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Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 53/25.AK·20.01.2026

Nachbarklage gegen WEA-Genehmigung: keine unzumutbaren Immissionen bei 630 m Abstand

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin einer vermieteten Hofstelle focht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) im Wege der Drittanfechtung an. Streitpunkt war u. a., ob Lärm, (tieffrequenter) Schall/Infraschall, Brandschutz- und Unfallrisiken sowie weitere Umweltbelange nachbarschützend und unzumutbar betroffen sind. Das OVG NRW wies die Klage ab, weil die Genehmigung keine drittschützenden Normen verletzt und insbesondere die TA-Lärm-Richtwerte am maßgeblichen Immissionsort deutlich eingehalten werden. Eine optisch bedrängende Wirkung sowie konkrete Gefahren durch Brand/Unfälle seien bei dem Abstand ebenfalls nicht ersichtlich; zahlreiche weitere Einwände beträfen keine subjektiven Rechte.

Ausgang: Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage abgewiesen, da keine drittschützenden Rechte verletzt sind.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat nur Erfolg, wenn die Genehmigung gegen drittschützende Normen verstößt und dadurch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden.

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Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelt Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung der Vorsorgeanforderungen.

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Werden die nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort durch eine belastbare Schallimmissionsprognose und geeignete Nebenbestimmungen hinreichend sicher eingehalten, liegt regelmäßig keine unzumutbare Lärmbelastung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor.

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Nach dem gesicherten Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen Infraschall, tieffrequenter Schall und Körperschall von Windenergieanlagen bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig keine Gesundheitsgefahren; weitergehende Prognosen oder Messungen sind dann im Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich.

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Eine optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage ist nach § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Abstand zum Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt; ein Ausnahmefall setzt besondere atypische Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 10 BauGB§ 2 EEG 2023§ BImSchG§ 6 UmwRG§ 9 Abs. 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin der ehemaligen Hofstelle Q.-straße 2, deren Wohn­einheiten derzeit vermietet sind. Sie selbst wohnt unter der Anschrift C.-straße 2, plant nach eigenen An­gaben aber, ein Nebengebäude am öst­lichen Rand der Hofstelle umzubauen und im Laufe des Jahres hier einzuzie­hen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb findet nach Angaben der Klägerin nicht mehr statt, die zum Hof gehörenden und um ihn herum liegenden landwirtschaftlichen Flächen (etwa 40 ha) sind ver­pachtet. Die Hofstelle liegt ca. 630 m östlich der genehmigten Wind­ener­gieanlage So011, ihr Wohnhaus ist ca. 970 m entfernt.

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Am 27. September 2023 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten u. a. die Er­tei­lung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Na­benhöhe von 110,24 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nenn­leistung von 4.260 kW auf dem Grundstück G02 (WEA So011). Der Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe zur A 44. Das Vor­ha­ben ist Teil eines aus insgesamt vier Winden­ergiean­lagen beste­henden Gesamt­projektes.

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Bestandteil der Antragsunterlagen ist ein Schalltechnisches Gutachten der H. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung in­folge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in Z.-A. und N.-F. an Vorbelas­tungs­an­lagen vom 16. Januar 2024. Danach er­gibt sich für die Hof­stelle Q.-straße 2 (IO 9) im jeweils nachfolgend genehmig­ten Betriebsmodus eine Zusatzbelastung durch die dort betrachteten drei Wind­energie­an­lagen des Beigeladenen (WEA So009-011) von 38,4 dB(A) (Einzelbe­lastung der W 4 (= So011) 35,9 dB(A)) sowie eine Ge­samtbelastung von 40,6 dB(A). Daneben fügte der Beigeladene seinem Antrag u. a. ein Schattenwurf­gut­achten der H. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 und ein Brand­schutz­konzept der Dipl. Ing. K. P. vom 31. März 2023 bei.

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Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die be­an­tragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Be­trieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit den genann­ten technischen Daten. Zeitgleich ergingen Genehmigungsbescheide für die wei­te­ren vom Beigeladenen beantragten Vorhaben So009, So010 und So012. Dem Bescheid zur hier allein umstrittenen Anlage So011 ist unter Nr. 3. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Nr. 3.8.1. erklärt das Schalltechnische Gut­achten der H. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vor­belastung vom 16. Januar 2024 zum Bestandteil der Genehmigung. Nach der Ne­­benbestimmung 3.8.2. dürfen durch den Betrieb der geneh­migten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am IO 9 Immis­si­onsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten wer­den. Nach Nr. 3.8.3. des Geneh­migungsbe­scheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.8.5. zur Nachtzeit im schallreduzierten Betriebsmodus BM 101.0 dB nach nä­herer Festlegung der Parameter zu betreiben; nach der Neben­be­stimmung 3.8.6. darf der Nachtbetrieb erst aufgenommen wer­den, wenn das Schall­verhalten des Wind­­­anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantrag­ten Windenergie­anla­gen selbst oder einer an­deren Windener­gie­anlage gleichen Typs belegt wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter 3.8.9. - 3.8.16. Re­ge­­lungen zum Schattenwurf, unter 3.7.1.-18. Regelungen zum Brandschutz (ein­schließlich Blitzschutz) und unter Nrn. 3.9. und 3.11. Nebenbestimmungen zum Gewässer- und Bodenschutz. Die Genehmigungsbescheide wurden im An­schluss öffentlich bekanntgemacht.

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Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 (Eingang beim Beklagten jeweils am 1. Juli 2024) legte u. a. die Klägerin über ihren jetzigen Prozessbevollmächtig­ten jeweils Widerspruch gegen alle vier zugunsten der Beigeladenen ergangenen Genehmi­gungsbescheide vom 14. Mai 2024 ein. Mit Bescheiden vom 16. bzw. 17. Januar 2025 wies der Beklagte die Widersprüche zurück, wobei er jeweils auf die Situa­tion des (aktuellen) Wohnhauses der Klägerin abstellte. Die Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Januar 2025 zugestellt.

