Verfassungsbeschwerde verworfen wegen unzureichender Begründung (§18, §55 VerfGHG)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG resultierenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Beschluss vom 25. April 2023 hierauf hingewiesen. Mangels ausreichender Begründung ist die Fortführung des Verfahrens nicht möglich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen (§ 18, § 55 VerfGHG) trotz vorherigem Hinweis
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegung von Sach- und Rechtsgründen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Wird der Beschwerdeführer zuvor auf Begründungsmängel hingewiesen und ergänzt er die Beschwerde nicht in substantiierter Weise, rechtfertigt das fortbestehende Fehlen ausreichender Ausführungen die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 36/23.VB-3 – hingewiesen.