Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·9 E 355/25·31.03.2026

PKH im Hunderecht: Kostenbescheid für Verhaltenstest und Gutachten rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Kostenbescheid zur amtstierärztlichen Begutachtung nach einem Verhaltenstest seines Hundes ein. Streitpunkt war, ob der Gebühren- und Auslagenbescheid formell und materiell rechtmäßig sowie die Gebührenbemessung ermessensfehlerfrei ist. Das OVG NRW bestätigte die PKH-Ablehnung, da die Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleibt. Der Kostenbescheid genüge den Begründungsanforderungen, die zugrunde liegenden Amtshandlungen seien rechtmäßig und die Rahmengebühr sei am Verwaltungsaufwand orientiert ermessensfehlerfrei festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei verständiger Bewertung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet; eine Überspannung der Anforderungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

2

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem GebG NRW ist bei belastendem Verwaltungshandeln grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der gebührenauslösenden Amtshandlung erforderlich; der Bestandskraft der zugrunde liegenden Verfügung kommt dabei regelmäßig entscheidende Bedeutung zu.

3

Der Begriff der „zugrunde liegenden Amtshandlung“ erfasst nicht nur die unmittelbar gebührenauslösende Handlung, sondern auch eine vorgelagerte Anordnung, die diese Handlung erst veranlasst.

4

Bei Rahmengebühren für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung darf bei der Gebührenbemessung regelmäßig allein der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, nicht aber der wirtschaftliche Wert oder Nutzen für den Adressaten.

5

Ein Ermessensfehlgebrauch kann vorliegen, wenn eine Rahmengebühr faktisch wie eine Zeitgebühr ausschließlich nach konkretem Zeitaufwand berechnet wird; zulässig ist hingegen, den Zeitaufwand als Anknüpfungspunkt zur Einordnung des Falls in den Gebührenrahmen heranzuziehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW§ 1 Abs. 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­14 K 4058/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

4

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 5 E 783/25 -, juris, Rn. 2 m. w. N.

5

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

6

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2024, mit dem er für die Erstellung eines amtstierärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „K.“ (Malinois), „insbesondere der Durchführung der Verhaltensprüfung“, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 211,75 Euro erhoben hat (im Folgenden: Kostenbescheid), ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger als Halter von „K.“ nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 168,00 Euro sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW i. V. m. der Tarifstelle 6.10.1.8 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW (im Folgenden: AGT). Danach wird für ein Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 Satz 2 LHundG NRW eine Gebühr zwischen 50,00 und 250,00 Euro erhoben.

8

Der Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Auslagen für die Durchführung der Verhaltensprüfung von „K.“ in Höhe von 43,75 Euro folgt dem Grunde nach aus § 1 Abs. 1, § 10 GebG NRW.

9

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere liegt kein Begründungsmangel im Sinn des § 121 Abs. 1 AO vor. Diese Vorschrift dürfte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 KAG NRW entsprechend auf die hier streitige Verwaltungsgebühr Anwendung finden. Insoweit gilt § 1 Abs. 3 KAG NRW auch dann, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände - wie vorliegend nach § 13 Satz 2 LHundG NRW - Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen.

10

vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn. 77 [Stand Sept. 2025]; Kalenberg, in: Susenberger, GebG NRW, § 14 Rn. 15 [Stand Jan. 2024]; Lenz, in: Hamacher u. a, KAG NRW, § 1 Rn. 71 [Stand Mai 2024].

11

Gemäß § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist und die Begründung nicht nach § 121 Abs. 2 AO entbehrlich ist. Die Vorschrift trifft keine klare Aussage, welchen Umfang (Tiefe) die Begründung haben muss. § 39 VwVfG kann zwar zur Auslegung von § 121 Abs. 1 AO herangezogen werden; dabei muss aber berücksichtigt werden, dass seine Aussage abgeschwächt worden ist. Für den Inhaltsadressaten müssen (jedenfalls) die maßgebenden tragenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art für die Entscheidung der (Finanz-)Behörde erkennbar sein. Nicht erforderlich ist, dass die Begründung richtig ist; auch eine unzutreffende Begründung ist eine Begründung und genügt den Formvorschriften.

12

Vgl. Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 19. Aufl. 2025, § 121 Rn. 4 f.

