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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 831/22.A·12.11.2023

Asylrecht: Berufungszulassung zu Abschiebungsverboten mangels Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, beschränkt auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG ordnungsgemäß dargelegt wurden. Eine Divergenz wurde nicht hinreichend bezeichnet, bloße Rügen zur Aktualität der Erkenntnislage genügen nicht. Auch geltend gemachte Verfahrensmängel (u.a. Protokoll, Ladung, Verhinderungsvermerke nach § 117 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung wurden nicht schlüssig aufgezeigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Abschiebungsverboten wurde mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung in asylrechtlichen Verfahren ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht und gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wird.

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Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nur vor, wenn ein tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz der Vorinstanz benannt wird, der einem entsprechenden Satz übergeordneter Rechtsprechung widerspricht; eine fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.

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Ein Verhinderungsvermerk nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund in allgemeiner Form angibt; weitergehende Detailangaben sind nicht erforderlich.

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Benennt ein Verhinderungsvermerk einen an sich geeigneten Hinderungsgrund, überprüft das Rechtsmittelgericht die tatsächliche Verhinderung grundsätzlich nicht, sofern nicht Anhaltspunkte für Begriffsverkennung oder willkürliche bzw. sachfremde Erwägungen substantiiert dargelegt werden.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und Darlegungen zu ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3032/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der - auf die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkte - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der zunächst geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

4

Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte.

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Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 23 ff.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158 f., m. w. N.

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Letzteres ist hier jedoch der Fall. Der Kläger benennt keinen Grundsatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt und mit dem es sich in Widerspruch zu dem angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt hätte. Nach dem benannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2021 - 2 BvQ 8/21 -, BayVBl 2021, 340 = juris, besteht bei der Prüfung, ob ein Asylsuchender in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der dortigen Situation die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, die Pflicht der Verwaltungsgerichte, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden, also gleichsam „tagesaktuell“ die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage zu erfassen und zu bewerten (Rn. 7). Einen davon abweichenden Grundsatz hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil allerdings nicht aufgestellt. Es ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5 unten). Soweit der Kläger der Auffassung ist, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnisse seien nicht aktuell genug bzw. durch neuere Entwicklungen kurzfristig überholt, vermag diese gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gerichtete Rüge eine Divergenz nicht zu begründen.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) zuzulassen.

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a)   Soweit der Kläger zunächst rügt, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch von einer Person namens „U.“ unterzeichnet worden sei, ohne dass erkennbar wäre, in welcher Funktion die Person die Unterschrift geleistet habe, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil nicht ersichtlich ist, welcher der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 bis 6 VwGO abschließend enumerativ aufgeführten Verfahrensmängel, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist, damit geltend gemacht werden soll. Im Übrigen geht aus dem Protokoll hinreichend deutlich hervor, dass es zunächst gemäß (§ 105 VwGO i. V. m.) § 160a (Abs. 1 und 2 Satz 1) ZPO vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet und sodann unverzüglich nach der Sitzung in schriftlicher Form von einer Person namens „U.“ (bei der es sich um Frau Verwaltungsgerichtsbeschäftigte P. U. vom Verwaltungsgericht Köln handelt) hergestellt worden ist (vgl. hierzu den Vermerk auf Seite 1 links unten sowie den Zusatz „Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger“ über der Unterschrift „U.“ auf Seite 5 oben des Protokolls).

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b)   Soweit der Kläger ferner rügt, dass sich dem Protokoll nicht entnehmen lasse, ob die nicht zum Termin erschienene Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sei, bleibt auch diese Rüge bereits erfolglos, weil nicht erkennbar ist, welchen der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO abschließend bezeichneten Verfahrensmängel er damit geltend machen will. Im Übrigen ergibt sich aus der erstinstanzlichen Papier-Gerichtsakte, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch zur Einsichtnahme in seine Kanzleiräume übersandt worden ist, eindeutig, dass die Beklagte zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ordnungsgemäß i. S. d. § 102 Abs. 1 und 2 VwGO geladen worden ist.

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c)    Die Berufung ist auch nicht wegen des vom Kläger in der Zulassungsbegründung geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen.

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Der Kläger rügt insoweit, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen sei, weil es nur von Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G. unterschrieben worden sei und sich im Übrigen unter dem Urteil lediglich zwei von dieser Richterin unterschriebene Verhinderungsvermerke („Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht H. ist wegen Dienstes im Homeoffice an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.“ und „Richter am Arbeitsgericht O. ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.“) befänden, die aber nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO genügten. Denn eine tatsächliche, einen Verhinderungsvermerk rechtfertigende Verhinderung im Sinne dieser Norm liege bei nur kurzzeitigen Verhinderungen von nicht mehr als einer Woche - wie etwa beim Dienst im Homeoffice - nicht vor.

