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Oberverwaltungsgericht NRW·8 D 124/25.AK·19.12.2025

§ 6 UmwRG: Präklusion bei Anfechtung eines WEA-Vorbescheids trotz Akteneinsicht erst nach Klage

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff als konkurrierende Vorhabenträgerin einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage an und kündigte eine spätere Begründung nach Akteneinsicht an. Die Klagebegründung mit Rügen zur (fehlenden) UVP-Vorprüfung bzw. zur Anwendung von § 6 WindBG erfolgte erst nach Ablauf der 10‑Wochen-Frist des § 6 UmwRG. Das OVG NRW wies die Klage als unbegründet ab, weil der Vortrag präkludiert sei und keine genügende Entschuldigung, keine rechtzeitige Fristverlängerung und kein Fall geringer Ermittlungsaufwände vorlägen. Unionsrechtliche Bedenken wegen fehlender Belehrung über die Begründungsfrist verneinte der Senat jedenfalls bei Vertretungszwang.

Ausgang: Klage gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid wegen Präklusion nach § 6 UmwRG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 UmwRG begründet eine innerprozessuale formelle Präklusion, die den Kläger verpflichtet, innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel fundiert anzugeben und den Streitstoff hinreichend zu umreißen.

2

Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid stellt eine „Entscheidung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar; § 6 UmwRG ist auf dessen Anfechtung anwendbar.

3

Verzögerungen bei der Akteneinsicht entschuldigen ein vollständiges Ausbleiben substantiierter Tatsachenangaben innerhalb der Klagebegründungsfrist grundsätzlich nicht im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

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Die Ausnahme nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO greift bei nach Fristablauf erstmals vorgetragenen Tatsachen nur ein, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne weitere Aufklärung unmittelbar und mit geringem Aufwand aus den Gerichtsunterlagen erschließen lässt.

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Eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG setzt voraus, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Klagebegründungsfrist gestellt wird; im Vertretungszwangverfahren ist das Fehlen einer Belehrung über die Begründungsfrist in § 6 UmwRG im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. EU-Vertrag§ Art. 47 EU-Grundrechtecharta§ 6 UmwRG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 48 Abs. 1 VwGO§ 6 UmwRG§ 9 Abs. 1a BImSchG§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG

Leitsatz

Die fehlende Belehrungspflicht über die Klagebegründungsfrist in § 6 UmwRG ist jedenfalls für Individualkläger in Verfahren, die dem Vertretungszwang unterliegen, auch mit Blick auf höherrangiges Recht im Grundsatz nicht zu beanstanden. Unionsrechtliche Bedenken (vgl. VG Aachen, Vorlagebeschluss vom 28.07.2025 - 3 K 2522/20, 3 K 2523/20 -, juris) bestehen nicht. Aufgrund der Pflicht zur Prozessvertretung kann in diesen Fällen, ebenso wie bei einem Verbandskläger, generell unterstellt werden, dass eine fehlende Belehrungspflicht nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorbescheid, welcher der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) im Stadtgebiet S., Gemarkung N., Flur 00, Flurstücke 001, 002 und 003 erteilt wurde.

3

Mit Genehmigungsantrag vom 24. September 2024 beantragte die Beigeladene die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1a BImSchG für die hier streitbefangene WEA (WEA 1) und vier weitere WEA, darunter die von der Beigeladenen so bezeichneten WEA 2 und WEA 3, die Gegenstand der Verfahren 8 D 125/25.AK und 8 D 126/25.AK sind. Der Beklagte führte das Verwaltungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren durch und bestätigte mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Dabei wies er darauf hin, dass vorliegend auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG die Feststellung erfolge, dass keine UVP-Pflicht bestehe, weil es bei den im hiesigen Verfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG zu prüfenden Belangen an offensichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fehle und im Hinblick auf die im späteren Verfahren zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ohnehin nicht stattfinde.

