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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 232/15·07.03.2017

Berufungszulassung zu Gebühren für Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen einen Gebührenbescheid über 3.528,35 Euro für vier Verkehrswertgutachten abgewiesen hatte. Streitpunkte waren u.a. ein behaupteter „Rücktritt“ vom Gutachtenauftrag, die Rechtmäßigkeit der Gebührenentstehung sowie angebliche inhaltliche Mängel der Gutachten und Verfahrensfehler. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, weil zivilrechtliche Rücktrittsregeln im Gebührenrechtsverhältnis nicht eingreifen und die Amtshandlung mit Gutachtenerstellung beendet war. Relevante Mängel, die die Gutachten als objektiv unbrauchbar erscheinen ließen, sowie Gehörs- oder Aufklärungsmängel wurden nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung eines Gebührenbescheids abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und vorliegt.

2

Bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen ist für die Möglichkeit einer gebührenmindernden oder gebührenbefreienden Antragsrücknahme allein § 15 GebG NRW maßgeblich; zivilrechtliche Rücktrittsrechte sind hierfür grundsätzlich nicht heranzuziehen.

3

Für die Beendigung einer Amtshandlung im Sinne der §§ 11, 15 GebG NRW kommt es auf die tatsächliche Fertigstellung der Amtshandlung an; die (Un-)Rechtmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit ist hierfür unerheblich.

4

Gutachten eines Gutachterausschusses nach § 192 BauGB unterliegen wegen eines Wertermittlungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; gebührenrechtlich erheblich sind nur Mängel, die das Gutachten als objektiv unbrauchbar erscheinen lassen.

5

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan, wenn die beanstandeten Unterlagen Bestandteil der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sind und nicht aufgezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen bei Kenntnis noch erfolgt wäre; ein Aufklärungsmangel erfordert zudem Darlegung, dass sich weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste.

Zitiert von (13)

10 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 20 Abs. 2 Satz 1 GAVO NRW§ 1 Nr. 6 VermWertGebO NRW§ 11 GebG NRW§ 6 Satz 2 GAVO NRW§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1886/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.528,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2013, mit dem die Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 3.528,35 Euro für die Erstellung von vier Verkehrswertgutachten durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt P.          herangezogen worden ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Gebührenbescheid finde in § 20 Abs. 2 Satz 1 GAVO NRW und § 1 Nr. 6 VermWertGebO NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach diesen Vorschriften würden für die Tätigkeit des Gutachterausschusses Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz (GebG NRW) erhoben. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Gebührenschuld sei nach Maßgabe von § 11 GebG NRW dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags auf Gutachtenerstattung und der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, nämlich mit der Erfüllung des Gutachtenauftrags, entstanden. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Rügen seien unbegründet. Weder könne sie sich darauf berufen, dass sie von dem Gutachtenauftrag mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. März 2014 - nach Erhalt des in der Gutachterausschusssitzung beschlossenen, von den Gutachtern unterzeichneten und ihr mit Schreiben vom 6. August 2013 übersandten Gutachtens – zurückgetreten sei, noch wiesen die Gutachten Mängel auf, die einer Gebührenerhebung unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips entgegenstünden. Aufgrund des Wertermittlungsspielraums des Gutachterausschusses seien die Gutachten nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Im vorliegenden Verfahren habe das Gericht die Gutachten lediglich insoweit inzident zu prüfen, als diese etwa wegen Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens oder zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen objektiv wertlos seien. Das ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht. Selbst wenn die Gutachten möglicherweise in manchen Punkten erläuterungsbedürftig seien, folge aus § 6 Satz 2 GAVO NRW, dass eine etwaige Erläuterungsbedürftigkeit der Gebührenerhebung nicht entgegenstehe. Im Übrigen habe der stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses zu den klägerischen Einwendungen – wollte man eine solche ergänzende Stellungnahme überhaupt für erforderlich halten – Stellung genommen, wozu er nach § 6 Satz 2 GAVO NRW auch befugt gewesen sei.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt die Antragsbegründung nicht dar.

