Zulassung der Berufung gegen Windenergie-Genehmigung abgelehnt (Lärm, Infraschall, Mikroplastik)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zweier Windenergieanlagen. Sie rügte u. a. Fehler der Lärmprognose, Gesundheitsgefahren durch Infraschall/Körperschall sowie Kontamination durch Mikroplastik, PFAS und Bisphenole und machte grundsätzliche Bedeutung geltend. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht substantiiert dargelegt und eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt wurden. Menschenrechtsverstöße bei der Herstellung der Anlagen seien zudem kein rechtlich relevantes Genehmigungskriterium nach § 6 Abs. 1 BImSchG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zur Windenergie-Genehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird.
Für die Beurteilung der Einhaltung von Lärmrichtwerten ist bei prognostischer Betrachtung auf die in der Genehmigung festgesetzten maximal zulässigen Emissionswerte (einschließlich Unsicherheitszuschlägen) abzustellen; pauschale Zweifel an der Prognose genügen nicht.
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann Lärmungewissheiten durch Nebenbestimmungen (z. B. Vorlage nachträglicher Vermessungsberichte und Nachweise) sachgerecht absichern; das Fehlen von Messberichten allein begründet nicht ohne Weiteres ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Nach dem derzeit gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse lassen sich gesundheitsschädliche Wirkungen von Infraschall, tieffrequentem Schall oder bodengeleitetem Körperschall durch den bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen nicht als hinreichend wahrscheinlich ableiten.
Etwaige Menschenrechtsverstöße bei der Produktion einer Windenergieanlage sind kein Kriterium der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 BImSchG und begründen für Nachbarn regelmäßig keine Verletzung subjektiver Rechte.
Zitiert von (15)
15 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 116/25.AK20.01.2026Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 53/25.AK20.01.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 200/24.AK24.08.2025Zustimmend4 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW8 D 181/23.AK21.05.2025Zustimmend8 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW8 D 184/23.AK21.05.2025Zustimmendjuris Rn. 25
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3569/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2022 formwirksam gestellt und mit Schriftsatz vom 27. August 2022 formwirksam begründet wurde. Daran könnten mit Blick auf die Anforderungen der §§ 55a Abs. 3 Satz 1, 55d Satz 1 VwGO Zweifel bestehen, weil beide Schriftsätze ohne den Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein mit dessen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ enden und als elektronische, nicht qualifiziert signierte Dokumente über dessen besonderes Anwaltspostfach übermittelt worden sind.
Vgl. dazu, dass eine einfache Signatur i. S. v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO auch bei einem Einzelanwalt die Wiedergabe seines Namens am Ende des Textes erfordert und allein die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ nicht genügt, z. B. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. August 2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 21. September 2021 - 3 A 542/20 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 1 ORbs 22/23 -, juris Rn. 8 f. (zu § 32a Abs. 3 StPO); ähnlich BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10 ff. (zu § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO); a. A.: BAG, Beschluss vom 25. August 2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2 (zu § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei einem Fall, in dem sich über dem Wort „Rechtsanwalt“ eine eingescannte Unterschrift befand).
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (dazu II.).
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Beigeladenen erteilte und im Klageverfahren angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2019 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen verletze die Klägerin nicht in deren Rechten. In den Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht mit den Einwänden der Klägerin betreffend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärm, Infraschall, tieffrequenten Schall, Körperschall, den Vorsorgegrundsatz, das Bauplanungsrecht, den von der Klägerin geforderten Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen, Unfallgefahren, Artenschutz und Landschaftsschutz befasst. Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerin führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
1. Ihr Vorbringen zu den Schallauswirkungen der Windenergieanlagen greift nicht durch.
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die geltenden Richtwerte von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht würden nach den Berechnungsergebnissen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 9. Januar 2019, ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom 27. Juni 2019, voraussichtlich eingehalten.
Diese Annahme ist nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil die Messberichte für den in Rede stehenden Anlagentyp nicht vorgelegt worden sind und die Klägerin geltend macht, der nach der Dreifachvermessung angesetzte Schallleistungspegel der in China hergestellten Anlagen von 103,7 dB(A) statt zuvor nach Herstellerangaben von 106,5 dB(A) sei ohne solche Messberichte nicht belastbar.