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Mit ihrer am 17. Februar 2025 erhobenen und allein gegen die WEA So011 ge­rich­teten Klage macht die Klägerin im Wesent­lichen geltend, das Vorhaben ver­stoße gegen den Vorsorgegrundsatz, der voll­umfänglich drittschützend sei. Auf der Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention könne sie sich im Übrigen auf alle objektiven Geneh­migungsvoraussetzungen berufen. Die er­teilte Genehmigung berühre sie aber ohnehin unmittelbar in ihren subjektiven Rech­ten. Dem Einzelstandort außerhalb des Raumordnungsplans stünden be­reits grundlegende Einwände entgegen. Die Windenergie nehme landes- wie bun­desweit Flächen übermäßig in Anspruch. Oh­nehin leiste sie keinerlei Beitrag zum Klimaschutz. Die drohende Lärmbelastung sei unzureichend ermittelt wor­den. Schon die Ausrich­tung aller betrieblichen Folgen von Windenergieanlagen an dem sog. Betzschen Gesetz als obere energetische und technische Grenze sei überholt, was Auswir­kungen auf die Emissionsentwicklung habe. Die für ihr Wohnhaus geltenden Immissionsrichtwerte könn­ten durch den Betrieb der ge­nehmigten Anlage nicht mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden. Denn die Schallimmissionsprognose liege nicht auf der sicheren Seite. Es fehlten die der Prognose zugrunde liegenden Messberichte. Der „Worst-Case“ bei nächt­licher Lärmbelastung und Temperaturen unter null Grad sowie die Be­son­­der­heit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblie­ben. Außerdem dürften die FGW-Richtli­ni­en nicht einfach über­nom­men werden. Nicht berück­sichtigt wor­den sei zudem, dass die Schallemis­sion bei Wind­ener­gieanla­gen vornehmlich von den Rotorblattspitzen aus­gehe. Bei einem Abstand von 700 m und einem Rotordurchmesser von 70 m liege der Abstand tat­sächlich nur bei 630 m, sei mithin signifikant geringer als von der Prognose zu­grunde gelegt. Au­ßer­dem dürften die Anlagen nicht als Punkt-, sondern müssten als Flä­chenschall­quellen betrachtet werden. Gleiches gelte für weitere „Windrademissionen von rheolo­gischer Natur“, die sich in komplexen Luftverwirbelungen und Luftströ­mun­gen im Nachlauf einer Anlage äußerten. Schließlich führten die unvermeidlichen Schall­reflexionen auf dem Vierseithof der Klägerin zu erheblichen Schallerhöhun­gen, die das Gut­achten unzureichend untersucht und nicht berücksichtigt habe. Ins­be­sondere habe eine erforderliche Ortsbesichtigung seitens des Gutachters nicht stattge­fun­den. So sei insbesondere die nahe Autobahn A 44 mit ihrer er­heb­lichen Vorbelastung zu Unrecht außer Betracht geblieben und im Gutachten nicht the­ma­tisiert worden. Dabei sei auch die Verletzung des Lärmaktionsplans der Stadt J. vom 6. Juni 2024 zu konstatieren. Darüber hinaus sei die Regelung un­zulässig, wonach keine Abnah­me­mes­sung erforderlich sei, wenn eine Vermes­sung des Anlagentyps vorliege. Zudem seien sowohl die Er­richtung einer Schall-Dau­er­mess­station als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewähr­leisten. Ferner verursach­ten die Anlagen Körper-, Infra- und tieffrequenten Schall. Infolge­dessen seien gravierende ge­sundheitliche Beeinträchtigungen zu erwar­ten, zumal sich der tieffrequente Schall im schallreduzierten Nachtbetrieb gerade nicht vermindere. Die Nähe von unter ca. 700 m führe „zwangsläufig“ sowohl hier­­zu als auch zu Rissen im Gebäude. Es sei deshalb gemäß dem Wind­ener­gie-Erlass eine Kör­per­­schall­prog­nose erforderlich gewesen. Der Ein­satz von proble­ma­­ti­schen Stof­fen bei der Her­stellung von Windenergieanlagen insbeson­de­re im Ro­torenbereich und der Ab­rieb von Mikro­plastik hätten unter­sucht wer­den müs­sen. Insoweit sei sie auch in eigenen Rechten verletzt, zumal diese Stoffe mögli­cher­weise bereits auf den Ackerflächen ausgebracht worden seien. Auf­grund der toxischen Bedeu­tung ins­besondere des in den Spezial­lacken zur Här­tung der Oberflächen des für die Ro­toren verwende­ten Epoxid­har­zes enthal­tenen Bisphe­nol-A (BPA) sowie von per- und polyfluo­rier­ten Alkyl­sub­s­tanzen (PFAS) sei da­von auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anla­gen­be­triebs der Bo­den und das Grund­was­ser derart mit toxischem Mikro­plas­tik kon­taminiert seien, dass eine landwirt­schaft­­liche oder private Nutzung ausge­schlos­­sen werde. Dass auch PFAS durch Ab­rieb freigesetzt würden, sei Allgemein­wis­sen, wie sich insbeson­dere aus der „Land­tagsDrucksache NRW MMD 18/5539“ ergebe. Dabei sei zu berücksich­ti­gen, dass die An­lagen in einem Überschwemmungsgebiet errichtet würden und ihre Hofstelle sowie umliegende Flächen häufig unter Wasser stün­den. Diese Gefahr werde durch die mit der Errichtung der Anlage verbundenen „enormen“ Flächenversiegelungen unzumutbar gesteigert. Dies betreffe nicht den Aspekt der Vorsorge, sondern die Gefahrenabwehr. Auch gingen von der geplan­ten Windener­gie­­anla­ge signifikante Unfallgefahren aus. Bei Unfällen neuester An­­lagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trüm­­merteile der Ro­to­ren der genehmigten Windenergieanlagen könnten auf­grund ihrer Höhe und Dy­na­mik weitere Entfernungen ohne Weiteres über­brücken. Nach Untersuchun­gen der Dr.-Ing. Y. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindest­ab­­stand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über die­sen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei; ein Abstand von nur 630 m sei jedenfalls inakzeptabel. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vor­ge­legt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu ihren Lasten vollkommen ausschließe. Die Neurege­lung des § 249 Abs. 10 BauGB sei auf­grund der Verkürzung des Schutz­abstan­des auf die zweifache Anlagen­ge­samt­höhe, auch angesichts der Unfallge­neigt­heit von Windenergieanlagen, will­kürlich und verfassungswidrig. Ebenso sei das Brandschutzkonzept unzurei­chend, weil es ihrer Situation und dem Austritt hochtoxischen Materials im Brand­fall nicht Rechnung trage. Der § 2 EEG 2023 kön­ne die Grund­rechts­ein­griffe nicht recht­fertigen, er sei verfassungswidrig. Schließlich kom­me es zu einem Im­mobilien­wert­verlust. Der Beige­la­dene müsse seinerseits keine Ei­gen­tumswert­min­de­run­gen hin­nehmen. Sie sei gleich zu behan­deln, sonst sei ein „gesetzlich erzwunge­ner Ei­gentumstausch“ zu konstatieren. Zudem sei der Stilling-Effekt bei größeren Wind­parks nicht berücksichtigt worden. Auch ergebe sich eine visuell bedrän­gen­de Wirkung. Schließlich mache sie auch wasserrechtliche Verstöße gel­tend.

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Mit Schriftsatzentwurf vom 5. November 2025 trägt die Klägerin weiter vor, die ver­mehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch ihr Wohngebäude. Sie führe zudem zu einem erhöhten Ab­rieb und „mechanischen Schäden an den Rotoren“. Neueste Studien belegten zu­dem eine erhebliche Mehrbelastung der Anwohner durch Lärm in Folge von Nach­laufeffekten.

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Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2026 macht sie schließlich geltend, die An­lage So011 werde an anderer Stelle als in der Genehmigung genannt im Über­schwem­­mungsgebiet errichtet. Wegen der großen Versiegelung auch durch We­geinfrastruk­tur erhöhten sich Hochwasserfolgen auch infolge von Klimaverände­rungen unge­mein. Zudem ergäben sich aus den Akten Widersprüche.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid (BImSchG) des Beklagten für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E3 mit ca. 110 m Nabenhöhe und Rotor­blattdurchmesser von ca. 140 m mit einer Nenn­leistung von 4260 kW mit Datum vom 14. Mai 2024, G03 zugunsten der Beigeladenen in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2025 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen im Wider­spruchs­bescheid vom 17. Januar 2025 und ergänzend darauf, dass sich an ihnen auch dann nichts ändere, wenn man statt der Wohnanschrift der Klägerin die ehema­lige Hofstelle „Q.-straße 2“ in den Blick nehme. Diese liege von der Windener­gieanlage gut 630 m entfernt. Dies entspreche mehr als dem 3,5fachen der Anla­genhöhe – eine optische Bedrängung komme (auch) insoweit ersichtlich nicht ernsthaft in Betracht. Im zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Schallgut­achten werde die Hofstelle konkret betrachtet. Die maßgeblichen Immissions­richtwerte würden hier deutlich eingehalten. Die Darstellungen der Klägerin zu Körper- und Bodenschall seien falsch. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkennt­nisse gehe von einer Windenergieanlage kein gesundheitsschädlicher In­fraschall aus. Vielmehr stelle der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle dar. Im Übrigen zeichne sich der klägerische Vortrag auch hier durch eine Viel­zahl von Einwänden ohne konkreten Bezug zu der streitigen Anlage aus.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es sei bereits fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei, jedenfalls sei sie aber unbegründet. Die Klägerin werde durch die in Rede stehende Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gelte zunächst mit Blick auf Lärmimmissionen. Die Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2023 sei sachlich korrekt. Dieser zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Prognose, die auf der Hofstelle eine Ma­­ximalbelastung von 40,6 dB(A) ausweise, sei auch der Betriebsmodus samt Schallleistungspegel und Sicherheitszuschlag zu entnehmen. Vorbelastungen durch die A 44 seien nicht einzustellen gewesen, da diese nicht der TA Lärm un­terfielen. Es sei auch unschädlich, dass weder ein Messbericht noch ein drei­fa­cher Prüfbericht vorlägen. Die entsprechenden Einwände der Klägerin könnten allenfalls bei der Anlagenüberwachung relevant werden. Schallpegel­erhöhende Reflexionen seien untersucht, auf der Hofstelle aber – insbesondere nach den Eindrücken im Ortstermin – plausibel ausgeschlossen worden. Das angewandte Prognosemodell entspreche der seit Jahren etablierten Verwaltungspraxis und sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Ebenso sei in der Rechtspre­chung geklärt, dass Infraschall wie auch tieffrequenter Schall durch Windenergie­anlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaft­licher Erkennt­nisse nicht zu Ge­sundheitsgefahren führten. Gleiches ergebe sich in Bezug auf Körperschall. Eine optisch bedrängende Wirkung der genehmigten Anlage auf das klägerische Wohn­haus scheide bei der gegebenen Entfernung aus. Auch be­stehe im Ein­klang mit der Rechtsprechung keine Rechtsverletzung wegen unzu­mutbarer Beeinträchtigungen durch Mikropartikel wie BPA oder PFAS. Ferner ha­be die Klägerin keinen Anspruch darauf, von jeglicher Wertmin­derung ver­schont zu bleiben. Ihre Einwände mit Blick auf Unfallgefahren seien pau­schal vor­getragen und wiesen keinen Einzelfallbezug auf, der eine auch nur an­nä­hern­de Konkreti­sie­rung einer potenziellen Gefahr zuließe. Auch begründe die nur ent­fernte Mög­lichkeit eines Blitzeinschlags keine konkrete Gefahr. Mit diesem Vor­trag sei sie aber ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert. Auf eine vermeintliche (raum)pla­nungs­rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens könne sie sich von vorn­herein nicht berufen. Schließlich lägen weder das Vorhabengrundstück noch die Hof­stel­le der Klägerin nach der einschlägigen Hochwasserkarte des Ministeriums für Um­welt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW in einem Überschwem­mungs­gebiet. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin bzw. ihres Prozess­be­vollmächtigten seien unwahr.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 116/25.AK und 22 D 117/25.AK und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 7. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.

