Zulassungsantrag gegen Abweisung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung (2.000 € zzgl. angedrohtem 4.000 €-Zwangsgeld). Zentrale Fragen waren das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses und die Tragweite neuer Beweismittel (WhatsApp-Nachricht). Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Kosten und Streitwertregelung wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach §§ 55 ff. VwVG NRW genügt der Nachweis der Nichtbefolgung einer vollziehbaren Ordnungsverfügung; ein Vollstreckungshindernis ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen.
Im Zulassungsverfahren ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Neu vorgelegte Kommunikationsbelege (z. B. WhatsApp-Nachrichten) rechtfertigen nur dann eine andere Entscheidung, wenn sie relevante, substantielle und bisher nicht bekannte Tatsachen belegen, die die erstinstanzliche Würdigung erschütten.
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 273/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 13.12.2023 in Höhe von 2.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 55 ff. VwVG NRW seien erfüllt, der Kläger sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Der Vollstreckung stehe auch kein Vollstreckungshindernis entgegen; das ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur zweiten Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich des bisherigen Vortrags des Klägers zur Nutzungshistorie sowie hinsichtlich des neuen Vortrags zu den vertraglichen Nutzungsverhältnissen aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur dritten Zwangsgeldfestsetzung. Auch die weitere Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Ausführungen zu einem Vollstreckungshindernis erschüttern die erstinstanzliche Begründung nicht. Dazu verweist der Senat ergänzend auf die Gründe seines die dritte Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums vom 29.10.2024 - 7 B 658/24 - und die Gründe des die zweite Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses vom 29.10.2024 - 7 B 417/24 -.
Auch die als Anlage K4 der Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte „Kopie der WhatsApp-Unterhaltung des Antragstellers mit Frau X.“ rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.