13

Bei Ermessensentscheidungen ist eine Begründung hinsichtlich der Ausübung des Ermessens in der Regel erforderlich. Die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen müssen aus der Entscheidung erkennbar sein. Eine Begründung wird aber auch insofern nur verlangt, soweit sie zum Verständnis der Ermessenentscheidung im Einzelfall erforderlich ist.

14

Vgl. Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 19. Aufl. 2025, § 121 Rn. 8.

15

Ausgehend hiervon enthält der Kostenbescheid eine Begründung im Sinn des § 121 Abs. 1 AO, die insbesondere die Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen aus der schriftlichen Kostenentscheidung die in Nr. 1 bis 6 aufgeführten Angaben hervorgehen, was hinsichtlich der Nr. 1 bis 5 sowie der Nr. 6 Halbs. 1 ersichtlich der Fall ist. Soweit § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Halbs. 2 GebG NRW darüber hinaus auch die „Berechnung“ der Gebühren verlangt, ist dem mit der Angabe des Gebührenrahmens von 50,00 Euro bis 250,00 Euro deshalb Genüge getan, weil sich weitere Erwägungen zur Ausübung des Rahmenermessens und zur konkreten Ermittlung der Gebühr aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Gebührenberechnung vom 22. März 2024 ergeben. Diese hat schon das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in das Verfahren eingeführt. Die Frage, ob diese Erwägungen die Ermessensentscheidung des Beklagten in der Sache tragen, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids.

16

Dass der Beklagte im Kostenbescheid den Anlass für die Durchführung der Verhaltensprüfung mit dem Hinweis, am 27. November 2023 sei ihm ein Beißvorfall schriftlich angezeigt worden, unrichtig wiedergegeben hat - zutreffend ist vielmehr, dass die Stadt P. den Kläger in Ziffer 1.1 ihrer Ordnungsverfügung vom 27. November 2023 (im Folgenden: Anordnungsbescheid) aufgrund eines Gefahrenverdachts aufgefordert hat, „K.“ einem Verhaltenstest durch das Veterinäramt zu unterziehen - ist nach den obigen Maßstäben unerheblich.

17

Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

18

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 6.10.1.8 AGT sind erfüllt. Am 22. März 2024 wurde auf dem Hundeplatz der Hundeschule W. in P. eine Verhaltensprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW von „K.“ mit amtstierärztlicher Begutachtung zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durchgeführt.

19

Die gebührenauslösenden Amtshandlungen dürften auch rechtmäßig gewesen sein. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW dürfen Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Mit Blick auf diesen Rechtsgedanken und die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ist Voraussetzung für die Erhebung von Kosten die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung, der die Bestandskraft der Verfügung grundsätzlich gleichsteht.

20

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 65 f.; Beschlüsse vom 31. März 2020 - 9 A 1162/18 -, NWVBl. 2020, 335, juris, Rn. 15 ff., vom 8. März 2017 - 9 A 232/15 -, NWVBl. 2017, 428, juris, Rn. 12, und vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 3 C 33.11 -, NJW 2013, 552, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 87, m. w. N.

21

Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um ein belastendes Verwaltungs­handeln geht, das die Gebührenpflicht auslöst.

22

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 65, und Beschluss vom 8. April 2020 - 9 A 1036/18 -, NWVBl. 2020, 336, juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.

23

Der Begriff der zugrunde liegenden Amtshandlung ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die unmittelbar gebührenauslösende Amtshandlung erfasst ist, sondern gegebenenfalls auch eine Amtshandlung, die die unmittelbar gebührenauslösende Amtshandlung (erst) anordnet.

24

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 18 K 5967/20 -, juris, Rn. 22, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris, Rn. 6.

25

Ausgehend hiervon kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der gebührenauslösenden Amtshandlung nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Verhaltensprüfung (selbst) mit anschließender amtstierärztlicher Begutachtung an, zu der der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. März 2024 eingeladen hatte, sondern auch auf die Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Anordnung in Ziffer 1.1 des Anordnungsbescheids.

26

Anhaltspunkte, die die Rechtmäßigkeit der Verhaltensprüfung (an sich) beziehungsweise des erstellten Gutachtens in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich allgemein eingewandt, man habe versucht, „K.“ durchfallen zu lassen beziehungsweise die Prüferin habe versucht, ihn, den Kläger, zu provozieren.