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a) Die Auffassung der Klägerin, dass sie das zugrunde liegende „Auftragsverhältnis“ vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wirksam „durch Rücktritt beendet“ habe, trifft nicht zu. Der Vortrag der Klägerin trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass es hier nicht um ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis geht, sondern um eine nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 GAVO NRW und § 1 Nr. 6 VermWertGebO NRW gebührenpflichtige Amtshandlung, für die Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz erhoben werden. Dass eine Heranziehung des zivilvertraglichen Rücktrittsrechts in diesem Gebührenrechtsverhältnis nicht in Betracht kommt, ergibt sich – ohne dass es hierzu vertiefender Ausführungen zu etwaigen Strukturprinzipien des Gebührenrechts bedürfte – aus der speziellen Regelung in § 15 GebG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 werden bei Rücknahme eines Antrags weder Gebühren noch Auslagen erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet worden ist, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Nach dieser speziellen gebührenrechtlichen Gesetzeslage kann derjenige, der – wie hier die Klägerin – eine Amtshandlung beantragt hat, längstens bis zur Beendigung der Amtshandlung gebührenbefreiend bzw. –mindernd von dem Antrag Abstand nehmen.

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Die hier in Rede stehende Amtshandlung war mit Erstellung der Gutachten vom 25. Juli 2013, die der Klägerin seit August 2013 vorlagen, beendet, so dass für den mit Schreiben vom 11. März 2014 erklärten Rücktritt kein Raum mehr war.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Frage der Beendigung einer Amtshandlung im Sinne der §§ 11 und 15 GebG NRW ohne Belang, ob die Amtshandlung rechtmäßig bzw. mängelhaftet war. Aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften folgt, dass es insoweit nur auf die tatsächliche Beendigung der Amtshandlung ankommen kann.

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b) Die gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten gerichteten Rügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

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aa) Die Klägerin stellt den – anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entnommenen – rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips (§ 3 GebG NRW) zur Aufhebung des Gebührenbescheids führe, wenn die Gebühr für ein objektiv wertloses Gutachten erhoben werde, nicht in Frage.

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Die diesbezüglichen Ausführungen geben indessen zur Vermeidung von künftigen Missverständnissen Anlass zur folgenden Klarstellung: § 3 Abs. 1 GebG NRW, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat, richtet sich – wie auch aus der amtlichen Überschrift „Bemessung der Gebührensätze“ folgt – an den Verordnungsgeber. Die Vorschrift kann mithin allein Maßstab für die Prüfung der hier einschlägigen Regelung des Gebührensatzes in Nr. 7.1.1 des Gebührentarifs (Anlage zur Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebT -) sein. Diesbezügliche Einwendungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Da es sich bei der dort geregelten Grundgebühr um eine vom Verordnungsgeber in Abhängigkeit von dem festgestellten Verkehrswert bestimmte Gebühr handelt, bedurfte es – anders als etwa bei Rahmengebühren – keiner weiteren Begründung der Gebührenhöhe nach Maßgabe von § 9 GebG NRW.

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bb) Rechtlich erheblich kann der Einwand der Klägerin, dass die Gebühren wegen erheblicher Mängel der erstellten Verkehrswertgutachten nicht erhoben werden dürften, allerdings unter zwei Gesichtspunkten sein. Zum einen setzen mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 GebG NRW und die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) Gebührentatbestände grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlungen voraus, der eine etwaige Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichsteht. Zum anderen kann nach § 3 VerwGebO NRW von der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint, wobei hier allenfalls eine sachliche Unbilligkeit in Betracht käme.

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Zur Anwendbarkeit des § 3 AVerwGebO in Fällen inhaltlicher Mängel einer behördlichen Stellungnahme nach § 10a BImSchG vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 - 9 A 5379/97 -, NRWE; zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von gebührenpflichtigen belastenden Verwaltungsmaßnahmen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 33.11 -, NJW 2013, 552, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 5 f., und Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.

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In beiden Fällen kommt es – was auch die Klägerin vom rechtlichen Ansatz her nicht in Frage stellt – mit Blick darauf, dass hier keine belastenden Amtshandlungen in Rede stehen, darauf an, ob die Gutachten solchermaßen mit rechtlich relevanten Mängeln behaftet sind, dass sie sich als letztlich unbrauchbar darstellen. Das ist der Antragsbegründung indessen trotz des umfangreichen, detaillierten Vortrags nicht zu entnehmen.

