Drittanfechtung einer Windenergie-BImSchG-Genehmigung: keine Rechtsverletzung des Nachbarn
KI-Zusammenfassung
Ein Hofstellen-Eigentümer focht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine ca. 825 m entfernte Windenergieanlage an und rügte u. a. Lärm, Infraschall/Körperschall, Unfall- und Brandgefahren sowie Mikroplastik/PFAS/BPA. Das OVG NRW wies die Klage ab, weil der Kläger nicht in drittschützenden Rechten verletzt sei (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die TA-Lärm-Richtwerte würden nach Prognose und Nebenbestimmungen sicher eingehalten; Infraschall/Körperschall seien nach gesicherter Rechtsprechung nicht gesundheitsgefährdend zu erwarten. Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), Gewässer-/Hochwasserschutz und weitere allgemeine Einwände seien teils nicht drittschützend, teils unsubstantiiert bzw. präkludiert.
Ausgang: Klage eines Nachbarn gegen die BImSchG-Genehmigung einer Windenergieanlage als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat nur Erfolg, wenn die Genehmigung gegen drittschützende Normen verstößt und den Kläger dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelt Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung vorsorgebezogener Anforderungen; maßgeblich ist nachbarrechtlich der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und konkreten Gefahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Werden die nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch eine schalltechnische Prognose und geeignete Nebenbestimmungen (insbesondere schallreduzierte Betriebsmodi bis zur FGW-konformen Typvermessung) hinreichend sicher eingehalten, liegt regelmäßig keine unzumutbare Lärmbelastung der Nachbarschaft vor.
Für Abstände von deutlich mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung sind nach dem Stand gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung unzumutbare Gesundheitsgefahren durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall im Regelfall nicht zu erwarten; eine zusätzliche rechnerische Tieffrequenzprognose ist dann regelmäßig nicht erforderlich.
Eine optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage ist nach § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Abstand zum Wohngebäude mehr als das Doppelte der Anlagenhöhe beträgt; ein Abweichen kommt nur bei atypischen besonderen Umständen in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der von ihm auch bewohnten Hofstelle Y.-straße 17 im Außenbereich der Stadt E.. Er betreibt dort einen Reiterhof mit Pferdepension, zu dem auch eine Reithalle und Außenreitanlagen gehören. Das zu Wohnzwecken genutzte Hauptgebäude liegt etwa 825 m nordwestlich der genehmigten Windenergieanlage So012.
Am 27. September 2023 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 130,24 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück G02. Das Vorhaben ist Teil eines aus insgesamt vier Windenergieanlagen bestehenden Gesamtprojektes.
Bestandteil der Antragsunterlagen ist ein Schalltechnisches Gutachten der Q. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung infolge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in S.-C. und M.-G. an Vorbelastungsanlagen vom 16. Januar 2024. Danach ergibt sich für den ca. 860 m von dem Vorhabenstandort und ca. 100 m in südwestlicher Richtung von der Hofstelle des Klägers entfernt in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Immissionsort (IO) 14 – U.-straße 66 - eine Zusatzbelastung durch die genehmigte Windenergieanlage der Beigeladenen von 37,4 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 39,7 dB(A). Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag unter anderem ein Schattenwurfgutachten der Q. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 und ein Brandschutzkonzept der Dipl. Ing. V. Z. vom 31. März 2023 bei.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit den genannten technischen Daten. Zeitgleich ergingen Genehmigungsbescheide für die weiteren von der Beigeladenen beantragten Vorhaben So009, So010 und So011. Dem Bescheid zur hier allein umstrittenen Anlage So012 ist unter Nr. 3. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Nr. 3.8.1 erklärt das Schalltechnische Gutachten der Q. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung vom 16. Januar 2024 zum Bestandteil der Genehmigung. Nach der Nebenbestimmung 3.8.2. dürfen durch den Betrieb der genehmigten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am IO-14 Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Nach Nr. 3.8.3. des Genehmigungsbescheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.8.5 zur Nachtzeit im schallreduzierten Betriebsmodus BM 0 s nach näherer Festlegung der Parameter zu betreiben; nach der Nebenbestimmung 3.8.6. darf die Anlage nur im weiter schallreduzierten Betriebsmodus NR I s nach näherer Bestimmung der Parameter betrieben werden, bis das Schallverhalten des Windanlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter 3.8.10-3.8.17 Regelungen zum Schattenwurf, unter 3.7.1.-18. Regelungen zum Brandschutz (einschließlich Blitzschutz) und unter Nrn. 3.9 und 3.11 Nebenbestimmungen zum Gewässer- und Bodenschutz. Die Genehmigungsbescheide wurden im Anschluss öffentlich bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 (Eingang beim Beklagten jeweils am 1. Juli 2024) legte u. a. der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten jeweils Widerspruch gegen alle vier zugunsten der Beigeladenen ergangenen Genehmigungsbescheide vom 14. Mai 2024 ein. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2025 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2025 zugestellt.