4

Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025, Az. XXX, stellte der Beklagte fest, dass dem Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB nicht entgegenstehen und dieses mit den Belangen des Immissionsschutzes (Schallimmissionen, Schattenwurf, Turbulenz) vereinbar ist. Der Verzicht auf eine UVP-Prüfung wurde dort nunmehr unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 WindBG damit begründet, dass sich der Standort der Anlage innerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebiets befinde und der Vorbescheidsantrag nach dem 29. März 2023 eingereicht worden sei. Auf Antrag der Beigeladenen wurde der Vorbescheid am 27. Februar 2025 öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 28. Februar bis 14. März 2025 öffentlich u. a. bei der Stadt S. sowie im Internet aus.

5

Die Klägerin beantragte am 6. März 2025 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf WEA, u. a. einer WEA 1 auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 004.

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Mit E-Mail vom selben Tag wies der Beklagte die Klägerin auf die zugunsten der Beigeladenen erteilten Vorbescheide hin. Mit Schreiben vom 7. April 2025 forderte er die Klägerin zur Anpassung ihrer Unterlagen in Bezug auf die zu berücksichtigende Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen auf. Dies sei für die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen notwendig, weil die Auswirkungen der zeitlich vorher beantragten und genehmigten WEA der Beigeladenen wegen deren unmittelbarer Nähe erheblich seien und sich teilweise sogar die Rotorblätter der konkurrierenden Anlagen berühren würden. Ferner wurden mit Blick auf den geringen Abstand Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit einzelner Anlagen geltend gemacht.

7

Die Klägerin hat am 10. April 2025 Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid erhoben, in der sie darauf verwies, dass sie am 6. März 2025 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf WEA beantragt habe. Der Standort der von ihr geplanten WEA 1 befinde sich ca. 76 m entfernt von dem im angefochtenen Vorbescheid angegebenen Standort der von der Beigeladenen geplanten WEA 1. Aufgrund der Nähe der von ihr und der Beigeladenen jeweils geplanten WEA zueinander könnten aus Standsicherheitsgründen nicht beide gleichzeitig realisiert werden. Der angefochtene Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, wobei eine ausführliche Begründung nach Einsicht in die Verfahrensakte erfolgen solle.

8

Nach Gewährung von Akteneinsicht am 22. Mai 2025 und Hinweis der Beigeladenen, dass die Klagebegründungsfrist am 19. Juni 2025 abgelaufen sei, hat die Klägerin am 26. Juni 2025 zur Klagebegründung weiter ausgeführt: Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil er in Anwendung von § 6 WindBG erteilt worden sei, obwohl die Beigeladene entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG bei Antragstellung keine vertraglichen Nachweise zur Sicherung des Grundstücks vorgelegt habe, auf dem die WEA errichtet und betrieben werden solle. Erst nach Aufforderung des Beklagten vom 2. April bzw. 9. Mai 2025 habe die Beigeladene mit E-Mail vom 12. Mai 2025 Nutzungsverträge zu den Flurstücken 001 und 003, aber nicht zum Flurstück 002 übersandt. Die vorgelegten Nutzungsverträge enthielten zudem jeweils die aufschiebende Bedingung, dass ein zwischen dem Eigentümer und der Klägerin bereits abgeschlossener, konkurrierender Nutzungsvertrag rechtswirksam zum nächstmöglichen Termin, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 beendet werde, ohne dass in der Verfahrensakte ein Nachweis über die Beendigung dokumentiert sei. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Weil danach auf den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid die Verfahrenserleichterungen des § 6 Abs. 1 WindBG nicht hätten angewendet werden dürfen, hätte der Beklagte zumindest eine UVP-Vorprüfung durchführen müssen.