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Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.

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Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchs­bescheids vom 17. Januar 2025 verletzt die Klägerin nicht ge­mäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die An­fechtungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Ver­letzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klä­gerin enthal­ten, also drittschützend sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.

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Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird nicht zu der Klä­gerin unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonsti­gen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG führen (dazu 1.). Auch die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, unterliegt keinen Bedenken (dazu 2.).

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Als von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend schei­den darüber hinaus eine Vielzahl von Einwänden der Klägerin aus.

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Für die von ihr in verschiedenen Zusammenhängen angeführte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der höchstrichterlichen und obergericht­li­chen Rechtsprechung geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift nor­mier­­­ten Vorsorgeanforderungen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 259 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Ja­nuar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und ‑ 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Ja­nu­ar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. No­vem­ber 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N.

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Dass die Klägerin angesichts dessen auch mit der von ihr ins Feld geführten „Geltendmachung auch aller objektiven Rechte auf Grundlage der vom Bun­destag ratifizierten Aarhus-Konvention“ hier keine erhebliche Rechtsverletzung aufzeigt und dies auch im Übrigen nicht erkennbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 8. Dezem­ber 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 136.

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Die Belange des Gewässer- und Grundwasserschutzes berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte der Klägerin und bedürfen daher von vornherein im hiesigen Verfahren keiner inhalt­lichen Betrachtung.

31

Vgl. zu Einzelheiten OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 62 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 36 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Janu­ar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/ 23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Be­schlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschluss­aus­fertigung S. 39 (dem Prozess­be­vollmächtig­ten der Klägerin be­kannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, je­weils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.

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Gleiches gilt für die von der Klägerin als dem Vorhaben entgegen­stehend ange­sehene angebliche Lage des Standorts in einem Überschwem­mungs­gebiet und den Hochwasserschutz als solchen. Unbeschadet dessen sind die diesem Vor­trag zugrunde liegenden Annahmen jedoch auch schlicht unzutreffend. Wie der Beklagte und die Beigeladene richtig ausgeführt haben, handelt es sich beim Standort der Windenergieanlage So011 offenkundig nicht um ein Überschwem­mungsgebiet, was sich der offiziellen Hochwasserkarte des Ministe­riums für Um­welt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen jedenfalls dann eindeutig entnehmen lässt, wenn man den hierfür ein­schlägigen „layer“ wählt. Demgemäß hat schon die untere Wasserbehörde im Ge­nehmi­gungs­verfahren aus­drücklich und danach offensichtlich zutreffend fest­gehalten, dass das nächste Überschwemmungsgebiet mehr als 2.500 m entfernt sei (im Nordwesten des Orts­teils U., in dem – und nicht im Vorhabenge­biet – sich nach den Anga­ben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch das in der Klagebegrün­dung herausgestellte Hochwasser aus dem Jahr 1968 ereignet hat) und laut GIS und ELWAS auch keine sonstigen Wasserschutz­ge­biete im näheren Umfeld vorhanden seien (Beiakte 3 S. 1174 und 1303 f.).

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Aus dem von der Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung überreichten Kar­­ten­auszug ergibt sich nichts anderes. Dies gilt schon deshalb, weil hier aus­weislich des dort mehrfach aufgebrachten Hinweises ein „Obsoleter Layer“ ver­wandt wurde, der zum 31. März 2026 auch endgültig abgeschaltet wird. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten oder wollten die Klä­gerin und ihr Prozessbevollmächtigter indes nicht mitteilen, welche Sucheinstel­lung gewählt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich sogar dahingehend eingelassen, das Dokument ungeprüft in seinen Schriftsatz einge­fügt, damit die Erfüllung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur vorgetäuscht und of­fensichtlich ins Blaue hinein vorgetragen zu haben.

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Unbeschadet der Wahrscheinlichkeit, dass dies auch für den Schriftsatz vom 10. Januar 2026 und ein dort als Anlage 3 auszugsweise überreichtes Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg gelten dürfte, bezieht sich dieses jedenfalls nicht auf den hier allein zu betrachtenden Anlagenstandort, sondern auf das Gebiet eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage in J.-I., über dessen genaue Lage in der mündlichen Verhandlung auf Klägerseite nicht einmal Klarheit erzielt werden konnte. Zudem enthält das Schreiben offenkundig auch nicht die Feststellung, dass es sich bei jenem Bebauungsplangebiet – naturge­mäß schon gar nicht bei dem hier zu betrachtenden Bereich – um ein Über­schwemmungsgebiet handelt. Die Bezirksregierung informiert den Träger der Bauleitplanung – die hier nicht involvierte Stadt J. – vielmehr le­diglich über das Inkrafttreten der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen über­greifenden Hochwasserschutz, dessen Ziele und Grundsätze in jeder kommuna­len Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen seien. Dem­ge­genüber hat sie im gesamten hiesigen Verfahren gerade keine Bedenken bezüg­lich des Hoch­was­ser- oder sonstigen Gewässerschutzes erhoben.

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Angesichts dieses Befundes fehlt es auch an jeglichem objektivierbaren Anhalts­punkt dafür, dass durch die Errichtung der Windenergieanlage in einer Entfer­nung von mehr als 600 m von der Hofstelle der Klägerin das theoretisch allein als drittschützend in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte. Hierzu hat die Klägerin außer pauschalen – und in der Sache unzutref­fen­den – Annahmen hinsichtlich einer Flächenversiegelung von mehreren Hektar – ausweislich des zum Bestandteil des Genehmigungsbe­scheids gemachten land­schaftspflegerischen Begleitplans führt das Vorhaben lediglich zu einer dau­er­haf­ten Flächenversiegelung von weniger als 2.000 m² – nichts dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber Nach­barn folgt, für extreme Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Ober­flächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft.