Mit seiner am 31. März 2025 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Vorhaben verstoße gegen den Vorsorgegrundsatz, der vollumfänglich drittschützend sei. Ohnehin könne er sich auch auf der Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention auf alle objektiven Genehmigungsvoraussetzungen berufen. Die erteilte Genehmigung berühre sie aber ohnehin unmittelbar in seinen subjektiven Rechten. Dem Einzelstandort außerhalb des Raumordnungsplans stünden bereits grundlegende Einwände entgegen. Die Windenergie nehme landes- wie bundesweit Flächen übermäßig in Anspruch. Ohnehin leisteten Windenergieanlagen keinerlei Beitrag zum Klimaschutz. Die drohende Lärmbelastung sei unzureichend ermittelt worden. Schon die Ausrichtung aller betrieblichen Folgen von Windenergieanlagen an dem sog. Betzschen Gesetz als obere energetische und technische Grenze sei überholt, was Auswirkungen auf die Emissionsentwicklung habe. Die für sein Wohnhaus geltenden Immissionsrichtwerte könnten durch den Betrieb der genehmigten Anlage nicht mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden. Denn die Schallimmissionsprognose liege nicht auf der sicheren Seite. Es fehlten die der Prognose zugrunde liegenden Messberichte. Der „Worst-Case“ bei nächtlicher Lärmbelastung und Temperaturen unter null Grad sowie die Besonderheit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblieben. Außerdem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Schallemission bei Windenergieanlagen vornehmlich von den Rotorblattspitzen ausgehe. Bei einem Abstand von 820 m und einem Rotordurchmesser von 70 m liege der Abstand tatsächlich nur bei 750 m, sei mithin signifikant geringer als von der Prognose zugrunde gelegt. Außerdem dürften die Anlagen nicht als Punkt-, sondern müssten als Flächenschallquellen betrachtet werden. Gleiches gelte für weitere „Windrademissionen von rheologischer Natur, die sich in komplexen Luftverwirbelungen und Luftströmungen im Nachlauf einer Anlage äußerten. Schließlich führten die unvermeidlichen Schallreflexionen auf dem Vierseithof der Klägerin zu erheblichen Schallerhöhungen, die das Gutachten unzureichend untersucht und nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe eine erforderliche Ortsbesichtigung seitens des Gutachters nicht stattgefunden. So sei die nahe Autobahn A 44 mit ihrer erheblichen Vorbelastung zu Unrecht außer Betracht geblieben und im Gutachten nicht thematisiert worden. Dabei sei auch die Verletzung des Lärmaktionsplans der Stadt E. vom 6. Juni 2024 zu konstatieren. Darüber hinaus sei die Regelung unzulässig, wonach keine Abnahmemessung erforderlich sei, wenn eine Vermessung des Anlagentyps vorliege. Zudem seien sowohl die Errichtung einer Schall-Dauermessstation als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewährleisten. Ferner verursachten die Anlagen Körper-, Infra- und tieffrequenten Schall. Infolgedessen seien gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, zumal sich der tieffrequente Schall im schallreduzierten Nachtbetrieb gerade nicht vermindere. Die Nähe von unter ca. 820 m führe „zwangsläufig“ sowohl hierzu als auch zu Rissen im Gebäude. Es sei deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass eine Körperschallprognose erforderlich gewesen. Der Einsatz von problematischen Stoffen bei der Herstellung von Windenergieanlagen insbesondere im Rotorenbereich und der Abrieb von Mikroplastik hätten untersucht werden müssen. Insoweit sei er auch in eigenen Rechten verletzt, zumal diese Stoffe möglicherweise bereits auf den Ackerflächen ausgebracht worden seien. Aufgrund der toxischen Bedeutung insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol-A (BPA) sowie von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden und das Grundwasser derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert seien, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Dass auch PFAS durch Abrieb freigesetzt würden, sei Allgemeinwissen, wie sich insbesondere aus der „LandtagsDrucksache NRW MMD 18/5539“ ergebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet errichtet würden. Diese Gefahr werde durch die mit der Errichtung der Anlage verbundenen „enormen“ Flächenversiegelungen unzumutbar gesteigert. Dies betreffe nicht den Aspekt der Vorsorge, sondern die Gefahrenabwehr. Auch gingen von der geplanten Windenergieanlage signifikante Unfallgefahren aus. Bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. A. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei; ein Abstand von nur 590 m sei jedenfalls inakzeptabel. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu seinen Lasten vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Ebenso sei das Brandschutzkonzept unzureichend, weil es seiner Situation und dem Austritt hochtoxischen Materials im Brandfall nicht Rechnung trage. Der § 2 EEG 2023 könne die Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen, er sei verfassungswidrig. Schließlich komme es zu einem Immobilienwertverlust. Der Beigeladene müsse seinerseits keine Eigentumswertminderungen hinnehmen. Er sei gleich zu behandeln, sonst sei ein „gesetzlich erzwungener Eigentumstausch“ zu konstatieren. Zudem sei der Stilling-Effekt bei größeren Windparks nicht berücksichtigt worden. Auch ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung. Schließlich mache er auch wasserrechtliche Verstöße geltend.
Mit Schriftsatzentwurf vom 5. November 2025 trägt der Kläger weiter vor, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch sein Wohngebäude. Sie führe zudem zu einem erhöhten Abrieb und „mechanischen Schäden an den Rotoren“. Neueste Studien belegten zudem eine erhebliche Mehrbelastung der Anwohner durch Lärm in Folge von Nachlaufeffekten.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2026 macht er schließlich geltend, die Anlage So011 werde an anderer Stelle als in der Genehmigung genannt im Überschwemmungsgebiet errichtet. Wegen der großen Versiegelung auch durch Wegeinfrastruktur erhöhten sich Hochwasserfolgen auch infolge von Klimaveränderungen ungemein. Zudem ergäben sich aus den Akten Widersprüche.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid (BImSchG) des Beklagten für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E3 mit ca. 130,64 m Nabenhöhe, einem Rotorblattdurchmesser von ca. 140 m und einer Nennleistung von 4.260 kW mit Datum vom 14. Mai 2024, G02/0 zugunsten der Beigeladenen in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2025.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei bereits fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei, jedenfalls sei sie aber unbegründet. Der Kläger werde durch die in Rede stehende Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gelte zunächst mit Blick auf Lärmimmissionen. Die Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2023 sei sachlich korrekt. Dieser zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Prognose, die am benachbarten, maßgeblichen IO-14 eine Maximalbelastung von 39,7 dB(A) ausweise, seien auch die jeweiligen Betriebsmodi samt Schallleistungspegel und Sicherheitszuschlag zu entnehmen. Vorbelastungen durch die A 44 seien nicht einzustellen gewesen, da diese nicht der TA Lärm unterfielen. Es sei auch unschädlich, dass weder ein Messbericht noch ein dreifacher Prüfbericht vorlägen. Die entsprechenden Einwände des Klägers könnten allenfalls bei der Anlagenüberwachung relevant werden. Schallpegelerhöhende Reflexionen seien untersucht, für den relevanten Bereich der Wohnanschrift des Klägers aber – insbesondere nach den Eindrücken im Ortstermin plausibel - ausgeschlossen worden. Im Übrigen könnten theoretisch nur Erhöhungen von 3 dB(A) verursacht werden, sodass die zulässigen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers in jedem Fall eingehalten würden. Das angewandte Prognosemodell entspreche der seit Jahren etablierten Verwaltungspraxis und sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Ebenso sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Infraschall wie auch tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren führten. Gleiches ergebe sich in Bezug auf Körperschall. Eine optisch bedrängende Wirkung der genehmigten Anlage auf das klägerische Wohnhaus scheide bei der gegebenen Entfernung aus. Auch bestehe im Einklang mit der Rechtsprechung keine Rechtsverletzung wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Mikropartikel wie BPA oder PFAS. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch darauf, von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Seine Einwände mit Blick auf Unfallgefahren seien zudem pauschal vorgetragen und wiesen keinen Einzelfallbezug auf, der eine auch nur annähernde Konkretisierung einer potenziellen Gefahr zuließe. Auch begründe die nur entfernte Möglichkeit eines Blitzeinschlags keine konkrete Gefahr. Mit diesem Vortrag sei er aber ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert. Auf eine vermeintliche (raum)planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens könne sich der Kläger von vornherein nicht berufen. Schließlich lägen weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück des Klägers nach der einschlägigen Hochwasserkarte des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW in einem Überschwemmungsgebiet. Die gegenteilige Behauptung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten sei schlicht unwahr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 117/25.AK und 22 D 53/25.AK und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 7. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.
Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2025 verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers enthalten, also drittschützend sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.
Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird nicht zu dem Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG führen (dazu 1.). Auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, unterliegt keinen Bedenken (dazu 2.).
Als von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend scheiden darüber hinaus eine Vielzahl von Einwänden des Klägers aus.
Für die von ihm in verschiedenen Zusammenhängen angeführte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 259 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und ‑ 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N.
Dass der Kläger angesichts dessen auch mit der von ihr ins Feld geführten „Geltendmachung auch aller objektiven Rechte auf Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention“ hier keine erhebliche Rechtsverletzung aufzeigt und dies auch im Übrigen nicht erkennbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 136.
Die Belange des Gewässer- und Grundwasserschutzes berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte des Klägers und bedürfen daher von vornherein im hiesigen Verfahren keiner inhaltlichen Betrachtung.
Vgl. zu Einzelheiten OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 62 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 36 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/ 23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 39 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.
Gleiches gilt für die von dem Kläger als dem Vorhaben entgegenstehend angesehene angebliche Lage des Standorts in einem Überschwemmungsgebiet und den Hochwasserschutz als solchen. Unbeschadet dessen sind die diesem Vortrag zugrunde liegenden Annahmen jedoch auch schlicht unzutreffend. Wie der Beklagte und die Beigeladene richtig ausgeführt haben, handelt es sich beim Standort der Windenergieanlage So012 offenkundig nicht um ein Überschwemmungsgebiet, was sich der offiziellen Hochwasserkarte des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls dann eindeutig entnehmen lässt, wenn man den hierfür einschlägigen „layer“ wählt. Demgemäß hat schon die untere Wasserbehörde im Genehmigungsverfahren ausdrücklich und danach offensichtlich zutreffend festgehalten, dass das nächste Überschwemmungsgebiet mehr als 2.500 m entfernt sei (im Nordwesten des Ortsteils T., in dem – und nicht im Vorhabengebiet – sich nach den Angaben der Klägerin im Verfahren 22 D 53/25.AK auch das in der Klagebegründung herausgestellte Hochwasser aus dem Jahr 1968 ereignet hat) und laut GIS und ELWAS auch keine sonstigen Wasserschutzgebiete im näheren Umfeld vorhanden seien (Beiakte 3 S. 1174 und 1303 f.).
Aus dem vom Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung überreichten Kartenauszug ergibt sich nichts anderes. Dies gilt schon deshalb, weil hier ausweislich des dort mehrfach aufgebrachten Hinweises ein „Obsoleter Layer“ verwandt wurde, der zum 31. März 2026 auch endgültig abgeschaltet wird. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten oder wollten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter indes nicht mitteilen, welche Sucheinstellung gewählt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich sogar dahingehend eingelassen, das Dokument ungeprüft in seinen Schriftsatz eingefügt, damit die Erfüllung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur vorgetäuscht und offensichtlich ins Blaue hinein vorgetragen zu haben.
Unbeschadet der Wahrscheinlichkeit, dass dies auch für den Schriftsatz vom 10. Januar 2026 und ein dort als Anlage 3 auszugsweise überreichtes Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg gelten dürfte, bezieht sich dieses jedenfalls nicht auf den hier allein zu betrachtenden Anlagenstandort, sondern auf das Gebiet eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage in E.-F., über dessen genaue Lage in der mündlichen Verhandlung auf Klägerseite nicht einmal Klarheit erzielt werden konnte. Zudem enthält das Schreiben offenkundig auch nicht die Feststellung, dass es sich bei jenem Bebauungsplangebiet – naturgemäß schon gar nicht bei dem hier zu betrachtenden Bereich – um ein Überschwemmungsgebiet handelt. Die Bezirksregierung informiert den Träger der Bauleitplanung – die hier nicht involvierte Stadt E. – vielmehr lediglich über das Inkrafttreten der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergreifenden Hochwasserschutz, dessen Ziele und Grundsätze in jeder kommunalen Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen seien. Demgegenüber hat sie im gesamten hiesigen Verfahren gerade keine Bedenken bezüglich des Hochwasser- oder sonstigen Gewässerschutzes erhoben.
Angesichts dieses Befundes fehlt es auch an jeglichem objektivierbaren Anhaltspunkt dafür, dass durch die Errichtung der Windenergieanlage in einer Entfernung von etwa 825 m von der Hofstelle des Klägers das theoretisch allein als drittschützend in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte. Hierzu hat der Kläger außer pauschalen – und in der Sache unzutreffenden – Annahmen hinsichtlich einer Flächenversiegelung von mehreren Hektar – ausweislich des zum Bestandteil des Genehmigungsbescheids gemachten landschaftspflegerischen Begleitplans führt das Vorhaben lediglich zu einer dauerhaften Flächenversiegelung von weniger als 2.000 m² – nichts dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber Nachbarn folgt, für extreme Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2025 - 7 D 155/23.NE -, juris Rn. 48 f., m. w. N., Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 7 B 359/25 -, juris Rn. 4.
