Keine Begutachtungspflicht der Ärztekammer bei rein gerichtlicher Sachverständigentätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von der Ärztekammer Nordrhein ein Gutachten der Gutachterkommission zu einem behaupteten ärztlichen Fehler eines vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen und beantragte die Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, weil ein Begutachtungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW i.V.m. dem Gutachterkommissionsstatut ein Behandlungsverhältnis voraussetzt. Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters diente allein der Beantwortung von Beweisfragen im Rentenverfahren und stellt keine ärztliche Behandlung i.S.d. § 28 SGB V dar; selbst Mängel des Gutachtens begründen keinen Behandlungsfehler. Verfahrensrügen und Grundsatzbedeutung wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. waren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Befassung der ärztlichen Gutachterkommission nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW i.V.m. dem einschlägigen Statut setzt ein Behandlungsverhältnis zwischen Patient und Arzt voraus.
Die Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Beantwortung gerichtlicher Beweisfragen begründet regelmäßig kein Arzt-Patienten-Verhältnis und keine ärztliche Behandlung im Sinne von § 28 SGB V.
Mängel eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens können die Verwertbarkeit im Ausgangsverfahren betreffen, begründen für sich genommen jedoch keinen ärztlichen Behandlungsfehler im Sinne des Gutachterkommissionsverfahrens.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn die tragenden Erwägungen mit schlüssigen Gegenargumenten innerhalb der Begründungsfrist substantiiert angegriffen werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ein Verfahrensfehler wegen unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des Gerichts aufdrängenden Ermittlungen unterblieben sind und warum diese entscheidungserheblich gewesen wären.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 651/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2022 - 10 A 2396/21 -, juris, Rn. 3.
Hieran fehlt es.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit den Begehren,
die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag des Klägers vom 20. September 2018 auf Überprüfung eines ärztlichen Fehlers vom 22. Oktober 2013 durch den Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. med. H. H1. in L. bei dem auf den erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten IGG-Spiegel von 462 bei einem Normbereich von 700-1600 und einem Gamma-Globulin-Wert von 7,8 bei einem Normwert von 11,1-18,18 nicht hingewiesen wurde, keine weitere Diagnostik durchgeführt oder veranlasst wurde und keinerlei Dokumentation dazu vorzufinden ist, ein Gutachten zu erstellen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen festzustellen, ob dem Arzt Herrn Dr. H1. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Kläger einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird,
höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte festzustellen hat, ob dem Arzt Dr. H1. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Kläger einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird,
abgewiesen. Dazu hat es hinsichtlich des Hauptantrags ausgeführt, als Anspruchsgrundlage für den Hauptantrag komme allenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW i.V.m. den Vorschriften des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein in Betracht. Hieraus lasse sich der geltend gemachte Begutachtungsanspruch aber nicht herleiten, weil es zwischen dem Kläger und Dr. H1. an dem danach erforderlichen Behandlungsverhältnis fehle. Bei der vom Sozialgericht veranlassten Begutachtung handele es sich nicht um eine im Sinne der Vorschriften des Gutachterstatuts erfolgte Behandlung im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses. Die Hilfsanträge seien unzulässig.
Diesen Ausführungen setzt der Kläger mit seiner 104-seitigen Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen.
a. Er stellt mit seinem Zulassungsvorbringen zunächst nicht in Frage, dass sich ein Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens allenfalls aus § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW i.V.m. den Vorschriften des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein ergeben kann und es danach eines Behandlungsverhältnisses bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 1 des Statuts, wonach die Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler (Hervorhebung, auch im Folgenden, durch den Senat) errichtet wird. Zudem heißt es in § 2 Abs. 1 des Statuts, es sei Aufgabe der Kommission bei einem Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, auf Antrag eines Beteiligten festzustellen, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Dies entspricht im Übrigen der Aufgabenzuweisung des § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW, wonach die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern Aufgabe der Kammern ist.
b. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass zwischen dem Kläger und dem vom Sozialgericht L. als Gutachter im Verfahren S 2 R 896/13 beauftragten Dr. H1. ein Behandlungsverhältnis bestand, aus dem ein Behandlungsfehler resultieren könnte.
aa. Nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst die ärztliche Behandlung die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Die ärztliche Tätigkeit ist damit gerichtet auf die Erreichung dieser Ziele.
Vgl. Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Auf. 2022, § 28 Rn. 5 f.; Kraftberger, in: Hänlein/Schuler, SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 8 mit Verweis auf § 27 Rn. 51 ff.; vgl. im Übrigen zum Verständnis der ärztlichen Behandlung Nolte, BeckOKG SGB V, § 28 Rn. 6 f.
