Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Herausgabeverlangens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim Verfassungsgerichtshof NRW eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von Herausgabeansprüchen (Asservatenverzeichnisse). Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des §27 VerfGHG nicht substantiiert dargelegt und die Begründungspflicht des §18 Abs.1 VerfGHG nicht erfüllt wurden. Es fehlte an hinreichender Darlegung von Dringlichkeit und schweren Nachteilen; auf die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde nicht eingegangen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Dringlichkeits- und Begründungsvortrag als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §27 VerfGHG ist ein strenger Maßstab anzulegen; sie setzt darlegungsfähige Gründe voraus, dass die Maßnahme zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung des Antrags bleiben die in der Hauptsache vorgetragenen Verfassungsrügegründe grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss gemäß §18 Abs.1 VerfGHG so begründet sein, dass eine summarische Beurteilung von Zulässigkeit und Dringlichkeit möglich ist; pauschale oder nicht substantiiert gestützte Angaben genügen nicht.
Fehlt ein tragfähiger Vortrag dazu, dass fachgerichtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind oder die Behörden verfassungswidrig gehandelt haben, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.
Zitiert von (17)
17 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 70/22.VB-119.02.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 96/23.VB-315.11.2023Zustimmendjuris, Rn. 3, m. w. N.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 68/23.VB-126.07.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 36/23.VB-324.04.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 27/23.VB-327.03.2023Zustimmendjuris Rn. 3
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.
Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris, Rn. 15, m. w. N.).
Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob eine – wie hier – noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 1 BvQ 90/18 –, FamRZ 2019, 993 = juris, Rn. 7). Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll.
Diesen Begründungsanforderungen genügt der Antrag nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein könnte. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, sie stelle den Antrag „[a]us aktuellem Anlass“, genügt dafür nicht. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Strafverfolgungsbehörden den hier geltend gemachten Herausgabeanspruch bislang in verfassungswidriger Weise nicht vollständig erfüllt haben könnten. Insbesondere hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Februar 2019 – III-4 Ws 189/18 – ausgeführt, weshalb der Antragstellerin keine weiteren Asservatenverzeichnisse oder -listen zur Verfügung gestellt werden könnten. Auf die Begründung dieses Beschlusses geht die Antragstellerin nicht ein.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig wäre, weil die Antragstellerin den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).