Hieran ändern auch die vorgetragenen Überschwemmungen der klägerischen Liegenschaft in der Vergangenheit nichts. Ein kausaler Beitrag der genehmigten Windenergieanlage für zukünftige Ereignisse ist bestenfalls spekulativ – konkrete Anhaltspunkte hierfür liefert der Kläger jedenfalls nicht. Bezeichnenderweise wird mit dem Schriftsatz vom 10. Januar 2026 insoweit allein die WEA So011 thematisiert, gegen die sich die vorliegende Klage gar nicht richtet.
Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,
„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die über 2 ha grosse Plateaufläche für die vier Anlagen wie auch die nächstgelegene zum Kläger ein zukünftiges Hochwasser begünstigt wird, wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen.“,
aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.
Schließlich lässt auch der ausufernde Vortrag zu vermeintlichen Gefahren eines sog. „Stilling“ von vornherein keinerlei Bezug zu individuellen Rechtspositionen gerade des Klägers erkennen. Jenseits dessen weist der Senat lediglich darauf hin, dass die ausführlich zitierte, wenn auch nicht zuverlässig in die Gerichtssprache übersetzte Studie sich auf große Windparks mit im Durchschnitt etwa 190 Anlagen (gut 48.000 Anlagen in 250 Windparks in China) bezieht. Dabei sind Windparks mit weniger als 100 Anlagen die (zusammengefasste) „kleinste Maßeinheit“, so dass eine Übertragbarkeit auf die hier in Rede stehenden Verhältnisse mit maximal 4 Windenergieanlagen selbst dann mehr als fernläge, wenn es in solch großen Windparks tatsächlich zu „Stilling-Effekten“ kommen sollte.
Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom 5. Juni 2025 aufgeführten – allenfalls – rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er als „Gesamtsystembetrachtung“ zu § 2 EEG zusammengefasst hat, näher einzugehen.
Dies gilt gleichermaßen für den in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellten und mit näherer Begründung abgelehnten „Beweisantrag“:
„Zum Beweis der Tatsache, dass § 2 EEG nicht mit dem Grundgesetz zum Schutz der Grundrechte gem. Art 2,12,14 und 20a GG vereinbar
ist, weil er eine Art „Metagrundrecht" installiert und notwendige umfassende Abwägungen mit Grundrechten der Kläger im vorliegenden Verfahren in allen genannten Grundrechte, Art
2,12,14 und 20a GG, nivelliert bzw komplett relativiert, ja aufgrund des Wortlauts des § 2 EEG sogar ausschließt bzw überflüssig macht, wird ein Vorlagebeschluss zum BVerfG gemäß Art 100 Abs. 1 BVerfGG beantragt, hilfsweise wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Beschluss hierzu kann
nur durch den Senat erfolgen.“
Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag, dass die Flächenplanungen „an die explodierende Leistung der heutigen und zukünftigen Anlagengrößen umgehend angepasst und die daraus folgenden Konsequenzen für die Planung schnellstmöglich berücksichtigt werden“ müssten.
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung u. a. voraus, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sichergestellt ist. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger wird keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastungen (dazu a) oder (tieffrequenter) Infra- oder Körperschallimmissionen (dazu b) ausgesetzt, die allein zu den potenziell nachbarschützenden, im vorliegenden Verfahren zu prüfenden genuin immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gehören. Weitere vom Kläger umfangreich thematisierte Aspekte sind weder verfahrensrelevant noch drittschützend und führten im Übrigen auch unabhängig davon nicht auf eine Rechtsverletzung (unten c - e).
a) Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Wohnhaus des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 27, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21.
Die Richtwerte werden auf dem Grundstück des Klägers hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der Q. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung infolge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in S.-C. und M.-G. an Vorbelastungsanlagen vom 16. Januar 2024 ergibt sich für den ca. 860 m von dem Vorhabenstandort und ca. 100 m in südwestlicher Richtung von der Hofstelle des Klägers entfernt in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Immissionsort (IO) 14 – U.-straße 66 - eine Zusatzbelastung durch die genehmigte Windenergieanlage der Beigeladenen von 37,4 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 39,7 dB(A). Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts am im Außenbereich gelegenen Wohnhaus des Klägers wird damit auch dort ersichtlich – deutlich – unterschritten. Die Einhaltung dieses Richtwerts wird zusätzlich dadurch gesichert, dass gemäß der Nebenbestimmung Nr. 3.8.6. des Genehmigungsbescheides die Windenergieanlage zur Nachtzeit nur im weiter schallreduzierten Betriebsmodus NR I s nach näherer Bestimmung der Parameter betrieben werden darf, bis das Schallverhalten des Windanlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird.
Ausweislich der Nr. 3.8.1 des angefochtenen Bescheids des Beklagten ist diese Prognose ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden.
Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“.
Anhaltspunkte für den Schall auf der Hofstelle der Klägerin erhöhende Reflexionen liegen nicht vor. Der Kläger beruft sich schon nur pauschal auf die Konfiguration seines hufeisenförmigen Vierseithofes. Hierbei bleibt jedoch - worauf auch der Beigeladene hingewiesen hat - unberücksichtigt, dass gerade deshalb eine Abschirmung auch zur Windenergieanlage besteht. Zudem ist die Fassade des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zur Windenergieanlage gerade ausgerichtet und weist keine Versprünge oder Kanten auf. Demgegenüber ist die Vorstellung, der Schall falle quasi „von oben“ in den Hof und werde dort allseitig reflektiert, so jedenfalls nicht plausibel. Dementsprechend hat der Fachgutachter bei dem durchgeführten Ortstermin am 16. September 2022 (S. 17 des schalltechnischen Gutachtens) auch keine immissionsrelevante reflexionsgeeignete Gebäudekonfigurationen für das Anwesen des Klägers trotz eingehender Auseinandersetzung mit dieser Frage feststellen können (S. 17, 35 des Gutachtens). Das ist für den Senat nicht zuletzt aufgrund des gerichtlichen Ortstermins auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt indes gerade nicht für die offenbar faktenwidrig aufgestellte Behauptung des Klägers, das Gutachten sei ohne eine solche Aufnahme der konkreten Örtlichkeiten erfolgt. Allein die dem Gutachten beigefügten Fotos lassen insoweit keine Zweifel. Jenseits dieser unter evidentem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht aufgestellten These hat sich der Kläger nicht ansatzweise substantiiert mit den Feststellungen des Fachgutachters auseinandergesetzt. Im Übrigen kann es, worauf der Senat angesichts der hier offensichtlich schon nicht in Betracht kommenden Reflexionen selbst lediglich abrundend hinweist, durch Schallreflexionen ohnehin theoretisch nur zu einer Verdoppelung der Schallpegel und damit maximal zu einer Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen, so dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) hier selbst bei einer Reflexionsfiktion nach wie vor – deutlich – eingehalten wäre.
Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die A 44. Dies gilt schon deshalb, weil er bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich insoweit mit den Feststellungen des Lärmgutachtens überhaupt nicht beschäftigen, sondern erneut akten- und wahrheitswidrig schlicht behauptet, das Gutachten habe diese nicht thematisiert und sie sei außer Betracht geblieben. Dies trifft schlicht nicht zu. Auf Seite 27 betrachtet das Gutachten die (mögliche) Lärmvorbelastung durch die A 44 und geht dabei von der Annahme aus, dass u. a. am IO 14 (U.-straße 66) die dort im Vergleich zur im Außenbereich gelegenen Hofstelle des Klägers niedrigeren zulässigen Belastungswerte der 16. BImSchV voll ausgeschöpft werden. Unter dieser Prämisse erhöhten sich die – deutlich höheren – zulässigen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV durch die Zusatzbelastung der Windenergieanlage indes nicht, weil der Gesamtpegel mathematisch unverändert bleibe. Dass und warum diese Worst-Case-Betrachtung zulasten des Klägers rechtswidrig sein könnte, ist – schon weil der Kläger dies nicht zur Kenntnis nimmt – nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht, zumal die für den Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils noch um 5 dB(A) höher liegen bzw. lägen.
An diesem Ergebnis änderte schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung prominent ins Feld geführte Lärmaktionsplan der Stadt E. selbst dann nichts, wenn er – was indes mindestens fernliegend erscheint – im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich Relevanz haben könnte. Denn dieser galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Mai 2024 noch nicht.
Unbeschadet dessen war aufgrund der Regelung der Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Betrachtung der Vorbelastung im Falle des Klägers aber ohnehin nicht erforderlich.
Soweit der Kläger einwendet, dass der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der Parameter Cmet auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort S. 14, 40). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der Cmet = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.
Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 47-49, vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff.
Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung hiermit ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen; er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fachwissenschaftliche Ver- oder Nachweise fehlen jedenfalls vollständig.
Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand des Klägers, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, (auch) hier ersichtlich an der Sache vorbei.
Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 50, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 121, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 27, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 38.
Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Mit seinem Vorhalt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt er keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Seiner Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung von Sachverständigen entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt. Denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird quasi der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 53-55, und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt).
Die Forderung des Klägers nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. nach einem Zugang zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Der Versuch einer rechtlichen Herleitung dieses Begehrens wird im Übrigen nicht einmal unternommen. Unbeschadet dessen betreffen die genannten Maßnahmen – wie auch die Monita hinsichtlich einer Abnahmemessung – die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31.
Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmigungsbehörde bei Vorliegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung verzichtet. Die Entscheidung zugunsten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies entspricht insbesondere den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Genehmigungsbehörde auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 58; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“.
Die grundlegenden Einwände, die der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter auch in diesem Verfahren gegen das Interimsverfahren, das sie aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar halten, erhoben haben, sind aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 36 ff., vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 103 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 61, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28.
Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung ihrer Auffassung, das Interimsverfahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier 69 m) verringerter Abstand zu seinem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
Im Gegenteil lässt die von ihm angeführte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderte Untersuchung „Noisy.Blade“ klar erkennen, dass die Hauptgeräuschquellen von Windenergieanlagen das Maschinenhaus und vor allem das Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast sind (dort S. 10: „Die Peaks im Zeitverlauf des Summenpegels stellen die Rotorblattdurchgänge dar.“). In beiden Fällen ist aber nicht ersichtlich, dass die Rotorblattlänge einen Einfluss auf den Abstand der Quelle zum Wohnhaus des Klägers haben könnte. Im Übrigen findet sich in dieser Untersuchung auch kein Hinweis darauf, dass das Prognosemodell des Interimsverfahrens unzureichend sein könnte, vielmehr wird festgehalten, dass die Studie und ein dauerhaftes Schall-Monitoring langfristig eine Abkehr von den Worst-Case-Annahmen im Schallimmissionsschutz, in der Folge einen effektiveren Betrieb der Anlagen und die Nutzung zusätzlicher wohnnäherer Flächen ermöglichen könne (dort S. 5). Insgesamt geht es auch nicht um die Lautstärke an sich, sondern um die Identifizierung charakteristischer Änderungen des Strömungsgeräuschs („akustische Signaturen“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine quantitative Bewertung der Schallemissionen im Versuchsaufbau wegen der Positionierung der Messposition (am Mastfuß) und der fehlenden Kalibrierung des eingesetzten Mikrofons nicht möglich ist (dort S. 15, Hervorhebung nur hier).
Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flächenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschriebene Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst-Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei – anders als bei Querwind – nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag des Klägers zugrundeliegenden Annahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorliegen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausgehend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 39, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 108; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014.
Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter übersieht zudem, dass nach seiner eigenen Quelle Schallquellen nur dann nicht als Punkt-, sondern als Flächenschallquellen betrachtet werden sollen, wenn der Abstand der Schallquelle zum Immissionsort weniger als 70 % der Größenausdehnung der Quelle beträgt. Das wären hier bei Annahme des Klägers circa 96 m, tatsächlich liegt der Abstand bei mehr als dem Achtfachen. Die Empfehlung „besser bei einem Vielfachen“ ist damit ebenfalls mehr als erfüllt. Die Annahme der Klagebegründung widerlegt sich mithin selbst.
