Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. Zwangsgeldfestsetzungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Zwangsgeldfestsetzungen wird zurückgewiesen. Das VG hatte abgelehnt, weil nach summarischer Prüfung das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Antragsteller konnten nicht substantiiert darlegen, dass eine Sicherung des Bestandsgebäudes mittels Folien dauerhaft unmöglich gewesen sei. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse vorzunehmen; überwiegt das Vollziehungsinteresse, ist der Antrag abzuweisen.
Zur Begründung eines Aussetzungsinteresses ist substantiiert darzulegen, dass eine Sicherung des Bestandsgebäudes bis zur Entscheidung objektiv nicht durch zumutbare, gegebenenfalls regelmäßig zu erneuernde Maßnahmen (z. B. Folienabdeckung) möglich war.
Das bloße Vorbringen, ein beauftragter Handwerker habe wiederholt keine dauerhafte Folienbefestigung erreichen können, genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass eine fachgerechte Ausführung objektiv unmöglich ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 896/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zulasten der Antragsteller aus, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen vom 7.9.2020 rechtmäßig seien.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorberingen bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsteller machen geltend, die durchgeführten Arbeiten seien zur Sicherung des Bestandsgebäudes alternativlos, sie hätten auf die Eindeckung des Gebäudedaches und den Einbau der Fenster verzichtet, wenn das Aufbringen von Planen/Dachdeckerfolien ohne weitere Maßnahmen zur Herstellung des notwendigen Witterungsschutzes ausgereicht hätte, wegen der Windlasten hätten sich schon zweimal fachgerecht angebrachte Planen/Dachdeckerfolien vom Dachstuhl gelöst.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dieses hat ausgeführt, die objektive Unmöglichkeit einer solchen Dachabdeckung ergebe sich nicht daraus, dass der von den Antragstellern beauftragte Dachdecker bislang nicht in der Lage gewesen sei, eine geeignete Folie zum Schutz vor Witterungseinflüssen so anzubringen, dass sie auch Windlasten standhalte.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen haben die Antragsteller weiterhin nicht dargetan, dass eine Sicherung des Bestandsgebäudes gegen Witterungseinflüsse bis zur abschließenden Entscheidung über die beantragte Baugenehmigung mit einer (ggf. regelmäßig zu erneuernden) Folienabdeckung nicht möglich gewesen sein sollte. Dies lässt sich auch nicht der in den Gerichtsakten befindlichen Stellungnahme des Dachdeckermeisters vom 13.11.2020 entnehmen. Der Senat hat zu der Frage der Möglichkeit einer Sicherung gegen Witterungseinflüsse schon in seinem Beschluss - 7 B 1832/18 - vom 11.1.2019 auf eine entsprechende Stellungnahme der Antragsgegnerin hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.