9

Sie, die Klägerin, sei mit ihrem Klagevorbringen nicht nach § 6 UmwRG präklu­diert. Es sei bereits nicht anzunehmen, dass diese Vorschrift auf die Anfechtung des der Beigeladenen erteilten Vorbescheids Anwendung finde. Im Übrigen werde mit ihrer Klagebegründung nur die in der Klageschrift bereits enthaltene Begründung vertieft und präzisiert. Hilfsweise sei die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 4 UmwRG zu verlängern, weil sie in dem Verfahren, in dem der Vorbescheid erteilt wurde, keine Möglichkeit der Beteiligung gehabt habe. Ferner sei ihr Vortrag nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da die Verspätung genügend entschuldigt sei. Die Verwaltungsvorgänge seien ihr erst am 22. Mai 2025 zugestellt worden. In den verbleibenden Zeitraum bis zum Ablauf der Frist seien diverse Feiertage und der Brückentag am 30. Mai 2025 gefallen, so dass keine ausreichende Zeit für eine Fertigung und Abstimmung der vertieften Klagebegründung bestanden habe. Diese sei zudem innerhalb einer Woche nach Fristablauf vorgelegt worden. Schließlich ergäben sich die Gründe der Rechtswidrigkeit auch klar aus dem streitgegenständlichen Bescheid und der Verfah­rens­akte, so dass es dem Gericht gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich sei, den Sachverhalt auch ohne ihre Mitwirkung zu ermitteln.

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Die Klägerin beantragt,

11

den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2025 zum Az. XXX zugunsten der Beigeladenen aufzuheben.

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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zum Vorbringen der Klägerin geäußert.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin nach § 6 UmwRG verfristet sei. Selbst wenn der Vorbescheid unter Verletzung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG erteilt worden sei, betreffe dies jedenfalls keine drittschützenden Rechte der Klägerin.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, weil nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, dass sie als konkurrierende Vorhabenträgerin um nahegelegene WEA-Standorte eine Aufhebung des streitbefangenen Vorbescheids verlangen kann.

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Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin mit ihrem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert und ohne eine berücksichtigungsfähige Klagebegründung für das Gericht eine Verletzung in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht nachvollziehbar vorgetragen ist.

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Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt ist. Nach Satz 3 gilt die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, wonach der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist und eine Präklusion nicht eintritt, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Schließlich kann gemäß Satz 4 die Frist nach Satz 1 durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

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1. Geregelt ist in § 6 UmwRG der Fall einer innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7 m. w. N.

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Dabei sind Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche als solche kein Entschuldigungsgrund i. S. v. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO für einen verspäteten Klagevortrag. Das Absehen von jeglicher Begründung innerhalb der Klagebegründungsfrist lässt sich mit dem Verweis auf fehlende oder eingeschränkte Akteneinsicht jedenfalls nicht pauschal entschuldigen.

25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 11 m. w. N.

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Hinsichtlich der Frage, ob es nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, ist zu unterscheiden, ob es um rechtlichen oder tatsächlichen Vortrag des Klägers geht, und in Bezug auf Tatsachenvortrag, ob dieser im Klageverfahren vollständig fehlt oder erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgt ist. Rein rechtliches Vorbringen zu aktenkundigen Tatsachen fällt nicht unter § 6 Satz 1 UmwRG, weil diese Vorschrift nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erfasst.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 64, 74.

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Werden bestimmte Tatsachen im Klageverfahren nicht vorgetragen, kommt eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des von einem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs hinsichtlich dieser Tatsachen nur dort in Betracht, wo seine Beschwer bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.

29

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 102, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f., und Beschluss vom 7. Septem­ber 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19 f., jeweils m. w. N.

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Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist neue Tatsachen vor, ist er damit nur dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 104, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 117; Bay. VGH, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 8 A 16.40026 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 64, 70.

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Schließlich kommt eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist i. S. d. § 6 Satz 4 UmwRG nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt worden ist.

33

Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 7.

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2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen präkludiert.

