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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 27/23.VB-3·27.03.2023

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts. Das Verfassungsgerichtshof NRW lehnte den Antrag ab, weil der Antrag keine substantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit und Gefahrenabwehr enthielt. Zudem erfüllt die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen (§§ 18, 55 VerfGHG) derzeit nicht und ist damit unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mangels Darlegung von Dringlichkeit und wegen derzeitiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringende Gründe vorliegen und diese im Antrag substantiiert dargestellt werden.

2

Die Antragsbegründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG muss eine summarische Bewertung ermöglichen, ob die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Eine einstweilige Anordnung kann abgelehnt werden, wenn die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde bereits an den gesetzlichen Begründungsanforderungen (z. B. §§ 18, 55 VerfGHG) scheitert und daher derzeit unzulässig ist.

4

Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs über einstweilige Anordnungen sind unanfechtbar (§ 60 S. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 3, § 27 Abs. 3 S. 2 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 60 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat schon nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG dargelegt, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll. Der Umstand, dass er sich durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts beschwert sieht, genügt dafür nicht.

5

Abgesehen davon kann die einstweilige Anordnung hier auch deshalb nicht ergehen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden und dem Beschwerdeführer aus den ihn betreffenden Verfahren VerfGH 16/23.VB-2 und VerfGH 17/23.VB-2 bekannten Begründungsanforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügt und damit derzeit unzulässig ist. Bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).