Beschwerden gegen Genehmigung von Windenergieanlagen; Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ändert den angegriffenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung; der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung von vier Windenergieanlagen wird abgelehnt. Nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die Interessen der Behörde, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Ein Änderungsbescheid hat beanstandete Auflagen zur Rotmilan-Schutzzwecken beseitigt. Kosten und Streitwertregelung wurden festgelegt.
Ausgang: Beschwerden in Teilen stattgegeben; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert 30.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; ist die voraussichtliche Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gegen einen Genehmigungsbescheid negativ, spricht dies gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung.
Änderungsbescheide, die zuvor festgestellte Mängel in Nebenbestimmungen substantiiert beseitigen, sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und können die Erfolgsaussichten einer Klage negativ beeinflussen.
Beanstandungen von artenschutzrechtlichen Auflagen (z. B. Abschaltregelungen zum Schutz des Rotmilans) rechtfertigen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn sie im Prüfungsumfang des Eilverfahrens rechtlich durchgreifend erscheinen.
Kostenentscheidungen richten sich nach den §§ 154, 162 VwGO; die Partei, die im Rechtszug unterliegt, hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 417/20
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der mit Blick auf § 63 BImSchG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 637/20 zu wertende Antrag des Antragstellers,
vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021
- 7 B 8/21 -, juris,
ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren schon deshalb zulasten des Antragstellers aus, weil die voraussichtlichen Erfolgs-aussichten seiner Klage gegen die Genehmigung der von der Beigeladenen geplanten Anlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung negativ zu beurteilen sind.
Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris.
Die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.12.2019 dürfte jedenfalls unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids des Antragsgegners vom 8.4.2021,
vgl. zur Berücksichtigung von Änderungsbescheiden im Beschwerdeverfahren etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29.4.2021 - 7 B 304/21 -, m. w. N., und vom 31.3.2021 - 7 B 2034/20 -, juris,
voraussichtlich erfolglos sein, weil die Zulassung von Errichtung und Betrieb der 4 Windenergieanlagen nicht an rechtlichen Mängeln leidet, die im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind. Auf die vom Verwaltungsgericht gesehenen Mängel der Genehmigung - in Bezug auf die dem Schutz des Rotmilans (Milvus milvus) dienenden Regelungen zur Abschaltung der Anlagen im Zusammenhang mit Erntearbeiten und Grünlandmahd sowie sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den im Bewirtschaftungskonzept vom 13.9.2019 bestimmten Vergrämungsflächen in der Umgebung der Anlagen (vgl. Seite 32 - 36 des Beschlussabdrucks) - kommt es nicht mehr an. Der Antragsgegner hat diesen Bedenken mit den Änderungen der Nebenbestimmungen zu Nr. 8.5 gemäß dem Änderungsbescheid vom 8.4.2021 vollumfänglich Rechnung getragen. Anderweitige Mängel der Genehmigung sind aus den vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 12.3.2021 aufgezeigten Gründen (vgl. insb. Seite 10 - 14, 16 - 24, 37 - 53 des Beschlussabdrucks) überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge nicht gegeben. Eine abschließende Prüfung bleibt insoweit dem Hauptsache-verfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.