In dieser Betrachtung liegt auch entgegen der in den Raum gestellten, aber erneut nicht weiter plausibilisierten These des Klägers keine „Ungleichbehandlung“ mit einem Gewerbegebiet. Hier werden bereits (bestenfalls) Äpfel mit Birnen verglichen, schon weil eine Windenergieanlage unabhängig von deren – wie gesagt – ebenfalls nur propagierten Ausdehnung nur eine Schallquelle und nicht mehrere darstellt. Für einzelne Gewerbebetriebe innerhalb eines Gewerbegebietes gilt jedenfalls (ebenfalls) eine Einzelfallbetrachtung. Dem in der mündlichen Verhandlung wörtlich so – und damit in einer einen Sinngehalt nicht erkennen lassenden Form – gestellten Beweisantrag,
„Zum Beweis der Tatsache, dass Der Lärm und Schall überwiegend über die Flächen der Rotoren abgestrahlt und bei einer Länge der Rotoren vor Ort mit folglich ca 20.000qm überstriche Rotorfläche pro Anlage und durch die vier Anlagen eine Fläche von ca. 80.000qm Schall ausbreiten kann nur eine Prognose zu einem Flächenschallquelle (statt bisher Punktschallquelle) einen „worstcase" im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG abbilden, ohne gegenüber parallel auch nach dem BImSchG einzustufende Gewerbegebiete als Flächenschallquelle diskriminiert zu werden, , wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen.“,
war daher nicht nachzugehen.
Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkennbar, dass das vom Kläger postulierte Heranrücken der Schallquelle an sein Wohnhaus um 69 m zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose deutlich unterschritten werden.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf, dass das für Windenergieanlagen geltende Betzsche Gesetz - betreffend das Verhältnis von mechanischer Leistung und Nutzleistung im Sinne eines „maximalen Erntegrades“ - nach seiner Auffassung überholt sei. Hierbei handelt es sich zum einen schon um eine bloße pauschale Behauptung. Zum anderen erschließt sich aber auch nicht, inwiefern dies dazu führen soll, dass die eingeholte Schallimmissionsprognose, der konkret benannte Schallleistungspegel zugrunde liegen, unzutreffend ist. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger beschränkt sich im Rahmen seiner Klagebegründung vom 5. Juni 2025 insofern auf die Behauptung von „Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm)“. Zugleich räumt er aber ein, dass die von ihm ins Feld geführte Studie „Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg“ vom 21. August 2024 solche Folgen „nicht thematisiert“.
Ebenso wenig zieht der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf „Windrademissionen von rheologischer Natur“ das fachwissenschaftlich anerkannte Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel. Inwiefern „komplexe Luftwirbel“ oder „komplexe getaktete Luftströmungen“ im Nachlauf der Anlage „am Auftreffort zu einer Schallquelle werden“ sollen, macht dessen eigener Vortrag nicht einmal ansatzweise deutlich. Die weitere Bezugnahme auf den - nur mit einer rudimentären und damit nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Übersetzung eingereichten - Aufsatz „Modeling wind farm noise emission and propagation: effects of flow and layout“ von Colas, Emmanuelli, Dragna und Stevens aus August 2025 ist schon deshalb nicht weiterführend, weil in dessen Zentrum der Betrachtung Windfarmen und gerade nicht Einzelanlagen, wie hier streitgegenständlich, stehen („The wake superposition modifies sound focusing leading to different amplification area than for an isolated turbine. [...] These phenomena are not captured by models based on isolated turbines.”). Im Übrigen kann es sich insoweit allenfalls um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs handeln. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, durch Beweisaufnahmen oder andere eigene Aufklärungsmaßnahmen wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Ungeachtet dessen wäre eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen aufgrund neuer – hier erst im August 2025 publizierter – fachlicher Erkenntnisse eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührte und nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.
Gleiches gilt für die ebenfalls in englischer Sprache ohne hinreichend verlässliche Übersetzung vorgelegte M.I.T.-Ausarbeitung „Unified momentum model for rotor aerodynamics across operating regimes“ von Liew et al. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen so ebenfalls bereits nicht die Anforderungen des § 184 GVG erfüllt, geht es dort offenbar im Kern um die Vereinfachung der bisher genutzten Modelle durch Annahmen, die den Verzicht auf bisher erforderliche Korrekturfaktoren ermöglichen sollen. Dass bisherige Modelle die Lärmentwicklung systematisch unterschätzen oder gar generell ungeeignet sein könnten, wie es der Kläger daraus meint ableiten zu können, stellt die Studie – soweit ersichtlich – nicht fest. Ebenso wenig ist erkennbar, woher der Kläger, genauer wohl sein Prozessbevollmächtigter, die Erkenntnis nimmt, dieser (Einzel-)Beitrag stelle nunmehr den allgemeingültigen Standard der Schallimmissionsprognose dar. Das nimmt die Studie nicht einmal für sich selbst in Anspruch.
b) Dem Kläger unzumutbare Belastungen durch Infraschall oder tieffrequenten Schall – ggf. in Form von Körperschall – sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und – soweit ersichtlich – aller anderen Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 43 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte.
Sämtliche Studien, die der Kläger aufgeführt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 45, vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.
Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.
Warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor diesem Hintergrund meint die These aufstellen zu können, diese Feststellungen bezögen sich allesamt nur auf viel kleinere Windenergieanlagen und könnten heute nicht mehr herangezogen werden, ist schon angesichts des Datums der Entscheidungen nicht verständlich, zumal dabei (weiterhin) ignoriert wird, dass Windenergieanlagen inzwischen nach dem Stand der Technik regelmäßig infraschallentkoppelt errichtet werden (können).
Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2025 – 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 89 ff., sowie McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1.
Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers demgegenüber nicht.
Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.
Soweit er auf die - ebenfalls in einer lediglich rudimentären („Machine Translated by Google“) und nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Übersetzung eingereichte - Studie von Ken Mattsson u. a. „Effiziente Finite-Differenzen-Modellierung der Infraschallausbreitung in realistischen 3D-Umgebungen: Validierung mit Windturbinenmessungen“ Bezug nimmt, ergibt sich nicht anderes. Denn nach dieser Studie heißt es ausdrücklich (dort Seite 3), dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen nach wie vor ungeklärt seien („remain unresolved“), vor allem aufgrund von Beschränkungen („limitations“) in bestehenden Laborstudien. Bislang habe kein kontrolliertes Experiment den charakteristischen pulsierenden Infraschall moderner Windkraftanlagen präzise reproduzieren können. Eine wissenschaftlich fundierte Studie müsse daher eine realistische Nachbildung von pulsierendem Infraschall, Expositionszeiten von mehreren Wochen, eine ausreichend große und heterogene Teilnehmergruppe – einschließlich Personen mit bekannten Empfindlichkeiten wie Migräne – sowie die Einbeziehung von Experten für Otoneurologie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde umfassen. Bis solche Studien abgeschlossen seien, sei es verfrüht, endgültige Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen zu ziehen.
