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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 1424/22·06.09.2023

UmwRG § 6: Vorlage des Genehmigungsbescheids genügt nicht zur Klagebegründung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Drittanfechtungsklage wegen Präklusion nach § 6 UmwRG abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob es zur fristgerechten Klagebegründung genügt, lediglich den angegriffenen Genehmigungsbescheid vorzulegen, der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erwähnt. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz dargelegt waren. § 6 UmwRG verlange substantiierte Angabe der klagebegründenden Tatsachen; weder pauschaler Verweis auf frühere Einwendungen noch bloße Bescheidvorlage reichten, eine Ausnahme greife nur bei offenkundiger Beschwer mit geringem Ermittlungsaufwand.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen § 6 UmwRG-Präklusion abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO setzt die fristgerechte Darlegung und das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO voraus.

2

§ 6 Satz 1 UmwRG begründet eine innerprozessuale formelle Präklusion und verlangt innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung die substantiierte Angabe der zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.

3

Zur Erfüllung der Darlegungslast nach § 6 UmwRG genügt weder ein pauschaler Verweis auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen noch erst recht die bloße Vorlage des angegriffenen Bescheids.

4

Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung nicht gehalten, ohne hinreichende klägerische Substantiierung über mögliche Klagegründe zu spekulieren; eine „Ermittlung mit geringem Aufwand“ kommt nur bei offenkundiger Beschwer in Betracht.

5

§ 6 UmwRG ist unabhängig davon anzuwenden, ob die angegriffene Entscheidung gebunden oder abwägungsgeleitet ist; die Anforderungen an die frühzeitige Fixierung des Streitstoffs gelten fachmaterieunabhängig.

Zitiert von (11)

11 zustimmend

Relevante Normen
§ UmwRG § 6§ VwGO § 87b Abs. 3 Satz 3§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ VwGO 124 Abs. 2 Nr. 3§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4§ 6 Satz 1 UmwRG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3618/19

Leitsatz

Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

2

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (dazu 2.) oder einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 3.) zuzulassen.

3

1. Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei mit ihrem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist habe sie keine den Anforderungen dieser Vorschrift genügenden Einwendungen gegen die angefochtene Genehmigung vorgebracht, sondern nur den Genehmigungsbescheid vorgelegt. Sie habe ihren verspäteten Vortrag weder gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VwGO entschuldigt noch lägen die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Die maßgeblichen Tatsachen, die ihr Rechtsschutzbegehren stützen könnten, seien weder aus dem Schriftsatz zur Klageerhebung noch aus dem vorgelegten Bescheid offensichtlich gewesen. Dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben habe, reiche nicht aus.

5

Dagegen wendet die Klägerin ein, sie habe zwar unzweifelhaft ihre Klage nicht innerhalb der Frist des § 6 UmwRG begründet, der Sachverhalt ergebe sich vorliegend aber allein schon aus dem angefochtenen Genehmigungsbescheid selbst, in welchem auch ihre Einwendungen explizit aufgeführt seien (V. Begründung, Ziff. 3.3 Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit). Das Gericht habe den Genehmigungsbescheid aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht ohnehin zur Kenntnis nehmen und prüfen müssen, weshalb ihm der Sachverhalt bekannt gewesen sei und somit auch ohne Weiteres und ohne Mitwirkung der Klägerin habe ermittelt werden können und müssen. Mangels weiterer Klagebegründungen bleibe es bei den Einwendungen, die sie gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht habe. Der Streitstoff sei damit eindeutig fixiert und begrenzt.

6

Dies greift nicht durch. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

7

Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.

8

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, sowie Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 21 f., m. w. N.

9

Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24.

11

Es reicht daher nicht aus, pauschal auf Einwendungen Bezug zu nehmen, die schon im Verwaltungsverfahren erhoben wurden.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17.

13

Erst recht genügt es nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.

14

Vgl. Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 12, 14.

15

Denn die Klageerhebung allein impliziert noch nicht, dass der Kläger im Klageverfahren an sämtlichen Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, festhält, zumal es denkbar ist, dass diese in der angefochtenen Genehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, in der der Kläger keine Beeinträchtigung mehr für sich sieht.

16

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17; OVG M.‑V., Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 K 448/21 OVG -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 51.

17

Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, über die Klagegründe zu spekulieren.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17.

19

Eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.

20

Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f., m. w. N.