27

Auch bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützten Ziffer 1.1 des Anordnungsbescheids, mit der die Stadt P. dem Kläger aufgegeben hat, „K.“ einem Verhaltenstest durch das Veterinäramt zu unterziehen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss einschließlich der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2024 (18 L 3372/23 VG Düsseldorf), mit dem es den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 9399/23 (VG Düsseldorf) auch hinsichtlich der Ziffer 1.1 des Anordnungsbescheids abgelehnt hat. In seinem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 8. Mai 2024 (5 E 168/24) hat das beschließende Gericht klargestellt, es könne nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier angesichts der durch das Tierheim im Abgabevertrag niederlegten Einschätzungen zu Eigenschaften von „K.“ (u. a. „hat starken Schutztrieb und mag keine Fremden(beißt)!)“ ein Gefahrenverdacht anzunehmen und insoweit der Erlass von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und Gefahrerforschungsmaßnahmen zulässig sei. Gegen diese Annahme dringt der Kläger mit seinen allgemein aufgeworfenen Fragen, „ab wann […] ein Hund ein Verdachtsfall“ sei und „Wo […] die Grenze eines Verdachtsfalls“ sei, schon deshalb nicht durch, weil er sich mit den im Abgabevertrag aufgeführten Eigenschaften von „K.“ nicht konkret auseinandersetzt. Der pauschale Hinweis des Klägers auf Verdachtsfälle, die er dem Ordnungsamt der Stadt P. mitgeteilt habe und in denen keine Verhaltenstests angeordnet worden seien, betrifft von vornherein nicht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anordnungsbescheids.

28

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Gebühr von 168,00 Euro in ihrer konkreten Höhe ermessensfehlerhaft sein könnte, bestehen ebenfalls nicht.

29

Die Gebühr der Tarifstelle 6.10.1.8 AGT ist eine Rahmengebühr. Die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 GebG NRW.

30

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, ZfWG 2025, 295, juris, Rn. 43 f.

31

Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind danach bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2).

32

Anderes gilt jedoch, wenn die betreffende Amtshandlung (wie hier) eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung ist. Da solche Maßnahmen dem Adressaten keinen Vorteil bringen, darf bei der Bemessung des Gebührensatzes allein der für die Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden.

33

OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 79, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 19.

34

Dass der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, folgt unmittelbar aus dem Kostenbescheid, in dem er bei der Gebührenfestsetzung einen Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 250,00 Euro ausdrücklich zugrunde gelegt hat.

35

Auch hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

36

Bei Rahmengebühren muss die Gebühren erhebende Behörde in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens grundsätzlich als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen.

37

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 108, und Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10.

38

Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr darf nach den für die Ausübung von Rahmenermessen geltenden Annahmen regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele, festgesetzt werden.

39

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 96 m. w. N.

40

Es kann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens in der Weise geschieht, dass die Höhe der Gebühr ausschließlich nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und die Rahmengebühr damit wie eine Zeitgebühr behandelt wird, da dies nicht dem Zweck des Ermessens entspricht (§ 114 Satz 1 VwGO).

41

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, DVBl. 2018, 527, juris, Rn. 42, und vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 17.

42

Hiervon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen die Feststellung des zeitlichen Aufwands im konkreten Fall lediglich ein Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf ist, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat.

43

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 17.

44

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte das ihm zustehende Rahmenermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kostenbescheid enthält bereits (knappe) Ermessenserwägungen, da er sich ausdrücklich auf den „entstandenen Verwaltungsaufwand“ und den konkreten Fall des Klägers („in Ihrem Fall“) bezieht. Vertiefende Ausführungen finden sich zudem in der im Verwaltungsvorgang befindlichen Gebührenberechnung vom 22. März 2024.

45

Verwaltungsaufwand: Gemäß Tarifstelle 6.10.1.8 ist ein Gebührenrahmen zwischen 50,00 Euro und 250,00 Euro vorgesehen.

46

hier: Im Rahmen der Gutachtenerstellung ist ein mittlerer bis leicht erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden (2 Stunden).

47

In Anlehnung an die Tarifstelle 6.1.1.1 (21 Euro pro 15 Min.) wird eine Gebühr i. H. v. 168,00 Euro festgesetzt.

