Verfassungsbeschwerde zu Sozialverfahren: Unzulässigkeit mangels Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Verfahrensführung in zwei beim Landessozialgericht anhängigen Sozialverfahren (Rente; Schwerbehinderung) und erhebt eine Verfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgerichtshof NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des § 18 und § 55 VerfGHG nicht erfüllt sind. Es fehle an einer substantiierten Darstellung des Sachverhalts und der Vorlage notwendiger Entscheidungen und Unterlagen, so dass eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich sei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 VerfGHG nicht erfüllt und damit nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt.
Der Beschwerdeführer muss den Sachverhalt so substantiiert und vollständig darstellen, dass der Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.
Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und der für die Prüfung erforderlichen, nicht allgemein bekannten Unterlagen oder ein entsprechenden Vortrag hierzu.
Nach § 63 Abs. 4 VerfGHG werden Auslagen der Beschwerdeführerin nur bei Obsiegen erstattet; bei Zurückweisung entfallen Erstattungsansprüche.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde bittet die Beschwerdeführerin um die Überprüfung der Verfahrensführung in zwei beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren, in denen es offenbar um eine Renten- und eine Schwerbehindertenangelegenheit geht.
In den Gerichtsakten sei es zu Datenmissbrauch gekommen, insbesondere befinde sich in einer Gerichtsakte ein Lebenslauf ihrer Person, bei dem unklar sei, wie er dort hingelangt sei. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht ignoriert worden. Das Sozialgericht habe ihr Rentenverfahren verschleppt und ihre Sachstandsanfragen ignoriert. Es seien falsche Angaben darüber gemacht worden, wo sich ihre Rentenakten befänden. Die Verfahren betreffend die Rentenangelegenheit und das Schwerbehindertenverfahren seien rechtswidrig verbunden worden. Zudem seien die Akten des Rentenverfahrens in unrechtmäßiger Weise zum Schwerbehindertenverfahren beigezogen und die DRV Rheinland beigeordnet worden. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, ob gegen die Beiordnung Rechtsmittel gegeben seien; eine Beschwerde von ihr werde ignoriert. Es sei durch das Ignorieren von ihr vorgelegter Arztberichte zu weiteren Verfahrensverschleppungen gekommen; Fehler des gerichtlich bestellten Sachverständigen würden gedeckt. Schließlich sei in dem Schwerbehindertenverfahren ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2021 angeordnet worden, obwohl dem Gericht ein Attest aus Mai 2019 über ihre Verhandlungsunfähigkeit vorliege. Sie stehe kurz vor dem wirtschaftlichen und gesundheitlichen Kollaps. Aus finanziellen Gründen sei es ihr nicht möglich, eine Fülle von Kopien zu überreichen. Sie werde sich nicht krank durch gerichtliche Fehlhandlungen mit Gewalt ins Berufsleben zurückdrängen lassen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin gibt weder den wesentlichen Inhalt der von ihr gerügten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen und der von ihr gestellten Anträge wieder noch schildert sie Gegenstand und bisherigen Gang der von ihr angeführten sozialgerichtlichen Verfahren verständlich und nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage ist dem Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht möglich.
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.