Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 35/23.VB-3·15.05.2023

Verfassungsbeschwerde verworfen wegen unzureichender Begründung (§18, §55 VerfGHG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG resultierenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Beschluss vom 25. April 2023 hierauf hingewiesen. Mangels ausreichender Begründung ist die Fortführung des Verfahrens nicht möglich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen (§ 18, § 55 VerfGHG) trotz vorherigem Hinweis

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegung von Sach- und Rechtsgründen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.

3

Wird der Beschwerdeführer zuvor auf Begründungsmängel hingewiesen und ergänzt er die Beschwerde nicht in substantiierter Weise, rechtfertigt das fortbestehende Fehlen ausreichender Ausführungen die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 36/23.VB-3 – hingewiesen.