Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes beim Dachausbau zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Durchführung von Dacharbeiten im Rahmen eines Dachgeschossausbaus. Das VG lehnte die Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ab, weil die Maßnahme die Vorwegnahme der Hauptsache darstelle und keine glaubhafte Darstellung schwerer, unzumutbarer Nachteile vorliege. Das OVG befand keine Rechtsfehler und wies die Beschwerde zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes (Dacharbeiten) als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist unzulässig, wenn das begehrte Tun eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und damit die Hauptsachenentscheidung vorwegnimmt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfordert die glaubhafte Darlegung drohender schwerer oder irreparabler Nachteile; bloße Sachverständigenhinweise auf eingeschränkte Eignung provisorischer Abdeckungen genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Ein (verfahrens-)rechtliches Überprüfungsmaß bei Beschwerdebeschränkung nach § 146 Abs.4 S.6 VwGO lässt nur die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte zu; fehlende substanziierte Rügen führen zur Zurückweisung.
Dass die angestrebte Eindeckung des Hauptdaches Teil des genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist, kann eine Vorwegnahme der Hauptsache begründen, sofern sie dem Antragsteller bereits die in der Hauptsache begehrte Rechtsposition verschafft.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 1464/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lägen nicht vor, da sich das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richte und er den Eintritt schwerer unzumutbarer Nachteile nicht glaubhaft gemacht habe.
Gründe für die Unrichtigkeit dieser Beurteilung sind mit Blick auf die - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende - Beschwerdebegründung vom 11.12.2018 nicht ersichtlich.
Der Einwand des Antragstellers, es handele sich bei seinem Begehren um keine Vorwegnahme der Hauptsache, eine solche könne allenfalls angenommen werden, wenn er über die bloße Eindeckung des Hauptdaches hinaus auch die energetische Wärmedämmung einbringen, die erforderlichen Begleitarbeiten ausführen und das Dachgeschoss in einen bezugsfertigen Zustand versetzen würde, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angestrebte Eindeckung des Hauptdaches vermittele dem Antragsteller - jedenfalls das Hauptdach betreffend - bereits die Rechtsposition, die er in der Hauptsache mit der erhobenen Verpflichtungsklage erreichen möchte. Nach der Vorhabenbezeichnung im Bauantrag vom 15.9.2017 ist Gegenstand des Bauantrages ein „Dachgeschossausbau mit Gaube und Dacherhöhung eines Anbaus bei einem Einfamilienhaus“. Die Eindeckung des Hauptdaches mit Dachziegeln ist - unabhängig von den ansonsten erforderlichen Fertigstellungsarbeiten - ein Teil des Bauvorhabens dessen Fertigstellung insoweit eine Vorwegnahme der im Klageverfahren begehrten Hauptsache darstellt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seit dem 3.12.2018 in erheblichem Umfang Niederschlagswasser über die ungesicherte Dachfläche in die Innenräume des Hauses - insbesondere in das bewohnte 1. Obergeschoss und unterhalb des Dachgeschosses - eingedrungen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Dachdeckermeisters N. vom 27.9.2018 zur fehlenden Geeignetheit einer Plane und der nur 3-monatigen Garantie der UV-Beständigkeit der Unterspannbahnen genügt nicht zur Glaubhaftmachung drohender irreparabler Schäden durch das Eindringen von Niederschlagswasser. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 11.7.2018 bereits darauf verwiesen, dass die gefährdete Dachfolie durch eine neue, stabilere Dachfolie ausgetauscht werden könne. Dass dies nicht möglich ist, kann der Stellungnahme des Dachdeckermeisters nicht entnommen werden und hat der Antragsteller auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.