Streitwertfestsetzung bei selbständigem Vollstreckungsverfahren gegen unbeteiligte Dritte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte den Streitwert in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das OVG änderte den Streitwertbeschluss und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den Gesamtvollstreckungsbetrag von 10.648,13 Euro fest. Die empfohlene Reduzierung nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs gilt nur bei Nebenverfahren zu einem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren, nicht bei erstmaliger Inanspruchnahme einer unbeteiligten Dritten.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als begründet; Streitwert auf den Gesamtvollstreckungsbetrag von 10.648,13 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für das erstinstanzliche Verfahren ist in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren der nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Streitwert grundsätzlich der in der Vollstreckungsverfügung ausgewiesene Gesamtvollstreckungsbetrag.
Eine im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlene Reduzierung des Streitwerts auf ein Viertel gilt nur, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem bereits gegen den Vollstreckungsschuldner geführten Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren ist.
Wird eine unbeteiligte Dritte erstmals durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Anspruch genommen, liegt ihr wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG darin, den Gesamtbetrag nicht zahlen zu müssen, sodass eine Reduzierung des Streitwerts nicht gerechtfertigt ist.
Die Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG ist zulässig und kann gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW9 E 350/2507.04.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW9 E 348/2507.04.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 51/2420.08.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 6/2418.08.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verwaltungsgericht Köln26 L 1973/2212.03.2023Zustimmend2 Zitationen
Tenor
Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.648,13 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.
Als Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG der in der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Februar 2014 ausgewiesene Gesamtvollstreckungsbetrag von 10.648,13 Euro festzusetzen. Die Empfehlung in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die dort vorgesehene Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges empfohlene Streitwertreduzierung ist nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin nicht Schuldnerin der von der Beklagten zu vollstrecken versuchten Benutzungsgebühren- und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 10.648,13 Euro ist und daher insoweit auch kein Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren gegen die Klägerin durchgeführt wurde. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine unbeteiligte Dritte, die mit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen der zu vollstreckenden Forderungen erstmals in Anspruch genommen worden ist und deren wirtschaftliches Interesse i. S. v. § 52 Abs. 1 GKG somit darauf gerichtet ist, den Gesamtbetrag von 10.648,13 Euro nicht zahlen zu müssen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).