35

a) Die von der Klägerin erhobene Klage gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 23. Januar 2025 fällt in den Anwendungsbereich des § 6 UmwRG, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid jedenfalls um eine Entscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt. Danach fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes u. a. Verwaltungsakte, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Zu dem weit zu verstehenden Begriff der Zulassung sind auch Vorbescheide zu rechnen.

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Vgl. etwa Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, § 1 UmwRG Rn. 109, unter Verweis auf BT-Drs. 18/9526, S. 36.

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In dem angegriffenen Vorbescheid werden zudem u. a. die Belange und Anforderungen des Immissionsschutzes (Schallimmissionen, Schattenwurf, Turbulenz) behandelt. Bei den danach einbezogenen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und hiervon abgeleiteter untergesetzlicher Bestimmungen (z. B. TA Lärm) handelt es sich um umweltbezogene Vorschriften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG.

38

Vgl. etwa Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, § 1 UmwRG Rn. 162.

39

b) Die nach § 6 Satz 1 UmwRG zu beachtende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung am 10. April 2025 endete gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am 20. Juni 2025, einen Tag nach Fronleichnam.

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Bis zum Ablauf dieser Frist hat die Klägerin ihre Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid nicht den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechend begründet. In ihrer Klageschrift vom 10. April 2025 hat sie lediglich ihr Interesse an einer Aufhebung des Vorbescheids dargelegt und darauf hingewiesen, dass aufgrund des geringen Abstands zwischen der von ihr und der Beigeladenen jeweils geplanten Anlage beide Vorhaben aus Standsicherheitsgründen nicht gleichzeitig realisiert werden könnten. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Eine ausführliche Begründung der Klage erfolge nach Einsicht in die Verwaltungsakte des Beklagten.

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Diese kurzen Ausführungen in der Klageschrift wiesen nicht das zur Wahrung der Klagebegründungsfrist erforderliche Mindestmaß an Substanz auf, weil sich daraus für das Gericht keine rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme ergaben, dass und weshalb der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid gegenüber dem erst später beantragten Vorhaben der Klägerin einen rügefähigen Rechtsfehler aufweisen könnte. Erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 hat die Klägerin ihre Klage begründet und vorgetragen, der angegriffene Vorbescheid sei rechtswidrig, weil er ohne Durchführung einer erforderlichen UVP-Vorprüfung erteilt worden sei, obwohl die Voraussetzungen der Verfahrenserleichterungen nach § 6 WindBG wegen fehlenden bzw. verspäteten Nachweises der Flächenverfügbarkeit (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG) nicht vorlägen.

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Vor diesem Hintergrund stellt dieser Schriftsatz auch keine bloße Präzisierung oder Vertiefung einer bereits in der Klageschrift vom 10. April 2025 enthaltenen Begründung dar.

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c) Die hilfsweise beantragte Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG scheidet schon deswegen aus, weil entsprechendes erst mit der Klagebegründung vom 26. Juni 2025 und damit zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, an dem die Frist bereits abgelaufen war.

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d) Es liegt ferner keine genügende Entschuldigung i. S. v. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO für den verspäteten Klagevortrag vor. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Feiertage Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam sowie des Brückentags am 30. Mai 2025 ist nicht erkennbar, weshalb die zweieinhalb Seiten umfassende Klagebegründung, die allein auf die wegen fehlender Sicherung des Anlagengrundstücks nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WindBG abstellt, nicht innerhalb der rund vier Wochen nach Erhalt des Verwaltungsvorgangs am 22. Mai 2025 bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 20. Juni 2025 hätte fertiggestellt werden können. Dies gilt zumal deswegen, weil der übersendete Verwaltungsvorgang - einschließlich der Verwaltungsvorgänge für die beiden Parallelverfahren 8 D 125 und 8 D 126/25.AK - lediglich zwei Ordner umfasst und danach nicht übermäßig umfangreich ist. Eine rein spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer erst nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz im Übrigen nicht.

