt hat, wegen der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft und gehörte deshalb nicht zu dem gegen das angegriffene Urteil zulässigen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG.
2. Abgesehen davon genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen.
Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 67/21.VB-1, juris, Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts nicht gerecht.