Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in baurechtlicher Genehmigungssache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen zu Bauvorhaben (Dachgaube/Anbau). Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan sind. Insbesondere rechtfertigen die vorgelegten Ausführungen keine weitere Sachaufklärung oder eine Abstandsflächenbefreiung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Behauptungen oder unsubstantiierte Einwendungen genügen nicht.
Bei der Abgrenzung, ob Wandteile gemeinschaftliche Bauteile sind, ist maßgeblich die Darstellung in Bauzeichnungen und Lageplan; eine als gemeinschaftliche Grenzwand dargestellte Wand kann unabhängig vom Ausführenden als gemeinsames Bauteil angesehen werden.
Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist nur dann aus besonderen städtebaulichen Verhältnissen gerechtfertigt, wenn diese Verhältnisse geringere Tiefen vernünftigerweise geboten erscheinen lassen; das bloße Alter oder die geringe Unterschreitung rechtfertigt dies nicht.
Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht zu beanstanden, wenn das nachträgliche Vorbringen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthält und daher keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2721/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem Vorhaben fehle es an den nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherungen.
Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Dachgeschossausbaus davon ausgegangen ist, dass die nordwestliche Seitenwand der Dachgaube des Nachbarhauses Nr. 32 gleichzeitig die nordöstliche Seitenwand des klägerischen Vorhabens bilde und nach den Angaben in Anlage 2 zum Bauantrag eine gemeinsame Brandwand darstelle, ohne dass deren Fortbestand im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Beseitigung der nachbarlichen Dachgaube öffentlich-rechtlich gesichert sei, mithin eine Sicherung i. S. d. § 12 Abs. 2 BauO NRW 2018 nicht vorliege.
Der Kläger macht geltend, für die Dachgaube seien keine gemeinsamen Bauteile der Gebäudekörper Nrn. 32 und 34 in Anspruch genommen worden, insbesondere auch nicht die (unstreitig) gemeinschaftliche Grenzwand, dies sei auch nicht möglich gewesen, da die Nachbarin diese Wand schon zur Umsetzung ihres Vorhabens (einer Dachgaube) ausschließlich in Anspruch genommen habe, die gemeinschaftliche Nachbarwand diene nicht als Stütze/Auflager für sein Vorhaben. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach der Grundrisszeichnung "Dachgeschoss" reiche die nordöstliche (seitliche) Begrenzungswand des Vorhabens, die 0,40 m über die Vorderkante der Nachbargaube hinausrage, geringfügig über die mittig in der gemeinschaftlichen Grenzwand verlaufende Grundstücksgrenze in Richtung auf das Nachbargrundstück (Nr. 32) hinaus, der Mauerfuß könne bei einer Errichtung entsprechend der Bauzeichnungen nur auf einem gemeinsamen Bauteil der beiden Häuser (der Grenzwand) ruhen, jedenfalls nehme - ausweislich der Darstellung im Lageplan - die Gaube die Grenzwand in einer Tiefe von 1,60 m als Seitenwand in Anspruch, dabei sei es ohne Belang, dass das Aufmauern der Grenzwand in Fortführung der vorhandenen Wand nicht durch den Kläger, sondern bereits durch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks erfolgt sei.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit den vorliegenden Bauzeichnungen. Dabei ist es irrelevant, wer die gemeinsame Grenzwand aufgemauert hat. Den Lichtbildern in den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die gemeinsame Nachbarwand die seitliche Abschlusswand der Dachgaube des Klägers ist (Beiakte 2 Blatt 10 f. und Beiakte 1 Blatt 14). Bei dieser Wand handelt es sich nach dem Grundriss zum Dachgeschoss (Beiakte 1 Blatt 69) auch um die gemeinschaftliche Grenzwand zwischen den Häusern Nr. 32 und Nr. 34. Entgegen dem Vorbringen des Klägers bedurfte es somit keiner weiteren Sachaufklärung.
Soweit der Kläger hinsichtlich des Anbaus geltend macht, aufgrund der geringen Unterschreitung der Abstandsfläche und der Tatsache, dass das Vorhabengrundstück im überwiegend bebauten Gebiet liege, habe er unter Berücksichtigung der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen möglichen Erleichterungen in § 9 Abs. 2d Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 34 Abs. 3a BauGB einen Anspruch auf Gestattung einer geringeren Abstandsfläche für die Dacherhöhung des rückwärtigen Anbaus gemäß § 6 Abs. 12 Satz 1 BauO NRW, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, bei dem Anbau an der Rückseite des Hauses sei nicht ersichtlich, dass prägende Merkmale des Straßenbildes die Errichtung mit einem geringeren Grenzabstand rechtfertigen könnten. Dem hält der Kläger erfolglos entgegen, städtebaulich seien keine Hinderungsgründe ersichtlich, zumal der rückwärtig auf dem Vorhabengrundstück gelegene Anbau mit seiner vorhandenen Kubatur bereits seit den 1930-iger Jahren unverändert existiere und ausschließlich die Erweiterung bzw. Erhöhung der Traufkante des Flachdaches um ca. 20 cm aus Gründen der Standsicherheit legalisiert werden solle. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt regelmäßig nicht die Abstandsflächenunterschreitung eines Gebäudekörpers eines Anbaus auf der - wie hier - straßenabgewandten Gebäuderückseite.
Vgl. Kockler in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.12.2022, § 6 Rn. 207, m. w. N.
Dass hier eine Unterschreitung der Abstandsfläche aus besonderen städtebaulichen Verhältnissen i. S. d. § 6 Abs. 12 Satz 1 BauO NRW gerechtfertigt sein könnte, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen wegen besonderer städtebaulicher Verhältnisse "vernünftiger Weise geboten" sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Innenhöfe so schmal sind, dass eine sinnvolle Bebauung ohne Unterschreitung der Abstandsfläche nicht möglich wäre.
Vgl. Kockler in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.12.2022, § 6 Rn. 208, 209, m. w. N.
Dass hier eine vergleichbare Situation gegeben sein könnte, hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht dargelegt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits die Baugenehmigung für den Anbau eines Zimmers auf dem Vorhabengrundstück vom 21.5.1971 (Beiakte 1 Blatt 81) zeigt, ist die Einhaltung einer Abstandsfläche von 3 m durchaus möglich. Der Grundstückszuschnitt erfordert somit gerade keine Unterschreitung der Abstandsfläche. Die geltend gemachte Tatsache, dass der Anbau schon seit den 1930-iger Jahren existiere, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Aus obigen Gründen ist die - in sein Ermessen gestellte - Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abzulehnen, nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es - wie ausgeführt - auch mit Blick auf den klägerischen Schriftsatzes vom 24.8.2021 keiner weiteren Sachaufklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.