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Dieses Vorbringen führt allerdings nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO, da der Kläger nicht aufzeigt, dass im Hinblick auf die beiden von Frau Richterin am Verwaltungsgericht G. unter dem angegriffenen Urteil angebrachten Verhinderungsvermerke die Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht eingehalten sind.

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Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

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Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt. Detaillierte Angaben sind nicht erforderlich. Es genügt die kurze Mitteilung des Hinderungsgrundes in allgemeiner Form.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 -, NVwZ-RR 2022, 86 = juris Rn. 9 m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die unter dem angefochtenen Urteil angebrachten Vermerke enthalten die Tatsache der Verhinderung und deren Gründe, die Ortsabwesenheit der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht H. wegen Heimarbeit sowie die Ortsabwesenheit von Richter am Arbeitsgericht O. wegen Krankheit.

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Benennt der Verhinderungsvermerk einen an sich geeigneten Hinderungsgrund, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der Richter verhindert war. Etwas anderes gilt nur, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass die Rechtsbegriffe der Verhinderung oder des Hinderungsgrundes verkannt worden sind, oder wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht.

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Ist ein Mitglied einer Kammer, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit oder Krankheit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO enthält keine Vorgabe zur Dauer der Verhinderung. Anerkannt ist zwar, dass es nicht genügt, wenn die Verhinderung nur kurze Zeit besteht. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen - vom Rechtsmittelgericht nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen des Vorsitzenden (bzw. des dienstältesten beisitzenden Richters), ob die Rückkehr des betreffenden Richters abgewartet oder der Verhinderungsvermerk angebracht wird, ohne dass sich - auch nicht im Zusammenhang mit der Absetzung eines Urteils - eine Regel dahin aufstellen ließe, dass die Verhinderung jedenfalls länger als eine Woche dauern muss.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 -, NVwZ-RR 2022, 86 = juris Rn. 10 m. w. N.

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Davon ausgehend ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nichts Greifbares dafür, dass Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G. als dienstälteste beisitzende Richterin hier den Begriff der Verhinderung verkannt oder sonst von der Ersetzungsbefugnis unzulässig Gebrauch gemacht haben könnte.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin insoweit die Grenzen ihres Ermessens durch willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Handeln überschritten haben könnte, bestehen nicht, zumal es sich bei der Richterin um die Mitberichterstatterin im vorliegenden Verfahren handelt, die wohl als letzte den Urteilsentwurf durchgesehen und sodann von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, um das am 22. Februar 2022 verkündete, noch nicht vollständig abgefasste Urteil noch vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle am 8. März 2022 zu übermitteln (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dass die Richterin vorliegend nicht - wie der Kläger aber meint - von der Möglichkeit des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, stellt sich (noch) nicht als eine - im o. g. Sinne durch den Senat nur beschränkt überprüfbare - ermessenfehlerhafte Handhabung der Befugnis dar, die Unterschriften zu ersetzen, zumal die Richterin auch in diesem Fall zwei Verhinderungsvermerke hätte anbringen müssen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bedurfte es der vom Kläger geforderten weiteren Aufklärung zur tatsächlichen Verhinderung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht H. und Richter am Arbeitsgericht O. nicht.

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3. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.

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a)   Der Kläger wirft dort als grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage auf,

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ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich im Hinblick auf die in § 76 Abs. 1 (Satz 1) AsylG enthaltene Regelung die zu § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres auf Rechtsprechung in Asylsachen übertragen lässt.

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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch schon deshalb nicht, weil sich ihr Sinngehalt nicht erschließt angesichts des Umstandes, dass § 76 Abs. 1 AsylG regelt, dass die Kammer in der Regel in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz den Rechtstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, während § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO normiert, das Urteile „Im Namen des Volkes“ ergehen. Im Übrigen fehlen in der Zulassungsbegründung aber auch jegliche Darlegungen zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Frage im zuvor dargestellten Sinne.

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b)   Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig die weitere Frage aufwirft,

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ob - mit Blick u.a. auf Art. 16a GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - und ggf. welche Auswirkungen es hat, wenn die Beklagte zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,

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hat der Kläger abgesehen von der jedenfalls in dieser Form nicht klaren Formulierung der Frage bereits deren Entscheidungserheblichkeit in einem möglichen Berufungsverfahren nicht dargelegt. Denn nach den obigen Ausführungen unter 2. b) ist die Beklagte zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ordnungsgemäß i. S. d. § 102 Abs. 1 und 2 VwGO geladen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).