Ausgangspunkt für die Frage, ob der genehmigungskonforme Betrieb der Anlagen bei prognostischer Betrachtung die maßgeblichen Lärmrichtwerte einhält, sind die nach der Genehmigung maximal zulässigen Schallemissionen. Diese sind in Nebenbestimmung 3.4 der Genehmigung nicht durch einen einzelnen Pegel, sondern durch ein Oktavband mit acht Schallleistungspegeln vorgegeben, die sämtliche Unsicherheitszuschläge enthalten und nicht überschritten werden dürfen. Dasselbe Oktavbandspektrum findet sich in der auf dem sog. Interimsverfahren beruhenden Schallimmissionsprognose der X. GmbH & Co. KG vom 9. Januar 2019, wenn man zu den dort genannten Werten jeweils 2,1 dB(A) als Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich hinzurechnet (so ausdrücklich S. 2, 8 der Prognose). Nach den Angaben in dieser Prognose korreliert das dort angegebene Oktavband mit einem maximalen Schallleistungspegel von 103,7 dB(A); zuzüglich des Zuschlags von 2,1 dB(A) ergeben sich 105,8 dB(A). Ausgehend von diesem Oktavbandspektrum nebst einem Zuschlag von 2,1 dB(A) und damit ausgehend von den in der Genehmigung bestimmten Werten ist ausweislich der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme der X. GmbH & Co. KG vom 27. Juni 2019 ein Immissionspegel am Wohnhaus der Klägerin von insgesamt 43,4 dB(A) prognostiziert worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlung fehlerhaft sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat zur Einhaltung der Lärmrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin weiter ausgeführt, die nicht vorliegenden Messberichte seien kein Grund, die Nichteinhaltung der einzuhaltenden Richtwerte anzunehmen; dieser zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden Unsicherheit sei durch die Nebenbestimmungen Nr. 3.5 und 3.6 der Genehmigung Rechnung getragen worden (Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, der nachweise, dass die in Nebenbestimmung Nr. 3.4 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswerte eingehalten würden). Diesen Ausführungen hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
b) Die lediglich pauschal geäußerten Zweifel der Klägerin, ob der Zuschlag für die Gesamtunsicherheit der Prognoseberechnung in Höhe von 2,1 dB(A) genügt, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, zumal dieser Wert der Gesamtunsicherheit für die Prognoserechnung des hier angewandten Interimsverfahrens entspricht.
Vgl. zu diesem Wert Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 138.
c) Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 21. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 134, zu Recht ausgeführt, dass der Schallemissionspegel von Windenergieanlagen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bei Minustemperaturen vermessen werden müsse, weil der maximale Schallleistungspegel sich dadurch nicht verändere. Es ist weder substantiiert ausgeführt noch sonst ersichtlich, dass dies anders sein könnte, wenn eine Windenergieanlage ‑ wie vorliegend genehmigt und anders als im Fall, der dem eben genannten Senatsurteil zugrunde lag ‑ im Volllastbetrieb läuft. Die in diesem Urteil wiedergegebenen Aussagen eines Schallgutachters liefern keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme.
d) Das Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 6 bis 68 ihrer Zulassungsbegründung vom 27. August 2022 zu Boden- und Körperschall sowie dadurch verursachtem Infraschall in Gebäuden begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat zum Körperschall unter Auswertung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen zutreffend ausgeführt, es fehle an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass die Klägerin selbst oder ihr Wohnhaus durch die von den Windenergieanlagen ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnten. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Senats zu den Auswirkungen von Körperschall, der durch Windenergieanlagen hervorgerufen wird.
Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N.
Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2023 zum Körperschall durch Windenergieanlagen selbst eingeräumt, es gehe ihm insoweit um kommende wissenschaftliche Erkenntnisse und derzeit lasse sich eine Gefahr durch Körperschall noch nicht belegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 195.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt, entsprechen ebenfalls der Einschätzung des erkennenden Gerichts und ‑ soweit ersichtlich ‑ aller anderen Obergerichte. Sämtliche dem Gericht bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, den das Gericht seit Jahren fortlaufend verfolgt und auswertet. Nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen von Infraschall oder tieffrequentem Schall durch Windenergieanlagen lassen sich daraus bisher nicht ableiten.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 188 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 140 ff., Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 309/21.AK -, juris Rn. 17 f., sowie Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N.
Aus den Publikationen, die die Klägerin auszugsweise wiedergegeben (Seiten 6 bis 68 ihrer Zulassungsbegründung vom 27. August 2022) oder als Anlagen (Blatt 143 bis 298 der Gerichtsakte) beigefügt hat, ergibt sich nichts anderes. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird und um den es der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geht, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall. Schlichte Verweise der Klägerin auf nicht übersandte Publikationen genügen grundsätzlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Hinweise der Klägerin auf geplante Tiefenfundamente der Windenergieanlagen, den ganzjährig hohen (Grund‑)Wasserstand sowie den lehmhaltigen und schweren Boden beziehen sich auf die Entstehung von Körperschall beim Betrieb der Anlagen und dessen Weiterleitung im Boden, besagen aber nichts dazu, wie sich dieser Körperschall auf die Klägerin und ihr Wohnhaus konkret auswirkt.
