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Oberverwaltungsgericht NRW·9 E 348/25·07.04.2026

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung – Viertelansatz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für seine Klage auf Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 28.806,07 Euro. Das OVG änderte den Beschluss und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.800,38 Euro fest. Es folgte den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (Ziff. 1.7.1, 1.5) und reduzierte den Ansatz, weil die Vollstreckungsmaßnahme ein Nebenverfahren zu einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Teil erfolgreich; erstinstanzlicher Streitwert auf 1.800,38 € geändert, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vollstreckungsverfahren, die Nebenverfahren zu einem vorausgegangenen Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren sind, ist nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Streitwert in der Regel auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache zu reduzieren.

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist nach Empfehlung des Streitwertkatalogs (Ziffer 1.5) bei entsprechender Konstellation grundsätzlich ein weiteres Viertel des maßgeblichen Betrags als Streitwert anzusetzen.

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Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist der Inhalt des Klageantrags: Strebt die Klage die vollständige Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts an, ist dies bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen und nicht als bloße Ratenstreitigkeit zu behandeln.

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Die Anwendung verringernder Empfehlungen des Streitwertkatalogs dient der Vermeidung einer doppelten finanziellen Belastung durch getrennte Streitwertansätze in Hauptsache und Vollstreckungsverfahren und ist gerichtsformell zu beachten.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­24 L 1394/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.800,38 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2025 (dort Ziffer 2) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die die erstinstanzliche Berichtstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2025 - 5 E 538/25 -, juris, Rn. 1, m. w. N.

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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Der Antragsteller hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (24 K 4619/25 VG Köln) beantragt, mit der er die Aufhebung der an ihn gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 28.806,07 Euro begehrt. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es gehe nur um „die Nichtzubilligung einer Ratenzahlung“, bleibt ohne Erfolg. Der im Hauptsacheverfahren bezifferte und ausdrücklich auf Aufhebung gerichtete Klageantrag zeigt eindeutig, dass der Antragsteller die vollständige Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts angestrebt und nicht lediglich eine unterlassene Entscheidung über einen Ratenzahlungsantrag beanstandet hat. Auch die dem Antrag beigefügten Unterlagen liefern hierfür keine Anhaltspunkte.

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Der Betrag in Höhe von 28.806,07 Euro ist nach der Empfehlung in Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, nur zu einem Viertel anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fassung des Katalogs von 2013 oder von 2025 zugrunde gelegt wird (im Folgenden: Streitwertkatalog). Nach dem unveränderten Wortlaut von Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Die empfohlene Reduzierung des Streitwerts ist berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Hintergrund der Reduzierung ist die Vermeidung einer gegebenenfalls doppelten Belastung mit dem vollen (höheren) Streitwert.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2024 - 12 E 51/24 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N, vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, NVwZ-RR 2014, 744, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris, Rn. 3; eine Reduzierung auf ein Viertel bei Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bejaht im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126, juris, Rn. 14.

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Das ist hier der Fall, da mit der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren festgesetzte Benutzungsgebühren vollstreckt werden sollen. Die verfahrensrechtliche Situation ist demnach nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein von einer Vollstreckungsmaßnahme Betroffener erstmals wegen der zu vollstreckenden Forderung in Anspruch genommen wird,

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vgl. zu dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, NVwZ-RR 2014, 744, juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris, Rn. 3,

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und in denen daher der volle Streitwert anzusetzen wäre.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 -, NVwZ 2022, 1231, juris, Rn. 15, wonach sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung immer nach der bezifferten Geldleistung in voller Höhe bemesse.

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Von dem Betrag in Höhe von 7.201,52 Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel als Streitwert in Ansatz zu bringen.

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Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).