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Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin für ein „wertloses“ Gutachten nicht gebührenpflichtig sei, ist allerdings zunächst klarzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gutachten in dem Sinne für die Klägerin von Wert sind, dass diese aufgrund der Gutachten im Zuge der Erbauseinandersetzung mit ihrer Schwester mit Aussicht auf Erfolg höhere Forderungen hätte geltend machen können. Auf die in der Antragsbegründung angestellten Erwägungen dazu, dass und ggf. wie eine solche Erbauseinandersetzung zivilrechtlich abzuwickeln ist, kommt es hier nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob die Gutachten ein Zivilgericht in Ermangelung einer Bindungswirkung überzeugt hätten; diese Frage zu beantworten wäre im Übrigen ohnehin bloße Spekulation, da sich die Klägerin und ihre Schwester außergerichtlich über die Erbauseinandersetzung geeinigt haben.

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Die Frage, ob die Gebührenerhebung für die streitbefangenen Gutachten rechtmäßig ist, hängt mithin davon ab, ob die Gutachten als solche objektiv brauchbar bzw. verwertbar sind.

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Zu den Anforderungen an ein behördlich bestelltes Gutachten vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 A 620/15 -, juris Rn. 8, und für im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten § 8a JVEG.

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Die Rügen der Klägerin gegen die Gutachten werden den Besonderheiten der     Wertermittlung durch den Gutachterausschuss nach § 192 BauGB nicht gerecht.

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Die inhaltliche „Richtigkeit“ von Gutachten der hier in Rede stehenden Art ist nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich, die den Wertermittlungsspielraum der Gutachter berücksichtigt. Dieser Wertermittlungsspielraum folgt daraus, dass die nach § 192 BauGB selbständigen und unabhängigen Gutachter über eine besondere Sachkunde und Erfahrung – gerade in Bezug auf den örtlichen Immobilienmarkt – verfügen. Sie sind verpflichtet, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Die Gutachten sind zu begründen; sie müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein.

20

Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 19 Rn. 3.

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Dabei müssen die Gutachter von zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, DVBl. 2002, 1479, juris Rn. 29.

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Die Wertermittlung als solche ist keiner exakten mathematischen Berechnung zugänglich. Sie ist fast stets unvermeidbar mit Wertungen und Schätzungen verbunden, die auf der Erfahrung der Gutachter beruhen.

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Vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 156/80 -, NVwZ 1982, 395, juris Rn. 16 und 21; vgl. auch Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 192 Rn. 3.

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Ausgehend von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Anforderungen ist auch im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob der Gutachterausschuss den Verkehrswert der betreffenden Immobilien in einem ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verfahren und ausgehend von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben ohne Überschreitung des ihm zustehenden Wertungsspielraums ermittelt hat.

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Dies zugrunde gelegt sind keine ernstlichen Anhaltspunkte für relevante, d.h. auf falschen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen oder sachwidrigem methodischen Vorgehen der Gutachter beruhende Mängel der vorgelegten Gutachten erkennbar. Schon gar nicht ist dargelegt, dass die Gutachten deshalb im Ergebnis zu auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Bewertungsspielräume unvertretbar oder sonst in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren unverwertbar gewesen wären.