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Aus der von der Klägerin angeführten Kommentierung,

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Fehlenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, § 6 UmwRG Rn. 81,

47

wonach eine hinreichend entschuldigte Verspätung dann anzunehmen sein kann, wenn wegen kollidierender Akteneinsichtsrechte eine Einsicht in die Verfahrensakten nicht während der gesamten Dauer der Klagebegründungsfrist möglich ist, folgt nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, ob und inwieweit dieser Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits oben genannten Entscheidung,

48

Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 11,

49

als „unklar“ bezeichnet hat, zu folgen wäre, lag hier jedenfalls kein vom Senat vorrangig behandeltes Akteneinsichtsgesuch vor.

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e) Die Präklusion ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Ohne die fehlende Klagebegründung lag für den Senat nicht auf der Hand, unter welchen konkreten Gesichtspunkten die Klägerin den Vorbescheid angreifen wollte. Dass sie ein Abwehrrecht aus dem Fehlen einer nach ihrer Auffassung rechtlich erforderlichen UVP-Vorprüfung herleiten wollte, war für das Gericht nicht erkennbar.

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Auch die verspätet eingereichte Klagebegründung vom 26. Juni 2025 mit dem Hinweis auf verspätete und fehlende Nachweise zur vertraglichen Sicherung des WEA-Grundstücks i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG ändert an dieser Bewertung nichts. Denn auch ausgehend hiervon lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht allein aus dem dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang ermitteln. Dies gilt bereits deshalb, weil aus der im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mail des Beklagten an die Beigeladene vom 28. Oktober 2024 deutlich wird, dass sich dieser zu Beginn des Verfahrens auf der Grundlage einer Prüfung von Amts wegen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG in der Lage gesehen hat, mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren nach § 9 Abs. 1a BImSchG zu prüfenden Belange eine UVP-Pflicht wegen offensichtlich fehlender erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich auszuschließen. Aufgrund dessen wäre eine hierauf bezogene Nachfrage beim Beklagten erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vorprüfung tatsächlich stattgefunden hat. Ebenfalls folgt das Erfordernis weiterer Ermittlungen aus dem Umstand, dass die im Verwaltungsvorgang zu findenden Nutzungsverträge zu den Flurstücken 001 und 003 jeweils auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung der Beigeladenen nach § 9 Abs. 1a BImSchG, nämlich den 22. August 2024 datieren. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls eine Nachfrage beim Beklagten und der Beigeladenen angezeigt, ob diese und ggf. die weiteren, von der Klägerin als fehlend gerügten Unterlagen nicht doch bereits zum Zeitpunkt des Vorbescheidsantrags vom 24. September 2024 dem Beklagten - evtl. informell - zur Kenntnis gebracht worden sind, zumal die Beigeladene schon in ihrem Übersendungsschreiben zu den Vorbescheidsanträgen vom 27. September 2024 ausdrücklich um eine Bewertung der Antragsunterlagen nach § 6 WindBG gebeten hatte. Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht auch deswegen, weil die Klägerin, die in den im Verwaltungsvorgang zu findenden Nutzungsverträgen als Partei zeitlich vorgehender konkurrierender Nutzungsverträge erwähnt wird, hierzu konkret lediglich vorgetragen hat, in der Verfahrensakte befinde sich kein Nachweis über die Beendigung dieser konkurrierenden Nutzungsverträge. Ob eine Vertragsbeendigung tatsächlich stattgefunden hat, die nach den vorgehenden Erwägungen ggf. auch rechtzeitig gegenüber dem Beklagten belegt wurde, kann nach diesem Vortrag auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens, „(d)ie Bedingung ist nicht eingetreten, die vorgelegten Nutzungsverträge sind daher nicht wirksam“, nicht ohne weitere gerichtliche Sachaufklärung beurteilt werden.

