Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung und Stilllegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung sowie die Stilllegung der Bauarbeiten. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das der angegriffenen Genehmigung zugrunde liegende Vorhaben nicht weiterverfolgt wird und das geänderte Vorhaben in summarischer Prüfung nachbarrechtlich, insbesondere hinsichtlich Lärm, Rücksichtnahme und Abstandsflächen, nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung traf das Gericht zugunsten des Beigeladenen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Stilllegung der Bauarbeiten abgelehnt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung ist ein Bedürfnis erforderlich; entfällt die Verfolgung des zugrundeliegenden Vorhabens, fehlt regelmäßig dieses Bedürfnis.
Bei summarischer Prüfung kann das Vorliegen einer unzumutbaren Lärmimmission zu verneinen sein, wenn die aktuelle Geräuschimmissionsprognose keine Unzumutbarkeit aufzeigt.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist im Eilverfahren nur dann zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiierte Angaben zu Abgas-, Licht- oder sonstigen Immissionen macht.
Abstandsflächenrechtliche Einwände sind zu verwerfen, wenn die angegriffenen Baumaßnahmen nicht abstandsflächenrelevant sind oder die genehmigte Höhe die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreitet (vgl. BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 154 VwGO zu verteilen; werden Beigeladene prozessual tätig, können ihnen erstattungsfähige außergerichtliche Kosten auferlegt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung vom 26.1.2021/27.1.2021 gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.
Soweit es um die Regelung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 31.8.2020 und der Berichtigung vom 9.9.2020 geht, besteht schon kein Bedürfnis für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, weil das dieser Genehmigung zugrundeliegende Vorhaben ausweislich der Antragserwiderung des Beigeladenen vom 28.1.2021 mit Blick auf den Bescheid vom 26.1.2021/27.1.2021 ("2. Nachtrag") für ein geändertes Vorhaben nicht weiter verfolgt wird.
Soweit es um die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung vom 26.1.2021/27.1.2021 für das geänderte Vorhaben - mit weitgehend überdachter Tiefgaragenrampe und anschließender Lärmschutzeinrichtung entlang der Grenze - geht, hat der Antrag jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil dieses Vorhaben summarischer Prüfung zufolge in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Für das Planungsrecht folgt dies hinsichtlich der im Wesentlichen geltend gemachten Lärmimmissionen des Fahrzeugverkehrs summarischer Prüfung zufolge - unabhängig von einer Bindungswirkung des verlängerten Vorbescheids - schon daraus, dass auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten allgemeinen Maßstäbe für das geänderte Vorhaben mit Blick auf die aktuelle Geräuschimmissionsprognose vom 7.1.2021 eine Unzumutbarkeit nicht angenommen werden kann.
Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - insbesondere durch Abgas- und Lichtimmissionen - nicht hinreichend dargetan.
Die abstandsrechtlichen Rügen des Antragstellers greifen summarischer Prüfung zufolge aus den Gründen der Antragserwiderung des Beigeladenen vom 28.1.2021 nicht durch. Danach ist die Tiefgarage ebenso wenig wie die anschließende Lärmschutzeinrichtung abstandsflächenrelevant. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass das auch im Grenzbereich mit exakten Höhenangaben genehmigte Vorhaben eine Höhe von 2 m überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018).
Aus den vorstehenden Gründen hat auch der auf Stilllegung der Bauarbeiten gerichtete Antrag zu 2. keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, weil dieser einen prozessualen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.