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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 36/23.VB-3·24.04.2023

Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach §27 VerfGHG abgelehnt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts. Streitpunkt war, ob die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile (insbesondere drohende Wohnungslosigkeit) dringend geboten ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragsbegründung die Dringlichkeitsvoraussetzungen nicht substantiiert darlegte und die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Dringlichkeits- und Begründungsnachweis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach §18 Abs.1 Satz2 VerfGHG so zu begründen, dass das Gericht anhand einer summarischen Prüfung beurteilen kann, ob die Hauptverfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Die Darlegung der Dringlichkeit und konkreter schwerwiegender Nachteile obliegt dem Antragsteller; bloße Rüge einer Betroffenheit genügt nicht, wenn konkrete und nachvollziehbare Umstände (z.B. konkrete Gefahr der Wohnungslosigkeit) nicht substantiiert vorgetragen werden.

4

Fehlt es an den für die Hauptsache erforderlichen Begründungsanforderungen (vgl. §§18, 55 VerfGHG), schließt dies in der Regel die Gewährung einstweiliger Anordnungen aus, da eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG dargelegt, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll. Der Umstand, dass er sich durch den angegriffenen Beschluss des Landessozialgerichts beschwert sieht, genügt dafür nicht. Dass und gegebenenfalls wann dem derzeit inhaftierten Antragsteller Wohnungslosigkeit konkret drohen soll, wird hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt.

5

Abgesehen davon kann die einstweilige Anordnung hier auch deshalb nicht ergehen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden und dem Beschwerdeführer aus den ihn betreffenden Verfahren VerfGH 16/23.VB-2 und VerfGH 17/23.VB-2 bekannten Begründungsanforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügt und damit derzeit unzulässig ist. Bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).