Selbst bei einem anderen Inhalt der Studie von Mattsson u. a. ergäbe sich im Übrigen erneut, dass neue fachliche Erkenntnisse – deren Veröffentlichung in einer Zeitschrift („Applied Acoustics 243 (2026)“) hier sogar erst für 2026 vorgesehen ist – eine nachträgliche Änderung der Sachlage wären, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührten und nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.
Des Weiteren war angesichts dessen auch eine rechnerische Prognose der tieffrequenten Schallimmissionen im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Leitsatz 2 und Rn. 74 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.
Vielmehr erweisen sich die prognostischen Einschätzungen in der Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2023 (dort S. 23) sowie im Genehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2024 (dort S. 43) und im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2025 (dort S. 3 f.) insoweit als hinreichend. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass die Schallanteile von Windenergieanlagen im tieffrequenten Bereich (< 90 Hz) typischerweise nicht derart ausgeprägt seien, um in immissionsrelevanter Entfernung (≥ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft gemäß TA Lärm zu führen. Bei Windenergieanlagen werde die Wahrnehmungsschwelle des Menschen nach DIN 45680 (Messungen und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen) bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus zeigten Messungen, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil komme vom Wind selbst und zwar unabhängig von der Windenergieanlage.
Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf seine Hofstelle durch Körperschall zu erwarten wären. Seine diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt,
zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 51, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 73, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.,
und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22.
Mit Blick auf die auch in diesem Verfahren wieder ausführlich zitierte „Baudynamische Untersuchung“ der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017, räumt der Prozessbevollmächtigte selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Im Übrigen wird danach lediglich vermutet, dass die Bauwerksschwingungen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler Richtung und 0,1 mm/s auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) aufgeführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Abstand der dort vorhandenen Windenergieanlagen, der geringer ist als der hier in Rede stehende. Diese Anhaltswerte beziehen sich entgegen der Auffassung des Klägers nach den Angaben des Gutachtens ausdrücklich auf Dauererschütterungen und nicht auf die von ihr angeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger ausführlich und offensichtlich zustimmend zitierte Ausarbeitung des LANUV/LANUK NRW zu dem Ergebnis, dass Gebäudeschäden bei Einhaltung der in der Norm genannten Anhaltswerte nach den bisherigen Erfahrungen nicht aufträten. Der Ausarbeitung ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengungen mit 100 kg Sprengstoff Schwingungen in einer Entfernung von 300 m kaum mehr auswirkten.
Dass es bei diesem Befund selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden – nach Vorstehendem allenfalls minimalen – Körperschall innerhalb der Wohnräume kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen des Klägers auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung des Klägers gerade nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N.
Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in dem Gebäude des Klägers ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln.
Vgl. ausführlich zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“); für eine Entfernung von 500 m BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.
c) Soweit der Kläger Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln, BPA und PFAS geltend macht, erschöpft sich sein Vortrag in allgemeinen Betrachtungen zu seiner Meinung nach bei Genehmigungen von Windenergieanlagen erforderlichen Prüfungen bzw. ihrer Überzeugung nach feststehenden Gefahren oder Schädigungen. In der Rechtsprechung des Gerichts ist indes geklärt, dass das von ihm gesehene Besorgnispotenzial jedenfalls keine subjektiven Rechte des Klägers verletzen kann.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 -8 D 181/23.AK -, juris Rn. 155 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 70 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff.
Auf die zumindest dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Ausführungen zu dessen mit dem hiesigen wenigstens im Wesentlichen identischen Vortrag in den vorgenannten Verfahren wird Bezug genommen.
Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreinigungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel – wenn sie entsprechende Größen aufweisen – hierunter fallen mögen,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 89, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 156, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 94 und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203,
lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf seinem Grundstück zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten.
Ferner ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grund und Boden kontaminiert.
Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 93 ff., vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 81 ff., und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 22 AS 24.40028 -, ZUR 2025, 238 = juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Februar 2025 – 22 A 23.40005 u. a. -, ZNER 2025, 259 = juris Rn. 80.
An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnten, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäßen, zeigt er nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Die Anlage entspricht soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 162.
Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der vom Kläger thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS und der chemischen Verbindung BPA keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in den genehmigten Anlagen und insbesondere, worauf es allenfalls ankommen könnte, in den – nach dem Vortrag des Klägers – erosionsgefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein werden.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 101, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f.
Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft. Der Kläger selbst bezieht sich insoweit etwa auf eine Studie der TU Braunschweig, die sich mit dem Abrieb von Farbpigmenten befasst.
Besonders bemerkenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sich offenbar deshalb jeglicher Substantiierungsnotwendigkeiten durch Verweis auf die Landtagsdrucksache 18/5539 enthoben sieht. Dabei wird ignoriert, dass die wörtlich zitierte Passage gerade nicht eine Einschätzung der Landesregierung NRW darstellt, sondern es sich um die Vorbemerkung der Autoren – drei Abgeordnete der AfD-Fraktion – zu ihrer Anfrage handelt. Anders als die Klägerseite vermag der Senat diese Positionierung dreier Landtagsabgeordneter nicht als Beleg eines „Allgemeinwissens“ zu verstehen, zumal der Inhalt der Vorbemerkung, den sich die Klägerseite offenbar zu eigen macht, sich jedenfalls jeglicher wissenschaftlicher Fundierung enthält. Die offenbar im Anschluss an einen entsprechenden Vorhalt des 8. Senats des erkennenden Gerichts eingefügte Rechtfertigung, der zuständige Minister habe dem nicht widersprochen, bedarf aus Sicht des Senats keiner ernsthaften Würdigung.
Die Einschätzung des Senats wird auch durch das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.).
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 99, und vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 103 f.
