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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1450/25.A·17.03.2026

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in asylrechtlicher Rückkehrsache

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil in einer asyl- und aufenthaltsrechtlichen Rückkehrsache ab. Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung, noch eine übergeordnete Divergenz noch einen substantierten Gehörsverstoß dargetan. Das Gericht stützt sich auf BVerwG-Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung inlandsbezogener familiärer Belange bei §60 Abs.5 AufenthG und auf prozessuale Anforderungen an Zulassungsgründe.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass ein in §78 Abs.3 Nrn.1–3 genanntes Zulassungsmerkmal konkret und den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird.

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG), wenn eine bisher ungeklärte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechts- oder für die Tatsachenfeststellung relevante Frage vorliegt, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung dient und dies konkret dargestellt wird.

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Familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung im Inland entgegenstehen, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 AufenthG; §60 Abs.5 AufenthG bezieht sich auf zielstaatbezogene Gefahren im Zielland.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG, VwGO) ist nur verletzt, wenn eindeutige Indizien einen klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Vortrags zulassen; das Gericht muss nicht seine beabsichtigte Rechtsauffassung offenlegen oder auf jeden möglichen Widerspruch hinweisen.

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Eine Divergenz i.S.v. §78 Abs.3 Nr.2 AsylG ist nur dargetan, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, von dem die Vorinstanz entgegen übergeordneter Rechtsprechung abgeweicht sein soll.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Richtlinie 2008/115/EG, Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b§ Europäische Menschenrechtskonvention§ 60 Abs. 5 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­8 K 4192/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

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Die Frage,

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„dass nicht allein zielstaatbezogene Abschiebungs­hindernisse, sondern auch die im Inland bestehen­den familiären Bindungen, dje einer Abschiebung entgegenstehen, bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind“,

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rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (mehr), weil sie sich auch ohne Durchführung eines Beru­fungsverfahrens auf Grundlage dazu ergangener höchstrichterlicher Recht­sprechung beantworten lässt. Durch die Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen - 1 C 4.24 u. a. - ist mittlerweile geklärt, dass familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegen­stehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu be­rücksichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschen­rechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschie­bung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschie­bungsverbote). Inlandsbezogene Be­lange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Feststellung eines Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tra­gen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf recht­liches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige In­dizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

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Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtig­te Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Ent­scheidung im Einzelnen zu begründen beabsich­tigt. Eine unzulässige Überra­schungs­entscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht er­örterten rechtlichen oder tatsächli­chen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Pro­zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess­verlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas­sungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen dar­zulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefoch­tene Urteil tragende Erwä­gung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichts­verfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überra­schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de­nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartun­gen eines Prozessbetei­ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehal­ten wer­den.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20 - juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10.

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Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsu­chenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 - juris Rn. 3.

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Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Gehörs­verstoß dargelegt. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht sie auf bestehende Zweifel an ihrem Vorbringen hätte hinweisen müssen, mit der Folge, dass sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte. Dieser Einwand ver­kennt bereits, dass das Verwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen ist, es keine Zweifel an ihrem Vorbringen gehabt hat. Es ist zudem nicht dargelegt, warum die Aus­führungen im Urteil für die Klägerin überra­schend gewesen sein sollen. Bereits das Bundesamt hat in dem angefochtenen Be­scheid vom 2. April 2025, auf den das Urteil weitgehend Bezug nimmt, den Asylan­trag der Klägerin abgelehnt, weil sie weder bezogen auf Flüchtlingsschutz noch auf Asyl oder subsidiären Schutz irgendetwas von Substanz geltend gemacht hat. Die Klägerin musste daher damit rechnen, dass ihr bisheriges Vorbringen vom Gericht geprüft und anhand der einschlägigen Anspruchsgrundlagen bewertet wird. Es stand ihr frei, auf den gerichtlichen Hinweis zu § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu reagieren und einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG zu stellen.

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Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt, welchen konkreten entscheidungserheblichen Sachvortrag sie darüber hinaus noch vorge­bracht hätte, wenn ihr dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. Der pauschale Hin­weis darauf, dass sie in einer mündlichen Verhandlung zu den anspruchstragenden Tatsachen weiter vorgetragen hätte, genügt zur Darlegung eines Gehörsverstoßes insoweit nicht.

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3. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen.

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Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemei­ne­rungs­fähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeord­ne­ten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 - juris Rn. 3 m. w. N. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A - juris Rn. 23 f.

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Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Urteil von einem Grundsatz abweicht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten dem Verwaltungsgericht übergeordneten Gerichte aufgestellt hat. Die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf die die Klägerin Bezug nimmt, stellt keine übergeordnete Rechtsprechung im oben genann­ten Sinn dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).