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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 1900/01·16.05.2001

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nichtzulassung der Berufung wegen Fristversäumnis

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln. Das OVG lehnt die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verweigert die Zulassung der Berufung, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Die Klage war unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend angeordnet.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht und wegen fehlender Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids verworfen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsführung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche Aussichten, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen und keine sonstigen Zulassungsgründe vorliegen.

3

Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben wird; Fristversäumnis rechtfertigt die Abweisung der Klage als unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 679/00

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg.

4

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 - 8 B 736/00 - Bezug genommen.

5

Sonstige Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.