Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil die in §78 Abs. 3 AsylG vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Das Gericht betonte, dass die Auslegung des Klagebegehrens nach §88 VwGO bereits höchstrichterlich geklärt sei und eine schriftliche Klarstellung keine Fristversäumnis begründet. Ein Verfahrensmangel i.S.v. §138 VwGO oder ein Gehörsverstoß wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren setzt voraus, dass einer der in §78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und nach den Anforderungen des §78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wird.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Zulassungsrechts, wenn binnen der Zulassungsbegründungsfrist eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret benannt und begründet wird.
Bei der Auslegung des Klageantrags nach §88 VwGO ist der wirkliche Rechtsschutzwille der Partei zu ermitteln; unklar formulierte Anträge sind sachdienlich so auszulegen, dass auch die regelmäßig in Betracht kommenden Schutzbegehren erfasst sind.
Ein Zulassungsgrund wegen Verfahrensmangels (§78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nur vor, wenn ein Verfahrensmangel im Sinne des §138 VwGO besteht; die bloße Übergehung oder fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechung begründet die Zulassung nicht automatisch.
Das rechtliche Gehör schützt vor unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vortragsteile, nicht aber vor der materiell-rechtlichen Zurückweisung vorgebrachter Anträge.
Zitiert von (9)
6 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1450/25.A17.03.2026Zustimmendjuris Rn. 23 f.
- Verwaltungsgericht Minden1 L 1176/24.A09.01.2025Neutraljuris Rn. 16 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 831/22.A12.11.2023Neutraljuris Rn.23 ff.
- Verwaltungsgericht Minden2 K 2666/20.A10.05.2023Zustimmendjuris Rn. 9 ff.
- Verwaltungsgericht Aachen8 K 5736/17.A20.10.2020Zustimmendjuris Rn. 16
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 14788/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
Eine solche Grundsatzfrage wird nicht ausdrücklich benannt. Die Ausführungen in der Antragsbegründung führen selbst bei wohlwollender Auslegung nicht auf eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 gestellten Anträge,
die Beklagte (sinngemäß: unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2016) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asyl(Vf)G zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 Asyl(Vf)G zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliege,
unzulässig seien. Als zulässig hat das Verwaltungsgericht lediglich den bereits mit der am 9. Dezember 2016 rechtzeitig erhobenen Klage angekündigten, auf Anerkennung als Asylberechtigter und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichteten Antrag angesehen. Insoweit hat es die Klage jedoch mit Blick auf die Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat als unbegründet abgewiesen. Die erst über ein Jahr später schriftsätzlich ergänzten und in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Anträge hat es wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig angesehen und nicht inhaltlich geprüft.
Damit wirft der vorliegende Fall der Sache nach die durchaus verallgemeinerungsfähige und daher vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich klärungsfähige Frage auf, wie ein nach Ergehen eines ablehnenden Asylbescheids erhobenes Klagebegehren sachgerecht (vgl. § 88 VwGO) auszulegen ist. Diese Frage bedarf aber keiner grundsätzlichen Klärung mehr, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit langem, wenn auch anders als hier vom Verwaltungsgericht stillschweigend angenommen, geklärt ist.
In seinem Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - (BVerwGE 104, 260) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich umfassend dahin gehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG 1990 durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 zu gewähren.
Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit festgehalten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 9 B 589.99 -, juris Rn. 2, sowie Urteile vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, juris Rn. 8 und vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, juris Rn. 12.
Für die derzeit geltende Rechtslage kann nichts anderes gelten.
Zur Ermittlung des Rechtsschutzziels und zur Hinweispflicht des Gerichts in asylrechtlichen Verfahren vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 11 ZB 17.30821 -, juris Rn. 6 f.
Dementsprechend ist ein in der fristgerecht eingereichten Klageschrift nicht sachgerecht formulierter Klageantrag in Anwendung von § 88 VwGO – bei wie hier unstreitiger Einreise auf dem Landweg – regelmäßig dahin auszulegen, dass jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Gegenstand des Klagebegehrens sind, und zwar in dem aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Rangverhältnis.
Selbst ungeachtet etwaiger asyl- bzw. aufenthaltsrechtlicher Besonderheiten gebietet jedenfalls § 88 VwGO, das aus dem Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln; dabei tritt der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurück.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 5 B 16.15 -, juris Rn. 22, m.w.N.
Dies zugrunde gelegt erweist sich die Klageabweisung als unzulässig hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 nachgeschobenen Anträge als fehlerhaft. Die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Klarstellung des zunächst ausdrücklich nur auf die Asylgewährung und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichteten Klageantrags hinsichtlich der Ansprüche auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Denn bei sachgerechter Auslegung der Klage handelte es sich insoweit lediglich um eine schriftliche Klarstellung des von vornherein umfassend zu verstehenden Begehrens auf Schutzgewährung.
Ein erneuter Klärungsbedarf grundsätzlicher Art ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.
2. Die Ausführungen des Klägers führen auch nicht auf einen - nicht ausdrücklich bezeichneten - sonstigen Zulassungsgrund.
a) Die Berufung kann nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zugelassen werden.
Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N.
Das hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine Divergenz liegt im Übrigen nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz – wie hier – lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.
Zwar liegt in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler, wenn diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 -, NVwZ 2014, 1034, juris Rn. 15, m. w. N.
Die Verletzung des § 88 VwGO stellt einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.
Vgl. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 88 Nr. 14.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in § 88 VwGO eine Regelung des materiellen Prozessrechts, die den Inhalt der zu erlassenden Entscheidung betrifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 34.82 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 2, juris Rn. 9.
Die Zulassung der Berufung kommt in einem asylrechtlichen Verfahren indessen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur in Betracht, wenn sich auch um einen Verfahrensmangel i. S. d. § 138 VwGO handelt,
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1992 - A 12 S 1416/92 -, NVwZ 1993, 804, juris Rn. 12; Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 11 ZB 17.30821 -, juris Rn. 6 f.
Ein hier allenfalls in Erwägung zu ziehender Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist jedoch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zur Kenntnis genommen und ausdrücklich beschieden. Damit scheidet ein Gehörsverstoß aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, NJW 1996, 1553, juris Rn. 5.
Es spricht auch nicht dafür, dass die Würdigung dieser nachträglich formulierten Klageanträge als verfristet eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt. Denn der Einzelrichter hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 in der mündlichen Verhandlung mit dem anwaltlich vertretenen Kläger erörtert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).