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Es bestehen keine Zweifel, dass die Gutachten in der geschäftsordnungsmäßigen Ausschussbesetzung von drei Gutachtern am 25. Juli 2013 beschlossen und unterzeichnet worden sind. Sie beruhen auf einer Besichtigung der betreffenden Immobilien und berücksichtigen insbesondere die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Situation, die Lage, die jeweiligen Bodenrichtwerte, die Ausstattung, die bisherigen Erträge und den zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Mietspiegel. Die Antragsbegründung legt mit ihren umfangreichen Angriffen (etwa bzgl. der Ausstattung, der Instandhaltungskosten, der anzusetzenden Bodenrichtwerte, der Liegenschaftszinssätze, der angenommenen Gesamtnutzungs- und Restnutzungsdauer) keinen konkreten Gesichtspunkt dar, bezüglich dessen der Gutachterausschuss von fehlerhaften Sachverhaltsannahmen ausgegangen wäre, die sich auf die ermittelten Verkehrswerte im Ergebnis ausgewirkt haben könnten. Dass man die eine oder andere Eigenschaft und die prognostischen Annahmen auch hätte anders gewichten und bewerten können, liegt im Wesen der gutachterlichen Bewertung. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang die von der Klägerin in Frage gestellte Bewertung der Ausstattung der Gebäude, der Gartennutzung, des Modernisierungszustands, der Renovierungsbedürftigkeit und der jeweiligen Lage, insbesondere der lagebedingten Verkehrs- und Gewerbeimmissionen genannt. Auch die Annahmen der Gutachter in Bezug auf eine fiktive Restnutzungsdauer beruhen auf einer prognostischen Abschätzung, die ihrerseits wiederum auf einer erfahrungsbasierten Bewertung des Ist-Zustands beruht. Entsprechendes gilt für die Annahmen der durch Vermietung eines Objekts erzielbaren Mieterträge einschließlich etwa der Frage, welcher Mehrpreis für eine Erdgeschosswohnung mit Garten im Verhältnis zu einer Wohnung im Obergeschoss mit Balkon zu erzielen sein könnte. Dabei steht zudem außer Frage, dass der Gutachterausschuss den zur Zeit der Gutachtenerstellung aktuellen verfügbaren Mietspiegel zugrunde gelegt hat. Auf die Gründe für ein etwaiges Renovierungsbedürfnis, insbesondere darauf, ob möglicherweise ein Mieter einer – regelmäßig ohnehin nur bloße Schönheitsreparaturen betreffenden – Renovierungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt es für die Immobilienbewertung nicht entscheidend an.

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Da das abschließende Begutachtungsergebnis auf einer zusammenfassenden Würdigung aller Einzelaspekte unter maßgeblicher Berücksichtigung der auf den örtlichen Grundstücksmarkt bezogenen Erfahrungen des sachverständig besetzten Gremiums beruht, wird bzw. würde die Brauchbarkeit der Gutachten mit dem Hinweis auf einzelne Begründungsdefizite nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ebenso sind Pauschalierungen und rechnerische Rundungen von dem Wertungsspielraum des Gutachterausschusses ohne weiteres umfasst.

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Unabhängig davon hat der stellvertretende Ausschussvorsitzende in seiner ergänzenden Erläuterung vom 11. November 2013 zu sämtlichen Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar und plausibel Stellung genommen. Insbesondere hat er verständlich die wechselseitigen Zusammenhänge zwischen den vom Renovierungszustand abhängigen Annahmen bezüglich der tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Mieterträge und der Notwendigkeit von Bewertungsabschlägen erläutert.

30

In Ansehung dieser ergänzenden Stellungnahme ist auch nicht erkennbar, dass sich die Abweichung des den Gutachten zugrunde gelegten Bewertungsstichtags (25. Juli 2013 statt 1. August 2012) auf die Wertermittlung ausgewirkt haben könnte. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende hat ausgeführt, dass der Grundstücksmarkt in P.          eher stabil und zwischen den beiden genannten Zeitpunkten für vergleichbare Objekte keine Wertunterschiede in Bezug auf Bodenwert, Mieten und Liegenschaftszinsen feststellbar gewesen seien. Der Bewertungsstichtag wirke sich danach allenfalls im Hinblick auf die prognostizierte Restnutzungsdauer aus, was aber keinen nennenswerten Effekt habe. Dem ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegen getreten.

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cc) Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Einwendungen dagegen, dass die ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2013 allein vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden unterzeichnet worden ist. Dieser hat im vorliegenden Fall - bei Eintritt des unbestritten vorliegenden Vertretungsfalls - die Funktion des Ausschussvorsitzenden wahrgenommen und zu den Beanstandungen der Klägerin schriftlich Stellung genommen. Zu dieser Erläuterung war er gemäß § 6 Satz 2 GAVO NRW befugt, ohne dass es hierzu der Beifügung der Unterschriften der weiteren Ausschussmitglieder bedurfte. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht auseinander.

