Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3462/25·28.04.2026

OVG NRW: Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei TestV-Rückforderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrecht/InfektionsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, mit denen Rückforderungen nach der Coronavirus-Testverordnung angeordnet wurden. Das OVG lehnte beide Anträge ab, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine Zulassungsgründe (§124 VwGO) aufweist. Entscheidend waren unzureichende Dokumentation, fehlende Darlegung unverschuldeter Verlustumstände und die Beschränkung der Rückforderung auf tatsächlich zu Unrecht vergütete Anteile.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) genügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur, wenn schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung vorgetragen werden.

3

Die Dokumentationspflichten nach § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV i. V. m. § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV sind nur erfüllt, wenn die Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert gespeichert oder aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann; bloßer Zeugenbeweis ersetzt dies nicht ohne weiteres.

4

Der Rückforderungsanspruch des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist in der Höhe auf die im Rahmen der Prüfung festgestellten, tatsächlich zu Unrecht vergüteten Anteile der Gesamtleistung beschränkt; fehlende Dokumentation führt nicht automatisch zur vollständigen Rückforderung, sofern für den relevanten Zeitraum ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.

5

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert eine substantiiert ausgeführte Darstellung, warum die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 7 Abs. 5 Satz 1 TestV§ 7a Abs. 2 Satz 2 TestV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 1054/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus W. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 609.813,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.), und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu 2.), liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

3

1. Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

5

Daran fehlt es vorliegend.

6

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, sowohl der Bescheid vom 5. Februar 2024, mit dem die Beklagte die Erstattungsnachweise für die für die Monate November 2021 bis November 2022 vom Kläger abgerechneten Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung aufgehoben und - in der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch aufrechterhaltenen Gestalt - die Vergütung für die abgerechneten Leistungen sowie Sach- und Verwaltungskosten i. H. v. 598.911,00 Euro zurückgefordert hat, als auch der Bescheid vom 19. Februar 2024, mit dem die Beklagte eine Vergütung der vom Kläger für den Monat Dezember 2022 abgerechneten Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung - nach der mündlichen Verhandlung - i. H. v. 10.902,00 Euro abgelehnt hat, seien rechtmäßig. Denn für die Monate November 2021 bis November 2022 sei die Vergütung zu Unrecht erfolgt, bzw. für den Monat Dezember 2022 bestehe kein Vergütungsanspruch, weil der Kläger jeweils die von ihm zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt habe.

7

Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

8

Ohne Erfolg rügt der Kläger, es führe zu unverhältnismäßigen Ergebnissen, dass für den Verstoß gegen die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV und § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV ergebende Dokumentations- und Vorlageverpflichtung ein Verschulden des Klägers unerheblich sei (Urteilsabdruck, S. 9 f.).

9

Der Kläger setzt sich bereits nicht hinreichend mit der eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 10) auseinander. Die vom Kläger geltend gemachten (erheblichen) wirtschaftlichen Auswirkungen für die Leistungserbringer hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Es hat diese aber mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel als gerechtfertigt angesehen, auch weil es allein in der Sphäre des Leistungserbringers liege, Vorkehrungen zu treffen, um den Verlust der Dokumentation zu verhindern. Dem setzt Kläger nichts Durchgreifendes entgegen.

10

Unabhängig davon, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV in Ausnahmefällen möglicherweise zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen könnte, wenn die Leistungen vollständig unstreitig erbracht wären und die Dokumentation unverschuldet verloren gegangen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Es kann schon von keiner unstreitigen Leistungserbringung die Rede sein. Die Beklagte zieht dies wegen der vom Gesundheitsamt W. festgestellten (zahlreichen) Auffälligkeiten bei der Teststelle des Klägers (vgl. Bl. 110 ff. des Verwaltungsvorgangs) gerade in Zweifel (vgl. Klageerwiderung vom 16. November 2024, S. 3).

11

Fehl geht auch die Annahme des Klägers, dass eine unverschuldet fehlende oder fehlerhafte Dokumentation schon einer einzelnen Testung die vollständige Rückforderung der gesamten Vergütung zur Folge hätte. Der Rückforderungsanspruch des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ist nämlich der Höhe nach auf die im Rahmen der Prüfung festgestellten, tatsächlich zu Unrecht vergüteten Anteile der Gesamtleistung beschränkt („soweit“).

12

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris, Rn. 39 ff.

13

Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die vollständige Rückforderung der Höhe nach nicht beanstandet, weil für den gesamten relevanten Zeitraum keine ordnungsgemäße Dokumentation vorgelegen hat (Urteilsabdruck, S. 11).

14

Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe dem Leistungserbringer keine anderen Möglichkeiten zum Leistungsnachweis wie die Vernehmung von Zeugen eröffnet. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zu Grunde, dass die Dokumentationspflicht i. S. v. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV nur dann erfüllt ist, wenn gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV die Auftrags- und Leistungsdokumentation unverändert gespeichert oder aufbewahrt und nach § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV der zuständigen Behörde auf Verlangen zu Prüfungszwecken vorgelegt wird (Urteilsabdruck, S. 9). Das Zulassungsvorbringen zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger größtenteils keine bzw. nur unvollständige Unterlagen vorgelegt hat, wenn er durch Zeugenbeweis die Erstellung der Auftrags- und Leistungsdokumentation sowie deren Entwendung bzw. Zerstörung belegen will.

15

Vgl. insoweit auch VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2025 - 5 K 2388/23.F -, juris, Rn. 31.

16

2. Der Kläger hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

17

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine (auch) im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

18

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 13 A 3282/21 -, juris, Rn. 27.

19

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

20

„Ob § 7a Abs. 5 TestV einschränkend dahin auszulegen ist, dass bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Vorlage der Dokumentation eine vollständige Rückforderung der Vergütung selbst dann zwingend erfolgen muss, wenn die Leistungserbringung unstreitig, erwiesen oder (ggf.) zu beweisen ist.“,

21

fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger trägt weder Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die fehlende bzw. unvollständige Dokumentation - entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel - unverschuldet erfolgte, noch dass die Leistungserbringung als „unstreitig, erwiesen oder (ggf.) zu beweisen“ anzusehen wäre. Entsprechendes ist nach den obigen Ausführungen auch sonst nicht erkennbar. Mit welchen Beweismitteln er darüber hinaus die tatsächliche Erbringung der behaupteten Testungen (mehrere 10.000, vgl. Bl. 110 ff. des Verwaltungsvorgangs) zu beweisen gedenken würde, bleibt ebenfalls offen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).