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Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2025 - 7 D 155/23.NE -, juris Rn. 48 f., m. w. N., Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 7 B 359/25 -, juris Rn. 4.

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Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,

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„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die über 2 ha grosse Plateaufläche für die vier Anlagen wie auch die nächstgelegene zum Kläger ein zukünftiges Hochwasser begünstigt wird, wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen.“,

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aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.

40

Schließlich lässt auch der ausufernde Vortrag zu vermeintlichen Gefahren eines sog. „Stilling“ von vornherein keinerlei Bezug zu individuellen Rechtspositionen gerade der Klägerin erkennen. Jenseits dessen weist der Senat lediglich darauf hin, dass die ausführlich zitierte, wenn auch nicht zuverlässig in die Gerichts­sprache übersetzte Studie sich auf große Windparks mit im Durch­schnitt etwa 190 Anlagen (gut 48.000 Anlagen in 250 Windparks in China) bezieht. Dabei sind Windparks mit weniger als 100 Anlagen die (zusammengefasste) „kleinste Maß­ein­heit“, so dass eine Übertragbarkeit auf die hier in Rede stehenden Verhältnis­se mit maximal 4 Windenergieanlagen selbst dann mehr als fernläge, wenn es in solch großen Windparks tatsächlich zu „Stilling-Effekten“ kommen sollte.

41

Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Ver­anlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klagebe­grün­dung vom 18. April 2025 aufgeführten – allenfalls – rechtspolitischen Erwä­gungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er als „Gesamtsystem­be­trachtung“ zu § 2 EEG zusammengefasst hat, näher einzugehen.

42

Dies gilt gleichermaßen für den in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellten und mit näherer Begründung abgelehnten „Beweisantrag“:

43

„Zum Beweis der Tatsache, dass § 2 EEG nicht mit dem Grundgesetz zum Schutz der Grund­rech­te gem. Art 2,12,14 und 20a GG vereinbar

44

ist, weil er eine Art „Metagrundrecht" installiert und notwendige umfassende Abwägungen mit Grundrechten der Kläger im vorliegenden Ver­fahren in allen genannten Grundrechte, Art

45

2,12,14 und 20a GG, nivelliert bzw komplett relativiert, ja aufgrund des Wortlauts des § 2 EEG sogar ausschließt bzw überflüssig macht, wird ein Vorlagebeschluss zum BVerfG gemäß Art 100 Abs. 1 BVerfGG beantragt, hilfsweise wird beantragt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Beschluss hierzu kann

46

nur durch den Senat erfolgen.“

47

Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Wind­energieflächen­be­darfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Be­kanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag, dass die Flächenpla­nungen „an die explodierende Leistung der heutigen und zu­künftigen Anlagen­grö­ßen umgehend angepasst und die daraus folgenden Kon­se­quenzen für die Planung schnellstmöglich berücksichtigt werden“ müssten.

48

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung u. a. vo­raus, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sicher­gestellt ist. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutz­niveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemein­heit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Klägerin wird keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastun­gen (dazu a) oder (tieffrequenter) Infra- oder Körperschallimmiss­ionen (dazu b) ausgesetzt, die allein zu den potenziell nachbarschützenden, im vorliegenden Ver­­fahren zu prüfenden genuin immissionsschutzrechtlichen Anfor­derun­gen ge­hö­ren. Weitere von der Klägerin umfangreich thematisierte Aspekte sind weder verfah­rensrelevant noch drittschützend und führten im Übrigen auch unabhängig davon nicht auf eine Rechtsverletzung (unten c - e).

49

a) Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm nor­mier­ten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelt­ein­wirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grund­sätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für die im Außenbereich gelegene Hofstelle der Klä­gerin, auf die es im vorliegenden Verfahren auch nach ihrem eigenen, in der münd­lichen Verhandlung noch einmal betonten Verständnis allein ankommt (im Folgenden wird daher auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet), be­tra­gen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Misch­ge­biete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tags­über und 45 dB(A) nachts.

50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 27, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21.

51

Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin hinreichend sicher ein­ge­halten. Nach der Schallimmissionsprognose der H. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2023 mit Nachtrag zur Vorbelastung in­folge durchgeführter bzw. genehmigter Repoweringmaßnahmen in Z.-A. und N.-F. an Vorbelas­tungs­an­lagen vom 16. Januar 2024 ergibt sich am IO 9 (Q.-straße 2) durch das Gesamtvorhaben des Beigeladenen eine Zusatzbelastung von 38,4 dB(A) - bei einer Einzelbetrachtung nur der WEA So011 von 35,9 dB(A) - und eine Gesamtbelastung von 40,6 dB(A). Der maßgebliche Immissions­richtwert von 45 dB(A) nachts wird damit – deutlich – unterschritten. Die Einhal­tung dieses Richt­­werts wird zusätzlich dadurch ge­sichert, dass gemäß der Ne­benbestimmung Nr. 3.8.6. des Genehmigungsbescheides der Betrieb der Wind­­energieanlage zur Nachtzeit vollständig zu unterbleiben hat, bis das Schall­ver­halten des Anla­gen­typs durch eine den Technischen Richtlinien für Windener­gie­anlagen des FGW e. V. entsprechende Vermessung belegt ist.

52

Ausweislich der Nr. 3.8.1. des angefochtenen Bescheids des Beklagten ist diese Prognose ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden.

53

Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“.

54

Anhaltspunkte für den Schall auf der Hofstelle der Klägerin erhöhende Reflexio­nen liegen nicht vor. Die Klägerin beruft sich schon nur pauschal auf die Konfi­gu­ration eines Vierseithofes. Hierbei bleibt jedoch - worauf auch der Beigeladene hingewiesen hat - unberücksichtigt, dass gerade deshalb eine Abschirmung auch zur Windenergieanlage besteht. Demgegenüber ist die Vorstellung, der Schall falle quasi „von oben“ in den Hof und werde dort allseitig reflektiert, so jedenfalls nicht plausibel. Dementsprechend hat der Fachgutachter bei dem durchgeführten Ortstermin am 16. September 2022 (S. 18 des schalltechnischen Gutachtens) auch ausdrücklich reflexionsgeeignete Gebäudekonfigu­rationen für das Anwesen der Klägerin – anders als für die IO 1 und 11 – ausschließen können (S. 18 des schalltechnischen Gutachtens). Das ist für den Senat nicht zuletzt aufgrund des gerichtlichen Ortstermins auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt indes ge­rade nicht für die offenbar faktenwidrig aufgestellte Behauptung der Klägerin, das Gutachten sei ohne eine solche Aufnahme der konkreten Örtlichkeiten erfolgt. Allein die dem Gutachten beigefügten Fotos lassen insoweit keine Zweifel. Jen­seits dieser unter evidentem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht auf­ge­stellten These hat sich die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert mit den Fest­stellungen des Fachgutachters auseinandergesetzt. Im Übrigen kann es durch Schallreflexionen ohnehin theoretisch nur zu einer Verdoppelung der Schall­pegel und damit maxi­mal zu einer Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen, so dass der Immis­sionsrichtwert von 45 dB(A) nach wie vor ohne Weiteres eingehalten wäre.

55

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die A 44. Dies gilt schon deshalb, weil sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter sich insoweit mit den Feststellungen des Lärmgutachtens überhaupt nicht beschäftigen, son­dern erneut akten- und wahrheitswidrig schlicht behauptet, das Gutachten habe diese nicht thematisiert und sie sei außer Betracht geblieben. Dies trifft schlicht nicht zu. Auf Seite 28 betrachtet das Gutachten die (mögliche) Lärmvorbelastung durch die A 44 und geht dabei von der Annahme aus, dass u. a. an der Hofstelle der Klägerin die zulässigen Belastungswerte der 16. BImSchV voll ausgeschöpft werden. Unter dieser Prämisse erhöhten sich die – deutlich höheren – zulässigen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV durch die Zusatzbelastung der Windener­gie­anlagen indes nicht, weil der Gesamtpegel mathematisch unver­ändert bleibe. Dass und warum diese Worst-Case-Betrachtung zulasten der Klägerin rechtswi­drig sein könnte, ist – schon weil die Klägerin dies nicht zur Kenntnis nimmt – nicht dargelegt und erschließt sich dem Senat auch im Übrigen nicht.