48

[…].“

49

Zutreffend ist der Beklagte bei der Festsetzung der Gebühr nur von dem Verwaltungsaufwand ausgegangen, da die Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW als belastende Regelung eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung darstellt. Auch liegt die festgesetzte Gebühr von 168,00 Euro innerhalb des Gebührenrahmens und überschreitet die Mittelgebühr von 150,00 Euro, die - wie ausgeführt - regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handelt, festgesetzt werden dürfte, lediglich geringfügig. Aus den Erwägungen des Beklagten folgt zudem, dass er grundsätzlich von einem Fall mittlerer Art ausgegangen ist, der aus seiner Sicht - unter anderem wegen erheblicher Störungen der Verhaltensprüfung durch den Kläger - mit einem leicht erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden war, aber offenbar noch keine Einordnung als „aufwändig“ rechtfertigte.

50

Der Beklagte hat sich bei der Bemessung der Rahmengebühr auch nicht allein an dem für die Bearbeitung der Sache entstandenen Zeitaufwand orientiert. Vielmehr spricht die Formulierung „in Anlehnung“ an Tarifstelle 6.1.1.1 AGT, die vorgibt, wie eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, dafür, dass der Beklagte diese Tarifstelle (gerade) nicht unmittelbar für die Ermittlung der konkreten Gebühr anwenden wollte, sondern den zeitlichen Einsatz der Sachbearbeiterin lediglich ermittelt hat, um ihn als Argumentationshilfe zur wirtschaftlichen Abschätzung des mit der Gutachtenerstellung verbundenen berücksichtigungsfähigen Verwaltungs­aufwands zu verwenden. Die Feststellung des zeitlichen Aufwands hat daher offensichtlich (nur) als Anknüpfungspunkt für die Einordnung der Amtshandlung als durchschnittlich (beziehungsweise „mittel“) gedient. Im Übrigen hat der Beklagte bei der Gebührenberechnung auch berücksichtigt, dass der Ablauf der Verhaltens­prüfung erheblich durch den Kläger und seinen Bruder gestört worden sei, und der Kläger nach Aufforderung, bestimmte Hilfsmittel nicht einzusetzen, einige Zeit lang nicht in der Lage gewesen sei, an der Prüfung teilzunehmen.

51

Erfolglos wendet der Kläger schließlich ein, die Gebühr sei nicht zu erheben oder hätte wesentlich geringer ausfallen sollen, weil es sich bei dem Hund „K.“ nicht um eine gefährliche Rasse handele und es auch keinen konkreten (Beiß-)Vorfall gegeben habe. Der Gebührentatbestand ist mit der amtstierärztlichen Begutachtung aufgrund der durchgeführten Verhaltensprüfung verwirklicht worden und beruht auf einer rechtmäßigen Anordnung. Auf materiell-rechtliche Einwände gegen die Anordnung (selbst) kommt es hingegen bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nicht mehr an.

52

Der Kläger stellt auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen (43,75 Euro) nicht in Frage, die im Übrigen dem Anteil des Aufwands für die Durchführung der Verhaltensprüfung von „K.“ an den von der Hundeschule W. am 6. Mai 2024 in Rechnung gestellten Gesamtkosten in Höhe von 306,25 Euro entsprechen dürfte.

53

Auch setzt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei als Hundehalter rechtmäßig als Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, nichts Durchgreifendes entgegen. Erfolglos wendet er ein, nicht er, sondern die Stadt P. sei „Kostenträger“, weil sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigt habe. Der Kläger hat als Halter von „K.“, den er von dem Tierschutzverein P.-E. e. V. in Kenntnis bestimmter Eigenschaften (vgl. Abgabevertrag: „hat starken Schutztrieb und mag keine Fremden(beißt)!“) übernommen hat, die auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Anordnung und Durchführung des Verhaltenstests mit anschließender amtstierärztlicher Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme zurechenbar verursacht. Dass sich der Gefahrenverdacht letztlich nicht bestätigt hat, ändert daran schon deshalb nichts, weil die Tarifstelle 6.10.1.8 gerade für solche Maßnahmen eine Gebührenerhebung vorsieht. Der vom Kläger bemühte Vergleich mit der Durchführung einer polizeilichen Alkoholkontrolle liegt von daher neben der Sache.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

55

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).