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Oberverwaltungsgericht NRW·9 E 350/25·07.04.2026

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwert sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung seiner Klage auf Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 28.806,07 Euro. Zentrale Frage ist, welcher Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren anzusetzen ist. Das OVG setzt den Streitwert auf 7.201,52 Euro fest und folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs, bei Vollstreckungsverfahren als Nebenverfahren eine Viertelung vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben: Streitwert auf 7.201,52 EUR festgesetzt; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG; bei einem bezifferten Beseitigungsantrag ist die Höhe der geltend gemachten Geldforderung maßgeblich.

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Beansprucht der Kläger die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen bestimmten Geldbetrag, ist diese bezifferte Summe Ausgangspunkt der Streitwertermittlung.

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Ist das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren, ist der Streitwert nach Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich auf ein Viertel des Hauptsachenstreitwerts zu reduzieren; dies gilt unabhängig von der gewählten Fassung des Katalogs.

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Trifft die Vollstreckungsmaßnahme hingegen einen Beteiligten erstmals wegen der zu vollstreckenden Forderung, bleibt der volle Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­24 K 4619/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 7.201,52 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025 (dort Ziffer 2) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2025 - 5 E 538/25 -, juris, Rn. 1 m. w. N.

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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.

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Der Kläger hat die Aufhebung der an ihn gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 28.806,07 Euro beantragt. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es gehe nur um „die Nichtzubilligung einer Ratenzahlung“, bleibt ohne Erfolg. Der bezifferte und ausdrücklich auf Aufhebung gerichtete Klageantrag zeigt eindeutig, dass der Kläger die vollständige Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts angestrebt und nicht lediglich eine unterlassene Entscheidung über einen Ratenzahlungsantrag beanstandet hat. Auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen liefern hierfür keine Anhaltspunkte.

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Der Betrag in Höhe von 28.806,07 Euro ist nach der Empfehlung in Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, nur zu einem Viertel anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fassung des Katalogs von 2013 oder von 2025 zugrunde gelegt wird (im Folgenden: Streitwertkatalog). Nach dem unveränderten Wortlaut von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Die empfohlene Reduzierung des Streitwerts ist berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Hintergrund der Reduzierung ist die Vermeidung einer gegebenenfalls doppelten Belastung mit dem vollen (höheren) Streitwert.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2024 - 12 E 51/24 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N, vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, NVwZ-RR 2014, 744, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris, Rn. 3; eine Reduzierung auf ein Viertel bei Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bejaht im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126, juris, Rn. 14.

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Das ist hier der Fall, da mit der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren festgesetzte Benutzungsgebühren vollstreckt werden sollen. Die verfahrensrechtliche Situation ist demnach nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein von einer Vollstreckungsmaßnahme Betroffener erstmals wegen der zu vollstreckenden Forderung in Anspruch genommen wird,

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vgl. zu dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, NVwZ-RR 2014, 744, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris, Rn. 3,

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und in denen daher - nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG - der volle Streitwert anzusetzen wäre.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 -, NVwZ 2022, 1231, juris, Rn. 15, wonach sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung immer nach der bezifferten Geldleistung in voller Höhe bemesse.

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Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).