56

Unbeschadet dessen war aufgrund der Regelung der Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Betrachtung der Vorbelastung im Falle der Klägerin aber ohnehin nicht erfor­der­lich.

57

An diesem Ergebnis änderte schließlich auch der in der mündlichen Verhandlung prominent ins Feld geführte Lärmaktionsplan der Stadt J. selbst dann nichts, wenn er – was indes mindestens fernliegend erscheint – im immissionsschutz­rechtlichen Genehmigungsverfahren grundsätzlich Relevanz haben könnte. Denn dieser galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 14. Mai 2024 noch nicht.

58

Soweit die Klägerin einwendet, dass der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Tem­peraturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Ein­haltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Be­scheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszu­ge­hen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognosever­fahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der Parameter Cmet auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmis­sions­prognose (dort S. 14, 40). Ohne eine meteorologische Korrektur können unter­schiedliche Witte­rungsbedingungen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Schall­pegels führen; eine Wetterlage, bei der Cmet = 0 die Ausbreitung unter­schätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlun­gen entschieden, wie dem Prozess­be­vollmächtigten der Klägerin bekannt ist.

59

Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 47-49, vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin be­teiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 104, und vom 5. Ok­tober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff.

60

Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung hiermit ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen; er erschöpft sich viel­mehr in der Wiederho­lung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fach­wissen­schaft­liche Ver- oder Nachweise fehlen jedenfalls vollständig.

61

Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand der Klägerin, es fehlten Messberichte zu den Im­mis­sionen bzw. Emissionen, (auch) hier ersichtlich an der Sache vorbei.

62

Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. Novem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 50, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 121, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 27, und vom 19. Ja­nuar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 38.

63

Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen Vermessungen von Wind­ener­gieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Mit ihrem Vor­halt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigen­interesse, legt sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Bean­standung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergan­gen­heit nach Befragung von Sachverständigen entschieden, dass Tem­peratur und Luftdruck lediglich die Leis­tungs­kurve einer pitch-gesteuerten Windener­gie­anlage (wie vorliegend) verän­dern, also den Betriebszustand, bei dem die Nenn­leistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt. Denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lau­ter. Weil sich die Leis­tungskurve ver­ändert, wird quasi der Punkt, an dem der lauteste Be­triebszustand er­reicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links ver­scho­ben.

64

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. No­vem­ber 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 53-55, und vom 24. Febru­ar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt).

65

Die Forderung der Klägerin nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. nach einem Zugang zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Der Versuch einer rechtlichen Her­lei­tung dieses Begehrens wird im Übrigen nicht einmal unternommen. Unbe­scha­det dessen betreffen die genannten Maßnah­men – wie auch die Monita hin­sichtlich einer Abnahmemessung – die der Genehmi­gungser­teilung nachge­lager­te Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dage­gen kei­nen Aufschluss darüber, ob die Vo­raussetzungen für eine Genehmi­gungs­er­tei­lung vor­liegen.

66

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31.

67

Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmi­gungs­be­hörde bei Vor­liegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung ver­zichtet. Die Entscheidung zu­guns­ten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies ent­spricht insbesondere den Hinweisen zum „Schall­immis­sions­schutz bei Windkraft­an­lagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemein­schaft Im­missionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Ge­neh­migungsbehörde auch bei Ver­zicht auf die Forderung einer anlasslosen Mes­sung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die er­fahrungsgemäß gehäuft in der ersten Be­triebsphase von Windenergiean­la­gen auftreten, als Anlass für eine Über­wachungs­messung zu nehmen.

68

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 58; Agatz, Windener­gie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutz­rechtliche Über­wachung“.

69

Die grund­le­gen­den Einwände, die die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter auch in diesem Verfahren gegen das Interimsverfahren, das sie aufgrund der tech­­nischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar hal­ten, erhoben haben, sind aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fach­­wis­senschaftlich aner­kann­te und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrich­terliche Rechtsprechung be­stä­tigte Be­rechnungsmodell des Interimsverfahrens durch­grei­­fend in Zweifel zu zie­hen.

70

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 36 ff., vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 103 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 61, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Janu­ar 2024 - 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschluss­ausfertigung S. 19 (dem Prozessbe­voll­mächtig­ten der Klägerin bekannt); OVG Ber­lin-Bbg., Ur­teil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28.

71

Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung ihrer Auffassung, das Interims­ver­fahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier 69 m) verringerter Abstand zu ihrem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, ergibt sich aus dem Vor­trag der Klägerin nicht.

72

Im Gegenteil lässt die von ihr angeführte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderte Untersuchung „Noisy.Blade“ klar erkennen, dass die Haupt­ge­räuschquellen von Windenergieanlagen das Maschinenhaus und vor allem das Vorbeistreichen der Rotor­blät­ter am Mast sind (dort S. 10: „Die Peaks im Zeit­verlauf des Summenpegels stellen die Rotorblattdurchgänge dar.“). In beiden Fällen ist aber nicht ersichtlich, dass die Rotorblattlänge einen Einfluss auf den Ab­stand der Quelle zum Wohnhaus bzw. zur Hofstelle der Klägerin ha­ben könn­te. Im Übrigen findet sich in dieser Un­tersuchung auch kein Hinweis darauf, dass das Prognosemodell des Interims­verfahrens unzu­rei­chend sein könnte, vielmehr wird festgehalten, dass die Studie und ein dauerhaftes Schall-Monitoring langfris­tig eine Abkehr von den Worst-Case-Annahmen im Schall­immissionsschutz, in der Folge einen effek­ti­veren Betrieb der Anla­gen und die Nutzung zusätzlicher wohnnäherer Flächen ermöglichen könne (dort S. 5). Insgesamt geht es auch nicht um die Lautstärke an sich, son­dern um die Iden­ti­fizierung charakteristischer Änderungen des Strö­mungsgeräuschs („akustische Signaturen“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine quantitative Bewertung der Schallemissionen im Ver­suchsaufbau wegen der Positionierung der Mess­position (am Mastfuß) und der fehlenden Kali­brierung des eingesetzten Mikrofons nicht möglich ist (dort S. 15, Hervorhebung nur hier).

73

Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das In­terimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punkt­quel­len emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flä­chenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschrie­be­ne Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst-Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei – anders als bei Quer­wind – nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immis­sionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag der Klägerin zugrundeliegenden An­nahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorlie­gen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausge­hend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen.

74

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 39, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 108; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014.

75

Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter übersieht zudem, dass nach ihrer ei­genen Quelle Schallquellen nur dann nicht als Punkt-, sondern als Flä­chen­schall­quellen betrachtet werden sollen, wenn der Abstand der Schallquelle zum Immissionsort weniger als 70 % der Größenausdehnung der Quelle beträgt. Das wären hier bei Annahme der Klägerin circa 96 m, tatsächlich liegt der Abstand bei mehr als dem Sechsfachen. Die Empfehlung „besser bei einem Vielfachen“ ist damit ebenfalls mehr als erfüllt. Die Annahme der Klagebegründung widerlegt sich mithin selbst.

