Ablehnung von Beiordnung, PKH und Zulassung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln zur Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Verfahren wegen Hausverbots. Das OVG wertete die Eingaben als entsprechende Anträge und lehnte Beiordnung und PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Zulassung der Beschwerde wurde verworfen, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan wurden; eine verspätete Klage und fehlende Wiedereinsetzung rechtfertigten keinen einstweiligen Rechtsschutz.
Ausgang: Anträge auf Beiordnung, Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist bzw. keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (§ 78b ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts setzt das Vorliegen der gesetzlich genannten Zulassungsgründe voraus; bloße pauschale Behauptungen oder unzureichende Darlegungen genügen nicht, auch nicht bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern.
Die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist gerechtfertigt, wenn die Klage verspätet erhoben wurde und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt; das verspätete Entdecken einer Mitteilung, die zusammen mit Werbesendungen im Briefkasten lag, begründet regelmäßig kein unverschuldetes Versäumnis.
Zur Anfechtung der Besetzung des Gerichts bedarf es eines wirksamen Befangenheitsbeschlusses; ein zuvor durch Beschluss zurückgewiesenes Befangenheitsgesuch begründet keinen Besetzungsmangel im Nachhinein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 314/00
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat wertet die Schriftsätze des Antragstellers vom 10. und 25. Mai 2000 als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren, in dem Anwaltszwang herrscht (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO), als - ohne Rechtsanwalt gestellten (vgl. §§ 166, 173 VwGO i.V.m. §§ 78 Abs. 3, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das den Beschluss vom 5. Mai 2000 betreffende Beschwerdeverfahren und als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2000.
Die beiden erstgenannten Anträge sind indes unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den im Folgenden dargestellten Gründen aussichtslos ist bzw. keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2000 - Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot - ist abzulehnen, weil Zulassungsgründe nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
Soweit der Antragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung des angegriffenen Beschlusses von den Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht, entspricht die Antragsschrift nicht den - im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist, geminderten - Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Auch die übrigen, vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Klage - VG Köln 20 K 679/00 - verspätet erhoben worden ist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ausscheidet; der Umstand, dass der Benachrichtigungszettel zusammen mit Werbesendungen in den Briefkasten des Antragstellers gelangt und von diesem erst spät entdeckt worden ist, vermag nicht zu begründen, dass der Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Anlass zu weiterer Sachaufklärung bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall einschlägigen gesetzlichen Normen oder der Handhabung der Normen durch die Antragsgegnerin hat der Senat nicht. Schließlich ist auch die Besetzung des Gerichts bei Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zu beanstanden, da das vom Antragsteller angebrachte Befangenheitsgesuch durch Beschluss der Kammer vom 25. April 2000 zurückgewiesen worden war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage, 8 E 330/00).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Ziff. I. 7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).