Eilantrag gegen Baugenehmigung: Präklusion nach § 6 UmwRG bei fehlender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sei. Nach § 6 UmwRG sei die Antragstellerin mit Nachbarrechten präkludiert, da sie innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist weder Tatsachen noch Beweismittel zu konkreten Rechtsverletzungen vorgetragen habe. Eine Sachverhaltsermittlung „mit geringem Aufwand“ komme mangels offenkundiger Beschwer und angesichts umfangreicher Verwaltungsvorgänge nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung wegen Präklusion nach § 6 UmwRG abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht anhand einer eigenen Interessenabwägung, die sich im Eilverfahren maßgeblich an den summarisch geprüften Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert.
In der Drittanfechtung einer Baugenehmigung führt nicht jede objektive Rechtswidrigkeit zur Aufhebung; erforderlich ist eine Verletzung nachbarschützender Normen und damit eigener Rechte des Nachbarn (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
§ 6 UmwRG begründet eine innerprozessuale formelle Präklusion: Innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung sind die klagebegründenden Tatsachen und Beweismittel mit einem Mindestmaß an Substanz und Schlüssigkeit vorzutragen; pauschale oder ausstehende Begründung genügt nicht.
Eine Baugenehmigung kann eine „Entscheidung“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sein, wenn sie unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergeht, insbesondere bei Prüfungen zu Umweltfaktoren wie Lärm oder zu Wasser- und Naturschutzbelangen.
Die Ausnahme der Sachverhaltsermittlung „mit geringem Aufwand“ (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO) greift nur bei offenkundiger Beschwer; die bloße Aktenlage oder das Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die fristgerechte Substantiierung der Klagegründe.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der am 25. August 2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen 2 K 3064/25 erhobenen Klage gegen die dem Q. am 25. Juli 2025 unter der Nummer 63-870-4617.2023 erteilte Baugenehmigung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO – hier wegen § 112a BauGB – entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Lässt sich bei summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten keine hinreichend tragfähige Prognose aufstellen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
Im hier vorliegenden Einzelfall fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage wird nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Baugenehmigung die Klägerin nach Aktenlage nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Antragstellerin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung derselben darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 -, juris, Rn. 13, 15; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris, Rn. 3; Urteil vom 23. August 1974 – 4 C 29.73 -, BVerwGE 47,19 (21 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht vor. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage mit etwaigen Nachbarrechten gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung nach § 6 UmwRG präkludiert, weil sie weder im Verwaltungsverfahren noch innerhalb der Klagebegründungsfrist der vorgenannten Bestimmung im gerichtlichen Verfahren konkrete Nachbarrechtsverletzungen geltend gemacht hat.
Nach § 6 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der VwGO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt ist. Schließlich gilt nach Satz 3 die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, wonach der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist und eine Präklusion gleichfalls nicht eintritt, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.
Geregelt ist in § 6 UmwRG der Fall einer innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, sowie Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 21 f., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 7; zit. nach OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 – 8 D 267/21.AK –, juris, Rn. 35 ff.
Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; zit. nach OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 – 8 D 267/21.AK –, juris, Rn. 35 ff.
Es reicht daher nicht aus, pauschal auf Einwendungen Bezug zu nehmen, die schon im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, zumal denkbar ist, dass diese in der angefochtenen Genehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, in der der Kläger keine Beeinträchtigung mehr für sich sieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 14, und vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 11; zit. nach OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 – 8 D 267/21.AK –, juris, Rn. 35 ff.
Eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f. m. w. N., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19; zit. nach OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 – 8 D 267/21.AK –, juris, Rn. 35 ff.
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 UmwRG reicht es aber nicht aus, wenn sich der Sachverhalt allein aus der streitgegenständlichen Entscheidung oder den Vorgängen des Verwaltungsverfahrens ergibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 24, vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 21, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 48; zit. nach OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 – 8 D 267/21.AK –, juris, Rn. 35 ff.
Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist die Klägerin mit Nachbarrechten gegenüber der im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Baugenehmigung nach summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage präkludiert.
Bei der vorliegend streitgegenständlichen Baugenehmigung handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Nach der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 UmwRG zählen zu den von § 6 UmwRG erfassten „Entscheidungen" auch Verwaltungsakte, durch die andere als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
Verwaltungsakte in diesem Sinn können grundsätzlich auch Baugenehmigungen sein. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung,
vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BT-Drs. 18/9526, Seite 36,
wenn in dieser darauf verwiesen wird, dass von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme erfasst sein kann.
Vgl. VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 - M 8 K 19.6030 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 – 28 K 8153/21 –, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Baugenehmigung „unter Anwendung" umweltbezogener Rechtsvorschriften erlassen worden ist.
Vgl. VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 - M 8 K 19.6030 -, juris Rn. 31, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 – 28 K 8153/21 –, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.
Es kommt also darauf an, ob Vorschriften mit Umweltbezug von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen waren.
§ 1 Abs. 4 UmwRG definiert den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften" als Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i. S. v § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Als Umweltfaktor nennt § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG ausdrücklich Lärm.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2024 – 28 K 8153/21 –, juris, Rn. 30 ff.
Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandteile sind „Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (…), die Artenvielfalt und ihre Bestandteile (…) sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG genannten Faktoren sind „Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen oder sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken“.
In Anwendung dieser Maßgaben ist § 6 UmwRG auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, waren nach diesen Maßgaben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Vorschriften mit Umweltbezug zu prüfen, insbesondere durch Beteiligung der Unteren Wasserbehörde (Stellungnahme vom 8. Januar 2024, Bl. 141 der Beiakte – Heft ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde im Zuge des Verfahrens Vorschriften zu prüfen hatte, die sich auf Emissionen, Ableitungen oder sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf das örtliche (Grund-)Wasser auswirken oder wahrscheinlich auswirken konnten. Ferner wurden im Baugenehmigungsverfahren umfassend naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (Auswirkungen der Baumaßnahme auf Landschaft und natürliche Lebensräume, Artenvielfalt) diskutiert und geprüft.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Präklusion nach § 6 UmwRG liegen vor. Die Klägerin ist eine Person nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Die zehnwöchige Frist ab Klageerhebung ist mit Ablauf des 3. November 2025 abgelaufen, weil die Klägerin am 25. August 2025 Klage erhoben hat (vgl. § 57 Abs. 2, §§ 222 ff. ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Sie hat binnen dieser Frist - wie ausgeführt - keinerlei Klage‑ oder Antragsbegründung zur Gerichtsakte gereicht, sondern in ihrem Klage‑ und Antragsschriftsatz ausdrücklich mitgeteilt, die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz. Eine solche Begründung wurde jedoch im Nachgang dennoch nicht zu den Akten gereicht, sodass die zur Berücksichtigung verspäteten Vorbringens geltenden Maßgaben für die Entscheidung des hiesigen Eilverfahrens keine Bedeutung haben. Schließlich ist es dem Gericht angesichts der umfangreichen Verwaltungsvorgänge und in Ermangelung jedweden Anhaltspunkts für eine von der Antragstellerin bezeichnete Beschwer auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Es würde vielmehr dem Zweck der Vorschrift des § 6 UmwRG, zu einer Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, widersprechen, in Ermangelung jedweden Vorbringens zur Begründung des Drittanfechtungsbegehrens, umfangreiche Verwaltungsvorgänge auf die Verletzung aller denkbaren, die Klägerin und Antragstellerin im konkreten Einzelfall schützenden drittschützenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu untersuchen. Ersichtlich liegt die Beschwer der Antragstellerin bei Klageerhebung hier aus diesen Gründen nicht derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.