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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 304/21·28.04.2021

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen geänderte Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigte das Gericht die innerhalb der Begründungsfrist vorgenommene Änderung der Baugenehmigung. Die Änderung mindert die voraussichtlichen Beeinträchtigungen durch weniger Stellplätze, verbreiterte Zufahrt und bauliche Abschirmungen; zudem relativiert eine bestehende Vorbelastung die Einwände.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg hat; eine negative Prognose kann die Interessenabwägung zugunsten des Erlassers ausfallen lassen.

2

Eine Beschwerde kann sich auch auf eine nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene und binnen der Begründungsfrist vorgetragene Änderung der Sach- oder Rechtslage stützen; solche nachträglichen Änderungen sind bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.

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Bei summarischer Prüfung von bauplanungs- oder nachbarrechtlichen Einwendungen ist die bereits vorhandene Vorbelastung eines rückwärtigen Grundstücks durch Stellplatzanlagen oder Zufahrten zu berücksichtigen; dies kann die Zumutbarkeit weiterer Stellplätze relativieren.

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Reduzierende oder abmildernde Änderungen des genehmigten Vorhabens (z. B. Verringerung der Stellplätze, Verbreiterung der Zufahrt, Abschirmungen) können bei summarischer Betrachtung dazu führen, dass nachbarschützende Vorschriften voraussichtlich nicht verletzt werden.

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Bei Kostenentscheidungen im Verwaltungsprozess ist es billiges Ermessen, dass eine Beigeladene, die in beiden Rechtszügen keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2441/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

3

Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zulasten der Antragstellerin aus, weil ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hat.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.3.2021 zu berücksichtigen, mit dem die Baugenehmigung vom 27.3.2020 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geändert worden ist. Die Beschwerde kann auch auf eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage gestützt werden, die nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses eingetreten und innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden ist.

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Vgl. etwa Kuhlmann, in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 146 VwGO, Rn. 27; sowie OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 - 7 B 2034/20 -, juris.

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Die Baugenehmigung vom 27.3.2020 verstößt in der durch den Bescheid vom 19.3.2021 geänderten Fassung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Änderung insbesondere die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin durch Rangierbewegungen von Kraftfahrzeugen im rückwärtigen Bereich in erheblicher Weise reduziert werden. Durch die Verringerung der Zahl der Stellplätze verringern sich voraussichtlich die Fahrzeugbewegungen; durch die Vergrößerung des Zufahrtsbereichs zwischen Terrasse und Stellplatzflächen auf eine Mindestbreite 6,22 m sowie durch die Verbreiterung des östlichen Stellplatzes auf 3,75 m wird das Anfahren dieses Platzes sowie das Ausfahren von dort erleichtert. Abgesehen davon, dass die erforderlichen Rangierbewegungen verringert werden, wird durch die Carportkonstruktion mit seitlichen Wänden sowie die - bezogen auf den Innenhof der Beigeladenen - 2 m hohe Mauer zwischen Carportzufahrt und Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Abschirmung gegenüber kraftfahrzeugbedingten Beeinträchtigungen bewirkt.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass die danach noch zu erwartenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin durch die - summarischer Prüfung zufolge - erhebliche Vorbelastung ihres Grundstücks durch rückwärtige Stellplatzanlagen in der näheren Umgebung relativiert werden und damit ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die noch genehmigten zwei rückwärtigen Carportstellplätze der Beigeladenen als fernliegend erscheint.

9

Dabei legt der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung zugrunde, dass die seitliche Zufahrt zur Tiefgarage auf dem Grundstück der Antragstellerin ebenso als Vorbelastung von Belang ist wie etwa die rückwärtige Stellplatzanlage auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnungen T.------straße Nr. 000. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Bereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich diese Anlagen auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2019

11

- 7 A 3284/17 -, BRS 87 Nr. 137 = BauR 2019, 1121, m. w. N.

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Danach kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, dass sich diese Anlagen in verschiedenen Punkten von der hier genehmigten Carportanlage unterscheiden, jedenfalls prägen sie die nähere Umgebung durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht auf die Überschreitung absoluter Entfernungen an, die mit der Anlage zur Beschwerdeerwiderung zentimetergenau dargestellt werden, sondern auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eine abschließende Beurteilung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Ob das ursprünglich genehmigte Vorhaben nachbarrechtlichen Bedenken unterliegt, lässt der Senat offen, da die Beigeladene ausweislich ihres Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. Seite 7 der Stellungnahme vom 21.4.2021) ein solches Vorhaben nicht weiter verfolgt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat in beiden Rechtszügen keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.