Dementsprechend verfängt der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. September 2024, wonach die Verwendung von Unecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-verwandten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS, in einigen Bereichen (wie etwa in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika) eingeschränkt wird, ebenfalls nicht.
Gleiches gilt für das Urteil des EuGH vom 25. Juni 2024 - C-626/22. Die danach geforderte präventive Prüfung von Gesundheitsgefahren im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzlich vorgesehen und hier auch erfolgt. Die Erfolglosigkeit der Klage basiert hier nicht auf einer unterlassenen Prüfung von durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Gesundheitsgefahren, sondern auf der Überzeugung des Senats, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen solcher (konkreten) Gesundheitsgefahren vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 171.
Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit der Kläger teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch Seiten 63 bis 68 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 6. Juni 2025), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren.
Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 96, vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 101, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 172, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 99, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 143, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, hingewiesen worden.
Nach dem Vorstehenden spricht auch nichts dafür, dass - wie vom Kläger gefordert - zu seinem Schutz besondere Regelungen hinsichtlich des Abrisses bzw. der Entsorgung der Anlage hätten getroffen werden müssen. Einen Verstoß gegen seine Nachbarrechte hat er insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.
Entsprechendes gilt für den vom Kläger mit Schriftsatzentwurf vom 5. November 2025 geltend gemachten Abrieb durch Blitzeinschläge, die zu „mechanischen Schäden an den Rotoren“ führen sollen. Im Übrigen ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG ohnehin präkludiert.
d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG wegen unzureichender Brandschutzvorkehrungen zu erwarten.
Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von ca. 60 m hinsichtlich seines Wohnhauses um deutlich mehr als das Dreizehnfache überschritten wird. Dieses liegt etwa 825 m von dem Vorhabenstandort entfernt.
Unabhängig davon trägt der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil (dort Nebenbestimmung Nr. 3.7.16.) erklärten Brandschutzkonzept der Dipl. Ing. V. Z. vom 31. März 2023.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Rotoren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verarbeiteten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn der Kläger geht selbst davon aus, dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 600° C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondelbrand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Allein der klägerische Verweis auf die innere Konstruktion der Rotoren aus Balsaholz genügt insofern nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein mit einem Flugzeugabsturz vergleichbares Katastrophenszenario, bei welchem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übrigen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr insoweit auch mit Blick auf die in Rede stehenden Abstände nicht ersichtlich.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 107, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 110, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff.
e) Ebenso wenig ist der Kläger durch sonstige mögliche - nicht nur infolge eines Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 112, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16.
Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da sie im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich eine konkrete Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlage zu seinem Wohnhaus von circa 825 m auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Nichts anderes gilt hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers und die Reitsportanlagen.
Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. L. Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen.
Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 115, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57.
Auch liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB seiner Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der baurechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts.
Schließlich ist der weitere Vortrag des Klägers, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch sein Wohngebäude, erst mit Schriftsatzentwurf vom 5. November 2025 erfolgt und deswegen nach § 6 UmwRG präkludiert. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine bloße Vertiefung des Vortrags im Rahmen der Klagebegründung zur Brandgefahr an der Anlage selbst infolge von Blitzen. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung des Wohnhauses des Klägers aufgrund vermehrter Blitztätigkeit mit Blick auf die gegebene Distanz zur Anlage von etwa 825 m aus sich heraus schon nicht nachvollziehbar, zumal der Windenergieanlage aufgrund ihrer Höhe dann ja gleichsam eine Funktion als Blitzableiter zukommt, und wird vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch nur ohne jeden wissenschaftlichen Beleg als bloße Hypothese in den Raum gestellt. Die nur entfernte Möglichkeit eines Unfalls infolge Blitzeinschlags begründet keine konkrete Gefahr.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 112 f., vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 104, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 159.
Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,
„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die üblichen 10 Blitzeinschläge p.a. pro Windanlage gemäß BWE Betreiberbrief 4/2024 Seite 40ff auch die für die Kläger/Anwohner aufgrund des
ggfls. hohen Grundwasserspiegels und iVm der hydrogeologischen Situation Blitzstrecken durch Wasseradern u.ä. auch in die Hofanlagen und die Wohnhäuser der Kläger mit unabsehbaren Folgen gelangen können (Blitzableiter verstärken diese Folgen), wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen.“,
war daher aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.
Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers den mit Vorhaben der Windenergie befassten Senaten des Gerichts inzwischen standardmäßig vorhält – „freie Bahn auch für tödliche Unfälle“ bestehe bzw. deren Rechtsprechung „das Leben relativiere(nde)“. Vor dem Hintergrund dieser beständig geäußerten Polemik des Prozessbevollmächtigten des Klägers sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass selbst diesem trotz seiner gerichtsbekannt jahrzehntelangen Tätigkeit im Bereich der Windenergienutzung kein konkreter Fall eines solchen tödlichen Unfalls – zumindest für den Senat gilt das auch hinsichtlich Körperverletzungen – im Bundesgebiet, erst recht nicht im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts, bekannt ist, während etwa durch das Führen von Kraftfahrzeugen, wie es auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers praktiziert, in Deutschland in dieser Zeit mehrere zehntausend Menschen – viele davon ohne Nutzung motorisierter Transportmittel – ums Leben gekommen sind.
2. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der circa 825 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.
Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.
Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von 825 m zu der genehmigten Anlage und damit etwa dem 4,1fachen der Anlagenhöhe hier nicht ersichtlich. Ein solcher liegt schon mit Blick auf die Lage des Wohnhauses im Außenbereich mehr als fern. Anderes wird von dem Kläger auch nicht (ansatzweise) dargelegt, er beschränkt sich vielmehr auf die in einem Satz ohne weitere Erläuterung in den Raum gestellte These, es ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung (S. 101 der Klagebegründung vom 5. Juni 2025).
b) Dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch durch eine möglicherweise in diesem Kontext angesprochene Erhöhung von Hochwasser- und Überschwemmungsgefahren ausscheidet, wurde bereits ausgeführt.
c) Auch der vom Kläger befürchtete Wertverlust seiner Grundstücke begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 142, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N.
Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren.
Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren und mit der – bemerkenswerten – Begrifflichkeit „Eigentumsaustausch“ umschriebenen Erwägungen des Klägers auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 145, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 140, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 234.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.