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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 145/20.VB-1·09.11.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsmessung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte nach einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Traffistar S350). Er beanstandete insbesondere die Verwertung der Messung und verlangte Einsicht in Rohmessdaten. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Begründungs- und Vorlagepflichten nicht erfüllt wurden (fehlende Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft). Eine weitere rechtliche Erörterung unterbleibt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot als unzulässig verworfen, da notwendige Begründung und Vorlage der maßgeblichen Antragsschrift fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; der Beschwerdeführer muss den Sachverhalt und die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen so darlegen und vorlegen, dass eine Prüfung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.

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Die Vorlage der in der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Anträge und sonstigen nicht gerichtsbekannten Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig.

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Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung prozessualen Bundesrechts durch Gerichte des Landes zu überprüfen; dies umfasst auch Fragen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in gerichtlichen Verfahren.

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In Bußgeldverfahren mit einem standardisierten Messverfahren setzt ein Antrag auf Einsicht in Rohmessdaten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen; werden Rohmessdaten technisch nicht gespeichert, ist eine Einsicht nicht möglich.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 53 Abs. 2 2. Halbsatz VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro und zu einem Fahrverbot von einem Monat wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

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1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde von den zuständigen Messbeamten mit einer Geschwindigkeitsmessanlage des Typs „Traffistar S350“ festgestellt. Das Amtsgericht Halle (Westf.) verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 Euro. Außerdem wurde ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Amtsgericht lehnte einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die sog. Rohmessdaten des Messvorgangs ab. Zur Begründung führte es aus, eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht sei insoweit nicht mehr angezeigt. Zum einen lägen die Voraussetzungen für ein sog. standardisiertes Messverfahren vor, zum anderen seien keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung begründen könnten. Außerdem würden die sog. Rohmessdaten durch das betreffende Messsystem gerade nicht gespeichert, so dass eine weitere Aufklärung nicht möglich sei. Den sodann gestellten und maßgeblich unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456 = juris) begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 3. September 2020, zugegangen am 10. September 2020, als unbegründet. Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht umfassend Bezug auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2020.

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2. Der Beschwerdeführer hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 12. Oktober 2020, einem Montag, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung. Als betroffene Grundrechte nennt er Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots durch das Amtsgericht hätte führen müssen.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Viel spricht dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht bereits gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig ist. Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Der Verfassungsgerichtshof ist aber berechtigt, das von den Gerichten des Landes angewandte Prozessrecht des Bundes, also das Recht der gerichtlichen Verfahren, zu überprüfen. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich weit zu verstehen und reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12).

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Bei der Verurteilung zu einem Bußgeld durch das Amtsgericht auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der nachfolgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts handelt es sich zwar um die Anwendung von Bundesrecht durch Gerichte des Landes. Die Verfassungsbeschwerde greift jedoch zentral die von den Gerichten bejahte Zulässigkeit der Verwertung der Geschwindigkeitsmessung für den Beweis des Tatvorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung an. Diese Rechtsanwendung betrifft Prozessrecht, so dass die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 2. Halbsatz VerfGHG eröffnet wäre. Bei Fragen des Umgangs mit etwaigen Beweisverwertungsverboten geht es nicht um die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Anwendung von Prozessrecht. Denn es geht um die der Sachentscheidung vorgelagerte Frage, welches Tatsachenmaterial das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13, NJW 2014, 1434 = juris, Rn. 23 f., und vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19, NZV 2020, 92 = juris, Rn. 25). Letztlich kann aber dahinstehen, ob es sich hierbei um eine verfahrensrechtlich oder eine materiell-rechtlich geprägte Rechtsanwendung durch die Fachgerichte handelt.

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b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

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aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

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bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat u. a. die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2020 innerhalb der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) nicht vorgelegt. Der Verfassungsgerichtshof kann daher den mit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. September 2020 nicht verfassungsrechtlich überprüfen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Nachprüfung des Urteils des Amtsgerichts gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruhe auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 10. August 2020 dargelegt habe. Diese sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden, eine Gegenerklärung habe er nicht abgegeben. Die Antragsschrift und die darin enthaltenen Gründe hat sich das Oberlandesgericht vollumfänglich zu eigen gemacht. Es ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, auch im Ergebnis gefolgt. Ohne Kenntnis der für das Verständnis des Verfahrens- und Entscheidungsgangs damit unentbehrlichen Antragsschrift hat der Verfassungsgerichtshof keine zuverlässige Grundlage für die weitere Prüfung der Verfassungsbeschwerde.

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.