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f) Der Senat sieht schließlich keine Veranlassung, das Verfahren mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen,

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Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 K 2522/20, 3 K 2523/20 -, juris,

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in dem dieses die Frage nach der Europarechtskonformität der Präklusionsregelung des § 6 UmwRG aufgeworfen hat, gemäß § 94 VwGO analog auszusetzen,

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vgl. zu einer solchen Möglichkeit Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 94 Rn. 57 m. w. N.,

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oder dem Europäischen Gerichtshof vor dem Hintergrund dieser Entscheidung selbst ein Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Frage vorzulegen.

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Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Beschluss in Bezug auf Individualkläger in Umweltsachen, die vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten keiner anwaltlichen Vertretung bedürfen, Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 6 UmwRG mit Blick auf die in dieser Vorschrift nicht vorgesehene Belehrungspflicht über die Klagebegründungsfrist geäußert. Es liege für den Individualkläger in Umweltsachen ein „übermäßiges Erschwernis“ im Sinne des Grundsatzes der Effektivität vor, weil sich das Prozess‐ und Kostenrisiko in Umweltstreitigkeiten durch die fehlende Pflicht zur Belehrung in unverhältnismäßiger Weise auf den Kläger verschiebe. Unabhängig davon sei die in § 6 UmwRG vorgesehene Präklusion ohne vorherige Belehrung aller Voraussicht nach auch deshalb zu beanstanden, weil sie eine Einschränkung des beim mitgliedstaatlichen Vollzug des Unionsrechts zu gewährleistenden „Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ nach Art. 47 der EU‐Grundrechtecharta darstelle und diese Grundrechtseinschränkung sich nicht rechtfertigen lasse. Der legitime Zweck, Gerichtsverfahren zügiger und effizienter durchzuführen, könne in gleicher Weise mit einem milderen Mittel erreicht werden, nämlich mit einer Präklusionsvorschrift, welche die Pflicht enthalte, den Kläger über Voraussetzung und Wirkung der Präklusion ordnungsgemäß zu belehren.

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Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 K 2522/20, 3 K 2523/20 -, juris Rn. 68 ff.

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Der Senat teilt entsprechende Bedenken jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall eines Individualklägers nicht, für den wegen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten besteht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Pflicht zur Prozessvertretung kann im hiesigen Fall ebenso wie bei einem Verbandskläger, den das Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss unerwähnt lässt, generell unterstellt werden, dass eine fehlende Belehrungspflicht nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen führt. Denn von einem Rechtsanwalt kann man die Kenntnis von gesetzlichen Ausschlussfristen erwarten.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, juris Rn. 29 (zu § 5 Abs. 3 VerkPBG); zust. hierzu im Kontext des § 6 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 48.

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Die Vertretungspflicht vor dem Ober- und Bundesverwaltungsgericht dient gerade auch dazu, im Interesse des Beteiligten sicherzustellen, dass die Förmlichkeiten des Verfahrens möglichst nicht zu Rechtsverlusten des Vertretenen führen.

62

Vgl. Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 67 Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 9 C 1007.81 -, juris Rn. 4: Schutz auch des individuellen Rechtsschutzinteresses der rechtsunkundigen Partei; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 18 (zu Ausnahmen vom Vertretungszwang wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des nicht Vertretenen).

63

Der Senat geht daher jedenfalls für Individualkläger in Verfahren, die dem Vertretungszwang unterliegen, davon aus, dass eine fehlende Belehrungspflicht in § 6 UmwRG im Grundsatz - auch mit Blick auf höherrangiges Recht - nicht zu beanstanden ist,

64

vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 93; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 32 ff.,

65

was in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht.

66

Vgl. zum Fehlen einer Belehrungspflicht nach § 58 VwGO BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 -, juris Rn. 20, und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 15; allgemein zur Vereinbarkeit des § 6 UmwRG mit Unionsrecht BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, juris Rn. 29 (zu § 5 Abs. 3 VerkPBG).

67

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

69

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.