21

Von einem geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht i. S. v. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nicht bereits dann auszugehen, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergibt, aus welchen tatsächlichen Gründen eine Entscheidung angegriffen wird.

22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 18.

23

Da § 6 UmwRG nicht zwischen verschiedenen Fachmaterien wie Immissionsschutzrecht oder Fachplanungsrecht differenziert, kommt es bei der Anwendung der Norm nicht darauf an, ob es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung oder um eine planerische Abwägungsentscheidung handelt.

24

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 56 f., m. w. N.

25

Ausgehend vom Vorstehenden genügte es zur Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, nicht, den angefochtenen Genehmigungsbescheid vorzulegen, auch wenn in dessen Begründungsteil Einwendungen der Klägerin aus dem Verwaltungsverfahren thematisiert werden. Die maßgeblichen Tatsachen, die das Rechtsschutzbegehren der Klägerin stützen könnten, waren weder aus dem Schriftsatz zur Klageerhebung mit dem bloßen Klageantrag und der Ankündigung einer Begründung noch aus dem gleichzeitig vorgelegten Bescheid offensichtlich ersichtlich. Der Umstand, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides Einwendungen der Klägerin aus dem Verwaltungsverfahren einschließlich ihres Vorbringens zum Nachtbetrieb ihres Unternehmens (S. 27 f. des Bescheides) aufgegriffen worden sind, ändert daran nichts. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheids im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 11 und 12 UVPG a. F. lässt sich für sich genommen bereits nicht entnehmen, dass es sich bei den mit Blick auf das „Schutzgut Mensch, einschließlich menschliche Gesundheit“ erwähnten Einwendungen um solche der Klägerin handeln sollte, die als juristische Person und Inhaberin eines Gewerbetriebs, wie erst die verspätet eingereichte Klagebegründung vom 18. Februar 2020 ergibt, eine Einschränkung eigener Erweiterungsinteressen befürchtet. Unabhängig davon liegt auch nicht ohne Weiteres nahe, dass die Klägerin alle Einwendungen, die sie im Verwaltungsverfahren erhoben hat, im Klageverfahren aufrecht erhalten will. Denn es ist möglich, dass ihre Einwendungen in der angefochtenen Genehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, die sie inhaltlich überzeugt oder mit der sie sich zumindest abfindet. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, muss sie selbst entscheiden und als Ergebnis dessen nach § 6 Satz 1 UmwRG ihre Klagegründe dem Gericht grundsätzlich fristgerecht und ausdrücklich mitteilen. Zum Nachtbetrieb der Klägerin hat der Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zudem ausgeführt, ihm liege keine Genehmigung für einen erlaubten Nachtbetrieb des Unternehmens der Klägerin vor und diese habe auch mit den Erweiterungsbauanträgen keinen Nachtbetrieb beantragt. Da die Klägerin mit ihrer Klage nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, war auch deswegen nicht offensichtlich, dass es ihr weiterhin (auch) um die Abwehr einer Beschränkung eigener betrieblicher Entwicklungsperspektiven - konkret: eines möglicherweise zukünftig von ihr beabsichtigten, aber nicht genehmigten Nachtbetriebs - gehen könnte.

26

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

27

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 8 A 45/20 -, juris Rn. 38 f., m. w. N.

29

Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

30

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, juris Rn. 6 (zum vergleichbaren § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2023 - 1 A 1196/22 -, juris Rn. 17.

31

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.

32

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 8 A 45/20 -, juris Rn. 40 f., m. w. N.

33

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

34

ob eine Klage als unbegründet anzusehen ist, wenn in einem Drittanfechtungsverfahren gegen eine gebundene Genehmigungsentscheidung innerhalb der Frist des § 6 UmwRG keine Klagebegründung eingeht, sich die Einwendungen gegen die erteilte Genehmigung jedoch aus dem Genehmigungsbescheid selbst und im Übrigen aus der Verfahrensakte ergeben,

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dürfte, weil es neben den Anforderungen aus § 6 UmwRG zahlreiche weitere Gründe geben kann, aus denen eine Klage als unbegründet abzuweisen ist, dahingehend zu verstehen sein, dass die Frage lautet, ob es den Anforderungen des § 6 UmwRG genügt, wenn in einem Drittanfechtungsverfahren gegen eine gebundene Genehmigungsentscheidung innerhalb der Frist des § 6 UmwRG keine Klagebegründung eingeht, sich die Einwendungen gegen die erteilte Genehmigung jedoch aus dem Genehmigungsbescheid selbst und im Übrigen aus der Verfahrensakte ergeben.

