Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Ordnungsverfügungen und eine Zwangsgeldfestsetzung als rechtmäßig ansah. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab, weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegten. Vorgetragene 'außergewöhnliche Umstände' und ein behaupteter Anspruch auf Baugenehmigung waren nicht hinreichend dargelegt. Gerichtliche Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Erschütterung der tragenden Annahmen der Vorinstanz sind konkrete Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte erforderlich; pauschale Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" müssen substanziiert vorgetragen werden.
Wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen aufgenommen und hinreichend erwogen hat, begründet eine abweichende Wertung durch das Gericht allein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
Der Vortrag eines bereits bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, sofern dieser Anspruch nicht überzeugend dargelegt oder von den Instanzen nicht bestätigt wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2362/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 7.9.2020 seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in eigenen Rechten.
Soweit die Kläger geltend machen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht auf die Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 31.8.2017 an, die Zwangsgeldfestsetzung müsse jedenfalls dann unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände ein abweichendes Verhalten - hier die Eindeckung des Gebäudedaches mit Dachziegeln als Witterungsschutz - rechtfertigten und bei einer Güterabwägung dieser zwangsmittelbedrohten Maßnahme ein Vorrang gebühre, führt dies zu keiner für die Kläger günstigeren Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 22.12.2020 - 5 L 896/20 - dazu ausgeführt, die geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände seien hier nicht ersichtlich und lägen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass der Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen sich schwierig und aufwendig gestaltet (habe). Dass entgegen der - vom Senat mit Beschluss vom 19.4.2021 in dem Verfahren 7 B 77/21 bestätigten - damaligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich aufgrund veränderter Umstände etwas anderes gelten müsste, haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 17.(richtig: 27.)11.2020, wonach eine vollständige Eindeckung des Gebäudedaches zur Sicherung des Hauses unabdingbar gewesen sei, nicht bzw. vollkommen unzureichend auseinandergesetzt, trifft nicht zu und führt deshalb auch nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger sowohl in den Tatbestand aufgenommen als auch hinreichend erwogen, jedoch mit einem anderen als dem von den Klägern gewünschten Ergebnis.
Letztlich bleibt auch das Vorbringen der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Baumaßnahmen gehabt hätten. Dies ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 2628/21 - auf die der Senat verweist - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.