76

In dieser Betrachtung liegt auch entgegen der in den Raum gestellten, aber er­neut nicht weiter plausibilisierten These der Klägerin keine „Ungleichbehand­lung“ mit einem Gewerbegebiet. Hier werden bereits (bestenfalls) Äpfel mit Birnen ver­glichen, schon weil eine Windenergieanlage unabhängig von deren – wie gesagt – ebenfalls nur propagierten Ausdehnung nur eine Schallquelle und nicht mehre­re darstellt. Für einzelne Gewerbebetriebe innerhalb eines Gewerbegebietes gilt jedenfalls (ebenfalls) eine Einzelfallbetrachtung. Dem in der mündlichen Verhand­lung wörtlich so – und damit in einer einen Sinngehalt nicht erkennen lassenden Form – gestellten Beweisantrag,

77

„Zum Beweis der Tatsache, dass Der Lärm und Schall überwiegend über die Flächen der Ro­to­ren abgestrahlt und bei einer Länge der Roto­ren vor Ort mit folglich ca 20.000qm überstriche Ro­torfläche pro Anlage und durch die vier Anlagen eine Fläche von ca. 80.000qm Schall ausbreiten kann nur eine Prognose zu einem Flächen­schall­quelle (statt bisher Punktschallquelle) einen „worstcase" im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG abbilden, ohne gegenüber parallel auch nach dem BImSchG einzustufende Ge­wer­begebiete als Flächenschallquelle diskriminiert zu werden, , wird beantragt ein Sachverstän­digen­gut­achten einzuholen.“,

78

war daher nicht nachzugehen.

79

Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkenn­bar, dass das von der Klägerin postulierte Heranrücken der Schallquelle an ihre Hofstelle um 69 m zu einer Überschreitung der genannten Immissions­richtwerte führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose deutlich - um mehr als 4 dB(A) - unterschritten werden.

80

Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf, dass das für Windenergieanlagen geltende Betzsche Gesetz - betreffend das Verhältnis von mechanischer Leistung und Nutzleistung im Sinne eines „maximalen Erntegrades“ - nach seiner Auffassung überholt sei. Hierbei handelt es sich zum einen schon um eine bloße pauschale Behauptung. Zum anderen erschließt sich aber auch nicht, inwiefern dies dazu führen soll, dass die eingeholte Schallimmissionsprognose, der konkret benannte Schallleistungspegel zugrunde liegen, unzutreffend ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin be­schränkt sich im Rahmen seiner Klagebegründung vom 18. April 2025 insofern auf die Behauptung von „Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm)“. Zugleich räumt er aber ein, dass die von ihm ins Feld geführte Studie „Einheitliches Im­puls­modell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg“ vom 21. Au­gust 2024 solche Folgen „nicht thematisiert“.

81

Ebenso wenig zieht der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf „Wind­rademissionen von rheologischer Natur“ das fachwissenschaftlich aner­kann­te In­terimsverfahrens durchgreifend in Zweifel. Inwiefern „komplexe Luftwir­bel“ oder „komplexe getaktete Luftströmungen“ im Nachlauf der Anlage „am Auf­treff­ort zu einer Schallquelle werden“ sollen, macht dessen eigener Vortrag nicht ein­mal ansatzweise deutlich. Die weitere Bezugnahme auf den - nur mit einer rudi­men­tären und damit nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Über­setzung eingereichten - Aufsatz „Modeling wind farm noise emission and propa­gation: effects of flow and layout“ von Colas, Emmanuelli, Dragna und Stevens aus August 2025 ist schon deshalb nicht weiterführend, weil in dessen Zen­trum der Betrachtung Windfarmen und gerade nicht Einzelanlagen, wie hier streitgegenständlich, stehen („The wake superposition modifies sound focusing leading to different amplifica­tion area than for an isolated turbine. [...] These phenomena are not captured by models based on isolated turbines.”). Im Übrigen kann es sich insoweit allenfalls um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs handeln. Es ist in diesem Zu­sammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, durch Beweisaufnahmen oder andere eigene Aufklärungsmaßnahmen wissen­schaft­liche Forschung zu betreiben.

82

Ungeachtet dessen wäre eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immis­sions­schutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen aufgrund neuer – hier erst im August 2025 publizierter – fachlicher Erkenntnisse eine nach­trägliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührte und nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkte.

83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.

84

Gleiches gilt für die ebenfalls in englischer Sprache ohne hinreichend verlässliche Übersetzung vorgelegte M.I.T.-Ausarbeitung „Unified momentum model for rotor aerodynamics across operating regimes“ von Liew et al. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen so ebenfalls bereits nicht die Anforderungen des § 184 GVG erfüllt, geht es dort offenbar im Kern um die Vereinfachung der bisher genutzten Modelle durch Annahmen, die den Verzicht auf bisher erforderliche Korrekturfak­toren ermöglichen sollen. Dass bisherige Modelle die Lärmentwicklung systema­tisch unterschätzen oder gar generell ungeeignet sein könnten, wie es die Kläge­rin daraus meint ableiten zu können, stellt die Studie – soweit ersichtlich – nicht fest. Ebenso wenig ist erkennbar, woher die Klägerin, genauer wohl ihr Prozess­bevollmächtigter, die Erkenntnis nimmt, dieser (Einzel-)Beitrag stelle nunmehr den allgemeingültigen Standard der Schallimmissionsprognose dar. Das nimmt die Studie nicht einmal für sich selbst in Anspruch.

85

b) Der Klägerin unzumutbare Belastungen durch Infraschall oder tief­fre­quenten Schall – ggf. in Form von Körperschall – sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Recht­sprechung des erkennenden Gerichts und – so­weit ersichtlich – aller an­de­ren Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwal­tungs­gericht gebilligt, dass Infra­schall – wie auch tief­frequenter Schall und Kör­perschall – durch Windener­gie­­anlagen im Allge­mein­en un­ter­halb der Wahr­neh­mungs­­schwelle des mensch­lichen Gehörs liegt und nach dem bishe­ri­gen Stand wis­sen­schaftlicher Erkennt­nisse grundsätzlich nicht zu Gesund­heits­­­ge­fah­ren führt.

86

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 43 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Fe­bru­ar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Ok­tober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung an­derer Ober­­gerichte.

87

Sämtliche Studien, die die Klägerin aufgeführt hat oder die dem Senat ander­weitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, erge­ben aller­dings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immis­sionen oder Infraschall durch Wind­ener­gieanlagen oder nachweisbare ge­sund­heits­schäd­liche Auswirkungen.

88

Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 45, vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = ju­ris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; sie­he auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.

89

Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung.

90

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.

91

Warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor diesem Hintergrund meint die These aufstellen zu können, diese Feststellungen bezögen sich allesamt nur auf viel kleinere Windenergieanlagen und könnten heute nicht mehr herange­zo­gen werden, ist schon angesichts des Datums der Entscheidungen nicht ver­ständ­lich, zumal dabei (weiterhin) ignoriert wird, dass Windenergieanlagen inzwi­schen nach dem Stand der Technik regelmäßig infraschallentkoppelt errichtet werden (können).

92

Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2025 – 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = ju­ris Rn. 89 ff., sowie McKenna, „Da werden My­then verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Ja­nuar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicks­studie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1.

93

Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin demgegenüber nicht.

94

Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKen­na, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infra­schall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.

95

Soweit sie auf die - ebenfalls in einer lediglich rudimentären („Machine Translated by Google“) und nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügen­den Über­set­zung eingereichte - Studie von Ken Mattsson u. a. „Effiziente Finite-Differen­zen-Modellierung der Infraschallausbreitung in realistischen 3D-Umge­bun­gen: Vali­die­rung mit Windturbinenmessungen“ Bezug nimmt, ergibt sich nicht anderes. Denn nach dieser Studie heißt es ausdrücklich (dort Seite 3), dass die gesund­heit­lichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen nach wie vor un­geklärt seien („remain unresolved“), vor allem aufgrund von Beschränkun­gen („limitations“) in bestehenden Laborstudien. Bislang habe kein kontrolliertes Ex­periment den charakteristischen pulsierenden Infraschall moderner Windkraft­anlagen präzise reproduzieren können. Eine wissenschaftlich fundierte Studie müsse daher eine realistische Nachbildung von pulsierendem Infraschall, Expo­sitionszeiten von mehreren Wochen, eine ausreichend große und heterogene Teilnehmergruppe – einschließlich Personen mit bekannten Empfindlichkeiten wie Migräne – sowie die Einbeziehung von Experten für Otoneurologie und Hals-Na­sen-Ohren-Heilkunde umfassen. Bis solche Studien abgeschlossen seien, sei es verfrüht, endgültige Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Auswirkun­gen von Infraschall aus Windkraftanlagen zu ziehen.

