Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 658/24·28.10.2024

Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid über ein Zwangsgeld von 8.000 € (mit Androhung weiterer 16.000 €). Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab, das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Berufung auf Vollstreckungshindernisse wegen zivilrechtlicher Eigentumsrechte Dritter genügte nicht. Die Entscheidung bleibt aufgrund fehlender Anhaltspunkte für einen Erfolg des Antrags bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen vollziehbaren Verwaltungsbescheid erfordert substantiierten Vortrag zu Vollstreckungshindernissen und zur voraussichtlichen Unrechtmäßigkeit des Bescheids.

2

Ein bloßer Hinweis auf zivilrechtliche Eigentumspositionen Dritter begründet ohne konkrete Darlegung kein Vollstreckungshindernis im einstweiligen Rechtsschutz.

3

Die summarische Prüfung im Beschwerdeverfahren dient der Feststellung, ob der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist; fehlen erhebliche Zweifel, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

4

Bei erfolglosem Beschwerdeverfahren trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1065/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 16.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.

4

Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

5

Soweit sich der Antragsteller auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau W. beruft, die die Container gekauft habe, ist das aus den Gründen des Beschlusses - 7 B 417/24 - vom heutigen Tage nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.