Beiordnung und PKH abgelehnt; Beschwerde gegen Richterablehnung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs. Das Gericht wertete die Schriftsätze als entsprechende Anträge, lehnte Beiordnung und PKH jedoch als aussichtslos ab. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Richterablehnung ist nach §146 Abs.2 VwGO nicht statthaft und wurde verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Anträge auf Beiordnung und PKH abgelehnt; Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar; auch ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.
Zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs sind konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße pauschale oder nicht substantiiert dargelegte Umstände genügen nicht.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten, der Streitwert ist nach GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 314/00
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2000 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 800,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat wertet den Schriftsatz des Antragstellers vom 10. i.V.m. dem Schriftsatz vom 25. Mai 2000 als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren, in dem Anwaltszwang herrscht (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO) und als - ohne Rechtsanwalt gestellten (vgl. §§ 166, 173 VwGO i.V.m. §§ 78 Abs. 3, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das die Richterablehnung betreffende Beschwerdeverfahren. Zwar ist in dem Schriftsatz vom 25. Mai 2000 lediglich das Aktenzeichen des vor dem Senat geführten Verfahren gleichen Rubrums 8 B 736/00 genannt, doch ergibt sich aus dem Inhalt beider Schriftsätze, dass der Antragsteller das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Verfahren hinsichtlich der Richterablehnung als einheitliches Verfahren betrachtet, so dass seine Schriftsätze und Anträge offenbar auf beide Streitgegenstände bezogen sein sollen.
Die so verstandenen Anträge sind indes unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den im Folgenden dargestellten Gründen aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2000 - Ablehnung des Befangenheitsgesuchs - ist nicht statthaft, da nach § 146 Abs. 2 VwGO Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Auch ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.
Hiervon abgesehen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die den angegriffenen Beschluss als fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Umstände, die hinsichtlich des Richters am Verwaltungsgericht eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich; das im Vermerk vom 28. März 2000 niedergelegte in der Sache 20 K 679/2000 mit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Klägers geführte Telefongespräch gibt zu einer derartigen Besorgnis keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Ziff. I. 9. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).