96

Selbst bei einem anderen Inhalt der Studie von Mattsson u. a. ergäbe sich im Übri­gen erneut, dass neue fachliche Erkenntnisse – deren Veröffentlichung in einer Zeitschrift („Applied Acoustics 243 (2026)“) hier sogar erst für 2026 vor­ge­sehen ist – eine nachträgliche Änderung der Sachlage wären, die die Rechtmä­ßig­keit der Genehmigung nicht berührten und nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese zu Gunsten des Anla­genbetreibers wirkten.

97

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.

98

Des Weiteren war angesichts dessen auch eine rechnerische Prognose der tieffrequenten Schall­immissionen im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.

99

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Leitsatz 2 und Rn. 74 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.

100

Vielmehr erweisen sich die prognostischen Einschätzungen in der Schall­im­mis­sionsprognose vom 18. Januar 2023 (dort S. 24) sowie im Genehmigungsbe­scheid vom 14. Oktober 2024 (dort S. 39) und im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2025 (dort S. 4) insoweit als hinreichend. Diese kommen zu dem Ergeb­nis, dass die Schallanteile von Windenergieanlagen im tieffrequenten Bereich (< 90 Hz) typischerweise nicht derart ausgeprägt seien, um in immissionsrelevanter Entfernung (≥ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu einer erheb­lichen Belästigung der Nachbarschaft gemäß TA Lärm zu führen. Bei Windener­gieanlagen werde die Wahrnehmungsschwelle des Menschen nach DIN 45680 (Messungen und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen) bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus zeigten Messungen, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil komme vom Wind selbst und zwar unabhängig von der Windenergie­anlage.

101

Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihre Hofstelle durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangrei­chen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt,

102

zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 51, vom 15. Novem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 73, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.,

103

und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevoll­mächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus.

104

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff.

105

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall.

106

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22.

107

Mit Blick auf die auch in diesem Verfahren wieder ausführlich zitierte „Baudyna­mische Untersuchung“ der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017, räumt der Pro­zessbevollmächtigte selbst ein, dass diese Unter­suchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheit­lichen Beein­trächtigungen oder Schä­den an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang beste­he. Im Übrigen wird danach lediglich vermu­tet, dass die Bauwerksschwin­gun­gen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in hori­zon­taler Richtung und 0,1 mm/s auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fach­wis­senschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) auf­geführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Ab­stand der dort vorhandenen Wind­energie­anlagen, der ge­ringer ist als der hier in Rede ste­hende. Diese Anhaltswerte beziehen sich ent­gegen der Auffassung der Klägerin nach den Angaben des Gutachtens ausdrück­lich auf Dauererschüt­te­rungen und nicht auf die von ihr angeführten kurzfris­tigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbei­ten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der Klägerin ausführlich und offen­sicht­lich zustimmend zitierte Ausar­beitung des LANUV/LANUK NRW zu dem Ergeb­nis, dass Gebäudeschäden bei Einhaltung der in der Norm genann­ten Anhalts­werte nach den bishe­rigen Erfahrungen nicht aufträ­ten. Der Ausarbei­tung ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengun­gen mit 100 kg Sprengstoff Schwin­gungen in einer Entfer­nung von 300 m kaum mehr auswirkten.

108

Dass es bei diesem Befund selbst bei län­ger andauern­den Starkwind­phasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschall­immissionen durch den auf die Haus­wände treffenden – nach Vorstehendem al­len­falls mini­malen – Körper­schall in­nerhalb der Wohnräume kom­men könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen der Klägerin auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Fol­gen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in die­sem Zusam­menhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Kläge­rin gerade nicht aus.

109

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., und vom 22. Novem­ber 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N.

110

Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Kör­perschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in den Gebäuden der Klägerin ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln.

111

Vgl. ausführlich zum Ganzen auch OVG NRW, Ur­teil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahr­nehm­baren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“); für eine Ent­fer­nung von 500 m BVerwG, Beschluss vom 30. Sep­tember 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.

112

c) Soweit die Klägerin Luftver­unreinigungen durch den Abrieb von Mikroplastik­par­tikeln, BPA und PFAS geltend macht, erschöpft sich ihr Vortrag in allge­meinen Betrachtungen zu ihrer Meinung nach bei Genehmi­gungen von Windenergie­anla­gen erforderlichen Prüfungen bzw. ihrer Über­zeugung nach feststehenden Ge­fah­ren oder Schädigungen. In der Rechtsprechung des Gerichts ist indes ge­klärt, dass das von ihr gesehene Besorgnis­potenzial jedenfalls keine subjektiven Rech­te der Klägerin verletzen kann.

113

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 -8 D 181/23.AK -, juris Rn. 155 ff., vom 15. No­vem­ber 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 70 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff.

114

Auf die zumindest dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Ausfüh­rungen zu dessen mit dem hiesigen wenigstens im Wesentlichen identischen Vor­trag in den vorgenannten Verfahren wird Bezug genommen.

115

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreini­gungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Im­missionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastik­par­tikel – wenn sie entsprechende Größen aufweisen – hierunter fallen mögen,

116

vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 89, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 156, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 94 und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203,

117

lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf ihren Grund­stücken zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Ihre Aus­führungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflä­chen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche ge­ben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbe­tracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einher­ge­hend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten.

118

Ferner ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grund und Boden kontaminiert.

119

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 15. No­vem­ber 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 93 ff., vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 81 ff., und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 22 AS 24.40028 -, ZUR 2025, 238 = juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Februar 2025 – 22 A 23.40005 u. a. -, ZNER 2025, 259 = juris Rn. 80.

120

An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbrin­gens der Klägerin im vorliegenden Verfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihr vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnten, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaf­ten besäßen, zeigt sie nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Auf­nahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Die Anlage entspricht soweit ersichtlich voll­ständig den derzeit bestehenden recht­lichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versa­gung der im­mis­sions­schutzrecht­lichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vorn­he­rein ausscheidet.

121

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 162.

122

Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windener­gie­anlagen gebrachten PFAS und der chemischen Verbindung BPA keine wis­senschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beein­trächtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unab­hängig von der Frage, ob bzw. in welchem Um­fang diese Stoffe in den geneh­mig­ten Anlagen und insbesondere, worauf es al­lenfalls ankommen könnte, in den – nach dem Vortrag der Klägerin – erosions­gefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein werden.

123

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 101, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Be­schlüs­se vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. Sep­tember 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f.

124

Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniser­re­gender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig einge­schränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft. Die Klägerin selbst be­zieht sich insoweit etwa auf eine Studie der TU Braunschweig, die sich mit dem Abrieb von Farbpigmenten befasst.

125

Besonders bemerkenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin sich offenbar deshalb jeglicher Substantiierungsnotwendigkeiten durch Verweis auf die Landtagsdrucksache 18/5539 enthoben sieht. Dabei wird au­genscheinlich bewusst ignoriert, dass die wörtlich zitierte Passage gerade nicht eine Einschätzung der Landesregierung NRW darstellt, sondern es sich um die Vorbemerkung der Autoren – drei Abgeordnete der AfD-Fraktion – zu ihrer An­frage handelt. Anders als die Klägerseite vermag der Senat diese Positio­nierung dreier Landtagsabgeordneter nicht als Beleg eines „Allgemeinwissens“ zu ver­ste­hen, zumal der Inhalt der Vorbemerkung, den sich die Klägerseite offenbar zu ei­gen macht, sich jedenfalls jeglicher wissenschaftlicher Fundierung enthält.

126

Die Einschätzung des Senats wird auch durch das von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.).

127

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 99, und vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 103 f.

128

Dementsprechend verfängt der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klä­ge­rin auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. September 2024, wo­nach die Verwendung von Unecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-ver­wand­ten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS, in einigen Bereichen (wie etwa in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika) eingeschränkt wird, ebenfalls nicht.