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Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen unter 1. ist die aufgeworfene Frage bereits deshalb im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie mit der Annahme, dass sich die Einwendungen der Klägerin aus dem Genehmigungsbescheid ergeben, einen tatsächlich hier nicht zutreffenden Sachverhalt unterstellt. Unabhängig davon ist die Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe zur Beantwortung dieser Frage ausgehend vom Gesetzeswortlaut anhand allgemeiner Auslegungsmethoden und auf der Basis vorliegender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sind:

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Die Frage, ob das von der Klägerin beschriebene Vorgehen den Anforderungen des § 6 UmwRG genügt, ist ohne Weiteres grundsätzlich zu verneinen. Wie oben unter 1. anhand der dazu vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargestellt, reicht es zur Erfüllung der Anforderungen des § 6 UmwRG weder aus, pauschal auf Einwendungen Bezug zu nehmen, die schon im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, noch genügt es, in der Klagebegründung auf diese Einwendungen nicht einmal ausdrücklich Bezug zu nehmen, sondern lediglich die angefochtene Genehmigung beizufügen, in der diese Einwendungen angeführt worden sind. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Ob dies der Fall ist, hängt allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls an und ist daher nicht generell klärungsfähig.

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Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Sinn und Zweck der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG sowie die daraus resultierenden Anforderungen an Inhalt und Substantiierung der Klagebegründung, soweit sie sich fallübergreifend beantworten lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.

39

 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 26, und vom 18. August 2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 10.

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Aus welchen Gründen es trotz des Wortlauts des § 6 UmwRG, der ‑ wie oben unter 1. ausgeführt ‑ nicht zwischen gebundenen Entscheidungen und planerischen Abwägungsentscheidungen unterscheidet, bei der Anwendung des § 6 UmwRG auf diese Differenzierung ankommen sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch bei gebundenen Entscheidungen besteht mit Blick auf Sinn und Zweck des § 6 UmwRG ein Bedürfnis, die Klagegründe frühzeitig anzugeben, und ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Kläger im Klageverfahren ohne Rücksicht auf den Regelungsinhalt der behördlichen Entscheidung und deren Begründung an sämtlichen bisherigen Einwendungen festhalten will.

41

Der schlichte Hinweis der Klägerin auf die Frage nach der verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Zulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Klagebegründung genügt nicht den oben angeführten Darlegungsanforderungen. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, juris Rn. 18 ff., unionsrechtliche Bedenken gegen die vergleichbare Vorschrift des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG mit umfangreichen Ausführungen für unbegründet gehalten.

42

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

43

Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

44

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 8 A 464/23 -, juris Rn. 21 f., m. w. N.

45

Rechtssatz in diesem Sinne ist ein abstrakter richterrechtlicher Obersatz unterhalb des Abstraktionsgrads der Norm und oberhalb der Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall.

46

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2023 - 24 ZB 22.1879 -, juris Rn. 20.

47

Eine etwaige fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen.

48

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 22 (zum vergleichbaren § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2023 - 10 ZB 21.1819 -, juris Rn. 4, 10.

49

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 - in Bezug auf die Frage, ob eine Präklusion nach § 6 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen ist, besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die entscheidungstragenden Rechtssätze, die den Maßstab für die Anwendung der genannten Vorschriften bilden, fast wörtlich aus dem genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts übernommen. Die auf diese Obersätze folgenden Ausführungen betreffen die Anwendung dieser Rechtssätze auf den jeweiligen Einzelfall und stellen keine weiteren entscheidungstragenden Rechtssätze dar. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführte und in Spiegelstriche gesetzte Passage aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 - (in juris Rn. 50), aus der sich ihrer Auffassung nach im Umkehrschluss ergeben soll, dass das Verwaltungsgericht ihren Fall anders hätte entscheiden müssen. Der Sache nach rügt sie damit, das Verwaltungsgericht habe die Tatsachen falsch gewürdigt und das Recht im Einzelfall fehlerhaft angewendet. Darin liegt schon keine Divergenz. Im Übrigen trifft diese Rüge aus den unter 1. genannten Gründen nicht zu.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser als notwendig Beigeladener hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen.

51

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro festsetzt.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).