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2. Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

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a) Das trifft auf die wörtlich formulierte Frage,

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„ob die Klägerin mit ihrem Rücktrittsschreiben vom 11. März 2014 wirksam von dem Auftrag zurückgetreten ist (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB analog)“,

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schon deshalb nicht zu, weil sie den konkreten Einzelfall betrifft.

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Die in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgeworfene Frage,

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ob die zivilrechtlichen Vorschriften über ein Rücktrittsrecht in einem gebührenrechtlichen Rechtsverhältnis entsprechend anwendbar sind, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung mängelbehaftet ist,

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bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des insoweit maßgeblichen Gebührengesetzes NRW – im verneinenden Sinne – beantworten.

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Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Urteilen aus anderen Bundesländern. Denn diese verhalten sich nicht zum hier maßgeblichen Landesrecht (vgl. insbesondere §§ 11 und 15 GebG NRW).

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Soweit das Vorbringen in diesem Zusammenhang auch weitergehend auf eine grundsätzliche Klärung zielt, ob die zivilrechtlichen Vorschriften über Leistungsstörungen auf den Einwand einer Schlechterfüllung bezogen auf die hier in Rede stehenden Verwaltungsgebühren für die Erstellung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss Anwendung finden, folgt das Fehlen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs ebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen.

42

In Bezug auf die Anforderungen an Gutachten der Gutachterausschüsse i.S.d. § 192 BauGB zeigt die Antragsbegründung einen über die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.

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3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben ihrer Schwester vom 28. Oktober 2013 an den Gutachterausschuss verwertet, ohne es ihr zur Kenntnis zu geben.

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Zwar verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das trifft auf das genannte Schreiben indessen zu. Es ist Bestandteil der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 4, Blatt 47), über dessen Eingang bei Gericht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Übersendung der Klageerwiderung der Bezirksregierung vom „11 April 2013“, richtig: 11. April 2014 informiert worden ist. Es hätte der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten oblegen, die beigezogenen Akten einzusehen (vgl. § 100 Abs. 1 und 2 VwGO). Ungeachtet dessen kann die Gehörsrüge auch deshalb nicht durchgreifen, weil nicht dargelegt ist, was die Klägerin Erhebliches vorgetragen hätte, wenn sie den Inhalt des Schreibens ihrer Schwester gekannt hätte.

46

b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, bleibt ohne Erfolg.

47

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung des rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

48

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 ‑ 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 ‑ 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f., m.w.N.

49

Ausgehend von dem – wie ausgeführt zutreffenden - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dass es im gebührenrechtlichen Verfahren wegen des dem Gutachterausschuss eingeräumten Wertungsspielraums nur einer entsprechend eingeschränkten inhaltlichen Überprüfung der Gutachten bedarf, war es nicht erforderlich, auf jede einzelne Rüge der Klägerin gegen die Richtigkeit der Gutachten einzugehen.

50

c) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel ist auch mit dem Vortrag, dass das angefochtene Urteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle, nicht dargelegt.

51

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist erst dann gegeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

52

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190), und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.); BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris.

53

Einen solchen Hinweis auf die Rechtsauffassung der Kammer, nach der weitere Erläuterungen der Gutachten nicht als erforderlich angesehen wurden, hat der Kammervorsitzende bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegeben. Ob die Klägerin damit vor dem Hintergrund des Anschreibens des Gerichts vom 28. Oktober 2014 an den Gutachterausschuss rechnen musste und ob von ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erwartet werden konnte, darauf inhaltlich unmittelbar in der mündlichen Verhandlung zu reagieren, kann dahinstehen. Jedenfalls ist diesbezüglich Rügeverlust eingetreten, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht das Gebotene getan hat, um sich bzw. seiner Mandantin rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 15. Dezember 2014 hat er weder einen Vertragungsantrag noch einen Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestellt.

54

d) Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag, bei richtiger Verfahrensweise hätte sich die Kammer sachverständig beraten lassen müssen, auch kein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung erst dann, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung absieht, die sich ihm - ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt - auch ohne einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre.

55

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191.

56

Das zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin ebenso wenig gestellt wie einen Antrag auf Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt musste sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

58

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).