129

Gleiches gilt für das Urteil des EuGH vom 25. Juni 2024 - C-626/22. Die danach geforderte präventive Prüfung von Gesundheits­ge­fah­ren im Rahmen eines im­mis­sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzlich vorgesehen und hier auch erfolgt. Die Erfolg­losigkeit der Klage basiert hier nicht auf einer unterlasse­nen Prüfung von durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Gesundheits­gefahren, sondern auf der Überzeugung des Senats, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Be­ste­hen solcher (konkreten) Gesundheitsgefahren vor­liegen.

130

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025

131

- 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 171.

132

Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit die Klägerin teilweise gänzlich pau­schal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch Seiten 60 bis 62 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 18. April 2025), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren.

133

Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klä­gerin auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 96, vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 101, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 172, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 99, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 143, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, hin­ge­wiesen worden.

134

Nach dem Vorstehenden spricht auch nichts dafür, dass - wie von der Klägerin gefordert - zu ihrem Schutz besondere Regelungen hinsichtlich des Abrisses bzw. der Entsorgung der Anlage hätten getroffen werden müssen. Einen Verstoß gegen ihre Nachbarrechte hat sie insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

135

Entsprechendes gilt für den von der Klägerin mit Schriftsatzentwurf vom 5. No­vem­ber 2025 geltend gemachten Abrieb durch Blitzeinschläge, die zu „mecha­nischen Schäden an den Rotoren“ führen sollen. Im Übrigen ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG ohnehin präkludiert.

136

d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG wegen unzureichender Brandschutzvorkehrungen zu erwarten.

137

Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrecht­liche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von ca. 54 m hinsichtlich ihrer Hofstelle um deutlich mehr als das Zehnfache über­schrit­ten wird. Diese liegt etwa 630 m von dem Vorhabenstandort entfernt.

138

Unabhängig davon trägt die Klägerin aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein soll­ten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbe­standteil (dort Nebenbestimmung Nr. 3.7.16.) erklärten Brandschutzkonzept der Dipl. Ing. K. P. vom 31. März 2023.

139

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Ro­toren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verar­beite­ten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigen­schaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn die Klägerin geht selbst davon aus, dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 600° C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondel­brand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Allein der klägerische Verweis auf die in­nere Konstruktion der Rotoren aus Balsaholz genügt insofern nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein mit einem Flugzeugabsturz vergleichbares Katastrophenszenario, bei welchem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Fal­le eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übri­gen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinaus­gehende Ge­fahr insoweit auch mit Blick auf die in Rede stehenden Abstände nicht ersichtlich.

140

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 107, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 110, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff.

141

e) Ebenso wenig ist die Klägerin durch sonstige mögliche - nicht nur infolge ei­nes Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allge­mei­ne Le­bensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Sie kann nicht die Ab­wehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, bean­spruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.

142

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Ok­tober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 112, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Be­schluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16.

143

Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da sie im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich ei­ne konkrete Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der ge­planten Anlage zu ihrer Hofstelle von circa 633 m auch unter Berück­sichti­gung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Nichts an­deres gilt hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Klä­gerin, zu­mal sie diese nach eigenen Angaben ohnehin nicht selbst bewirt­schaf­tet.

144

Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. Y. Ingenieurge­sell­schaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschrei­tung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen.

145

Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. Novem­ber 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 115, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57.

146

Auch liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Kläge­rin zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB ihrer Auf­fassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der bau­rechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des baupla­nungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts.

147

Schließlich ist der weitere Vortrag der Klägerin, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch das Wohn­gebäude der Klägerin, erst mit Schriftsatzentwurf vom 5. November 2025 erfolgt und des­­wegen nach § 6 UmwRG präkludiert. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine bloße Vertiefung des Vortrags im Rahmen der Klagebegründung zur Brand­gefahr an der Anlage selbst infolge von Blitzen. Im Übrigen ist eine konkre­te Ge­fährdung des Wohnhauses der Klägerin aufgrund vermehrter Blitztätigkeit mit Blick auf die gegebe­ne Distanz zur Anlage von knapp 1.000 m aus sich he­raus schon ebenso wenig nachvollziehbar wie hinsichtlich der näher gelegenen ehe­maligen Hofstelle, zumal der Windenergieanlage aufgrund ihrer Höhe dann ja gleichsam eine Funktion als Blitzableiter zukommt, und wird von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten auch nur ohne jeden wissenschaftlichen Beleg als bloße Hypothese in den Raum gestellt. Die nur entfernte Möglichkeit eines Unfalls infolge Blitzeinschlags begründet keine konkrete Gefahr.

148

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 112 f., vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 104, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 159.

149

Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wörtlich so gestellte Beweisantrag,

150

„Zum Beweis der Tatsache, dass durch die üblichen 10 Blitzeinschläge p.a. pro Windanlage gemäß BWE Betreiberbrief 4/2024 Seite 40ff auch die für die Kläger/Anwohner aufgrund des

151

ggfls. hohen Grundwasserspiegels und iVm der hydrogeologischen Situation Blitzstrecken durch Wasseradern u.ä. auch in die Hofanlagen und die Wohnhäuser der Kläger mit unabsehbaren Fol­gen gelangen können (Blitzableiter verstärken diese Folgen), wird beantragt ein Sachver­ständi­gengutachten einzuholen.“,

152

war daher aus den im Sitzungsprotokoll ausgeführten Gründen abzulehnen.

153

Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass – wie der Prozess­be­vollmächtigte der Klägerin den mit Vorhaben der Windenergie befassten Senaten des Gerichts inzwischen standardmäßig vorhält – „freie Bahn auch für tödliche Unfälle“ bestehe bzw. deren Rechtsprechung „das Leben relativiere(nde)“. Vor dem Hintergrund dieser beständig geäußerten Polemik des Prozessbevoll­mäch­tigten der Klägerin sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass selbst diesem trotz seiner gerichtsbe­kannt jahrzehntelangen Tätigkeit im Bereich der Windenergienutzung kein konkreter Fall eines solchen tödlichen Unfalls – zu­mindest für den Senat gilt das auch hinsichtlich Körperverletzungen – im Bun­desgebiet, erst recht nicht im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts, bekannt ist, während etwa durch das Führen von Kraftfahrzeugen, wie es auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin praktiziert, in Deutschland in dieser Zeit mehrere zehntausend Menschen – viele davon ohne Nutzung motorisierter Trans­­portmittel – ums Leben gekommen sind.

154

2. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.

155

a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der circa 633 m von der Hof­stelle der Klägerin entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rück­­sichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Ab­stand zwischen der Windenergieanla­ge und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zwei­fache der Anlagenhöhe beträgt.

156

Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. De­zem­ber 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leit­satz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Ok­tober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.

157

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Wind­ener­gieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken ein­ge­halten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen aty­pi­schen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht.

158

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, ju­ris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Ja­­nuar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.

159

Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von mindestens 630 m zu der genehmigten Anlage und damit mehr als dem 3,5fachen der Anlagenhöhe hier nicht ersichtlich. Ein solcher liegt schon mit Blick auf die Lage der Hofstelle im Außenbereich mehr als fern. Anderes wird von der Klägerin auch nicht (ansatzweise) dargelegt, sie beschränkt sich vielmehr auf die in einem Satz ohne weitere Erläuterung in den Raum gestellte These, es ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung (S. 96 der Klagebegründung).

160

b) Dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch durch eine möglicherweise in diesem Kontext angesprochene Erhöhung von Hochwasser- und Überschwemmungsgefahren ausscheidet, wurde bereits ausgeführt.

161

c) Auch der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke begrün­det keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genom­men keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchti­gun­gen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wert­minderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.

162

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 142, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N.

163

Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchti­gung der Klägerin mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren.

164

Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren und mit der – bemerkenswerten – Begrifflichkeit „Eigentumsaustausch“ umschriebenen Erwä­gungen der Klägerin auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungs­ansprüche von Anla­genbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demge­gen­über nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Un­gleich­­behandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründe­te, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windener­gie­anlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus.

165

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 145, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 140, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 234.

166

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die au­ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit er­stattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

167

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

168

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.