Da die von der Klägerin befürchteten Gesundheitsgefährdungen durch Körperschall, tieffrequenten Schall und Infraschall von Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse entgegen ihrer Einschätzung weder anerkannt noch als hinreichend wahrscheinlich anzusehen sind, ist der Staat nicht verpflichtet, sie vor solchem Schall zu schützen.
2. Unfallgefahren, die mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verbunden sein können, führen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Klägerin. Auch dies hat der Senat für Nachbarn von Windenergieanlagen wiederholt unter Berücksichtigung entsprechender Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. zu Gefahren durch Blitzschlag, Brand, Trümmer- oder Funkenflug entschieden.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 250 ff., m. w. N.
Daran ändert auch der Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin nichts. Schon mit Blick auf das allgemeine Lebensrisiko besteht eine nie völlig auszuschließende Brandgefahr. Dass der Betrieb der Windenergieanlagen diese Gefahr auch unter Berücksichtigung des der Genehmigung zugrunde liegenden Brandschutzkonzepts in unzumutbarer Weise erhöhen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, auch wenn das allgemeine Waldbrandrisiko als Folge des Klimawandels künftig zunehmen sollte. Es bleibt ein allgemeines Lebensrisiko. Dies gilt auch dann, wenn brennende Windenergieanlagen ‑ wie Anfang Juli 2023 im Windpark P. in T. ‑ wegen ihrer Höhe nicht von der Feuerwehr gelöscht werden können. Das Fehlen einer von der Klägerin geforderten Technikfolgenabschätzung im Hinblick auf Wald oder betroffene Wohnhäuser durch Großwindanlagen in der Nähe verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr Vorbringen besteht insoweit im Wesentlichen aus allgemeinen Befürchtungen.
3. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihre Gesundheit und ihr Grundeigentum würden dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass von den Rotorblättern Mikroplastikpartikel und andere Schadstoffe wie etwa Bisphenol A, Bisphenol B und PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) erodierten.
Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grundeigentum kontaminiert. Entsprechendes gilt für Bisphenol A und PFAS.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., m. w. N. (zu Mikroplastik, Bisphenol A und PFAS), und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff. (zu Mikroplastik).
Unabhängig davon ist für Bisphenol A, Bisphenol B und PFAS schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Stoffe in den streitbefangenen Anlagen überhaupt enthalten sind.
An der Einschätzung in den eben genannten Urteilen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsverfahren (Seiten 72 bis 77 ihrer Zulassungsbegründung vom 27. August 2022 mit Anlagen auf den Seiten 97 bis 142 der Gerichtsakte und Seiten 6 bis 20 ihres Schriftsatzes vom 17. August 2023 mit Anlagen auf den Seiten 338 bis 397 der Gerichtsakte) fest. Die von ihr auszugsweise wiedergegebenen oder als Anlage eingereichten Publikationen zu Erosionen an Rotorblättern bestätigen zwar eine solche Erosion, nicht aber, dass die dabei entstehenden Partikel zu unzumutbaren Beeinträchtigungen einzelner Anwohner führen könnten. Die bloßen Hinweise der Klägerin auf nicht übersandte Publikationen genügen grundsätzlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N.
Die von der Klägerin im Zusammenhang mit Erosionen bei Windenergieanlagen geforderten Maßnahmen (Rückstellungen für eine von ihr befürchtete Boden- und Wasserkontamination, strenges Monitoring, großflächige und wiederkehrende Bodenproben im Einwirkbereich der Windenergieanlagen, Festlegung von Höchstwerten anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Technikfolgenabschätzung sowie Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnhäusern) stellen rechtspolitische Forderungen, aber keine drittschützenden Genehmigungsvoraussetzungen dar.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 8 A 45/20 -, juris Rn. 38.
Dies ist hier nicht der Fall.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob Windanlagen in Deutschland genehmigungsfähig sind, wenn angenommen werden muss, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann und die Genehmigungsbehörde dazu keinerlei Aufklärung betrieben hat, dass bei Herstellung der Windanlage (in China) gegen Menschenrechte verstoßen wird,
ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige Menschenrechtsverstöße bei der Produktion von Windenergieanlagen sind kein Kriterium, das für die Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 1 BImSchG rechtlich relevant wäre. Unabhängig davon ist nicht ansatzweise ersichtlich, in welcher Weise die Klägerin durch den von ihr behaupteten Umstand in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser als notwendig Beigeladener hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festsetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).