Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 417/24·28.10.2024

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeld zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und Ordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid an, der ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € festsetzt und 8.000 € androht. Das OVG bestätigt das VG: Der Bescheid erscheint voraussichtlich rechtmäßig und es liegt kein Vollstreckungshindernis vor. Vorgetragene zivilrechtliche Eigentumsrechte Dritter sind nicht ausreichend belegt; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Zwangsgeldbescheids wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt ist zu versagen, wenn der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und kein Vollstreckungshindernis vorliegt.

2

Ein behauptetes Vollstreckungshindernis wegen zivilrechtlicher Eigentumspositionen Dritter begründet nur dann Aufschub, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte vorliegen, die die Vollstreckung ernstlich verhindern.

3

Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren genügt, dass indizielle Anhaltspunkte für das Fortbestehen der Vollstreckbarkeit sprechen; eine abschließende Klärung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 546/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 4.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.

4

Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

5

Soweit sich der Antragsteller auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau X. beruft, die die Container gekauft habe, ist das nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen; nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der R. vom 19.7.2024 bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Entfernung der Container von dem in Rede stehenden Grundstück einverstanden ist. So teilte sie mit oben genannten Schreiben mit, dass sie nach einer geeigneten neuen Abstellfläche suche. Unter diesen Umständen vermag der Senat ein Vollstreckungshindernis nicht zu erkennen.

6

Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Vollstreckungshindernisses etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2019 - 7 B 505/19 -, juris, Rn. 12f.

7

Eine abschließende Überprüfung muss auch insoweit gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.