Ausgehend von diesem auch vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Verständnis fehlt es an einem Behandlungsverhältnis. Die Aufgabe des Dr. H1. in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Sachverständiger beschränkte sich darauf, die ihm vom Sozialgericht L. gestellten Frage zu beantworten, um diesem eine Entscheidung über die im gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Erwerbsminderungsrente zu ermöglichen. Ausschließlich zu diesem Zweck hat er Untersuchungen durchgeführt - etwa dem Kläger Blut abgenommen - sowie medizinische Befunde erhoben und bewertet. Hierbei handelte es sich weder um eine auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers abzielende medizinische (Heil-)Behandlung (vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V), noch um eine Maßnahme der Früherkennung (vgl. §§ 25 f. SGB V), also um eine diagnostische Untersuchung mit dem Ziel, bislang unentdeckt gebliebene Krankheiten frühzeitig zu erkennen, um diese gegebenenfalls durch eine möglichst frühe Behandlung effektiv bekämpfen zu können.
Die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass er Dr. H1. gerade die Verhütung, Früherkennung und Behandlung der Krankheit vorwerfe, liegen deshalb neben der Sache. Die Annahme, der Gutachter habe in seinem Fall außerhalb des Gutachtenauftrags zusätzlich ärztliche Leistungen zur Verhütung, Früherkennung oder Behandlung erbracht und sogar erbringen wollen, liegt mehr als fern. Von Seiten des Gutachters bestand dazu aufgrund seines auf die Gutachtenerstellung beschränkten Auftrags keine Veranlassung. Dass er selbst den Gutachter mit zusätzlichen Behandlungsaufgaben betraut hat, behauptet auch der Kläger nicht.
In diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob es an gerichtlichen Vorgaben zur Art und Weise der Gutachtenerstellung fehlte und das Sozialgericht selbst keine Blutabnahme und -untersuchung angeordnet hat. Auch soweit es die Entscheidung, welche Untersuchungen zur Gutachtenerstellung erforderlich sind, dem Gutachter überantwortet hat, ändert dies am Fehlen einer (Heil-)Behandlung nichts.
bb. Darauf, ob Dr. H1. die Gutachtenfragen korrekt beantwortet hat oder das Gutachten an sonstigen Mängeln leidet, weil - wie der Kläger meint - der Gutachter nicht erkannt habe, dass er an einer Erkrankung mit dem Namen CVID (IgG-Mangelsyndrom) sowie an entzündlichen Erkrankungen im HNO- und Magen-Darm-Bereich leide, ist unerheblich. Selbst ein mangelhaftes Gutachten würde keinen Behandlungsfehler begründen. Etwaige Mängel beträfen lediglich die Brauchbarkeit des Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren. Über die Brauchbarkeit des Gutachtens hätte allein das Sozialgericht L. , nicht aber der Kläger oder die Gutachterkommission der Beklagten zu befinden. Erhebliche Mängel hätten zudem lediglich zur Folge, dass eine neue Begutachtung angeordnet werden könnte (vgl. § 118 SGG i.V.m. § 412 ZPO).
Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu den grundsätzlich möglichen Behandlungsfehlern (Aufklärungsfehler, Organisationsfehler, Gerätefehler, Unterlassen etc., vgl. Blatt 6 ff. der Zulassungsbegründung) und den ihm vermeintlich gegen den Gutachter zustehenden vertraglichen, vertragsähnlichen (vgl. Zulassungsbegründung, Blatt 37 ff.) oder deliktischen Schadensersatzansprüchen (vgl. Zulassungsbegründung, Blatt 48 ff.) sind aus den obigen Erwägungen irrelevant. Selbst wenn der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens nicht den gebotenen Sorgfaltsmaßstab angelegt hätte, änderte dies nichts am Fehlen eines Behandlungsverhältnisses als Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Erstellung eines Gutachtens durch die Gutachterkommission.
2. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Wie unter 1. ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Fehlen eines Behandlungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Gutachter ausgegangen. Dass dem Kläger schon deshalb kein subjektives Recht auf das von ihm beanspruchte Gutachten zusteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
3. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers - der Sache nach in Gestalt eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, wird dieser nicht hinreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts erst dann, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung absieht, die sich ihm - ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt - auch ohne einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 A 232/15 -, juris, Rn. 53; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191.
Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, weshalb danach - wie vom Kläger schriftsätzlich angeboten - die Vernehmung des Gutachters, des Zusatzgutachters oder gar den Richter des sozialgerichtlichen Verfahrens erforderlich gewesen wäre. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Kläger beanstandete Nichtbeiziehung der Akte des Sozialgerichts. Dass der Kläger die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält, ist für die Frage des Vorliegens eines Aufklärungsmangels unerheblich.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, in welchen Fällen eine Ärztekammer ein Verfahren zur Überprüfung eines ärztlichen Fehlers durchführen muss, nicht auf. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht in dieser Allgemeinheit schon nicht entscheidungserheblich. Aus den Gründen zu 1. folgt zudem ohne Weiteres, dass für die Durchführung eines Verfahrens nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW i.V.m. den Vorschriften des Statuts der Gutachter-kommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein ein Behandlungsverhältnis unerlässlich ist, an dem es hier fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).