Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Zwangsgeldanordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim OVG die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des VG, weil Einwendungen gegen die ursprüngliche Grundverfügung für die Zwangsgeldfestsetzung nicht entscheidungserheblich waren. Zudem lagen weder substantiiert dargelegte Ermessensfehler noch Vollstreckungshindernisse vor; die kurze Umsetzungsfrist war unter Berücksichtigung früherer Aufschübe ausreichend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bezüglich Zwangsgeldfestsetzung vom OVG zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Festsetzung oder Androhung eines Zwangsgelds sind bloße Einwendungen gegen die ursprüngliche Grundverfügung nur dann entscheidungserheblich, wenn sie unmittelbar die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldentscheidung berühren.
Ein Fehler bei der Ausübung des Festsetzungsermessens ist nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass prüffähige Tatsachen oder Anträge (z. B. ein prüffähiger Bauantrag) vorlagen, die eine andere Ermessensentscheidung erfordern würden.
Die Angemessenheit einer kurzen Umsetzungsfrist ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Adressaten zu beurteilen; wiederholt gewährte Vollstreckungsaufschübe und wiederholte Hinweise der Behörde können eine kurze Frist rechtfertigen.
Vollstreckungshindernisse sind vom Antragsteller konkret und substanziiert darzulegen; bloße Vermutungen über die Dauer dritter Verfahren oder die mangelnde Erinnerung Dritter an bestehende Duldungsverfügungen genügen nicht, um Vollstreckung zu verhindern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2339/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 7244/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.8.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000,00 Euro seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 11.5.2017 erhebt.
Er macht geltend, er sei auf ein Austauschmittel zur vollständigen Beseitigung der Zaunanlage nicht hingewiesen worden, zudem sei die Zaunanlage ohne weiteres teilbar, in einem solchen Fall sei die Behörde nicht gehalten, den vollständigen Abriss einer baulichen Anlage anzuordnen, die Ordnungsverfügung setze sich weder mit einem Bestandsschutz der Zaunanlage noch mit deren teilweiser Lage innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Ergänzung der Innenbereichssatzung O. 1 der Gemeinde K. auseinander, die Zaunanlage sei dem Antragsgegner seit langer Zeit bekannt gewesen, gegen andere Zäune in der Nachbarschaft werde nicht eingeschritten.
Dies führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds nicht ankommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.8.2025 - 10 B 653/25 -, juris, Rn. 5 f., und vom 8.8.2023 - 7 B 661/23 -, juris, Rn. 9 f.
2. Ferner zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, Fehler bei der Ausübung des Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei der Antragsgegner für eine ggf. erforderliche Ausnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplans originär zuständig. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, einen prüffähigen Bauantrag als Grundlage für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung gestellt zu haben.
Ein Fehler bei der Ausübung des Festsetzungsermessens ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller eine Frist zur Umsetzung von nur acht Tagen ab Zustellung des Bescheids eingeräumt wurde. Unter Berücksichtigung des über mehrere Jahre wiederholt gewährten Vollstreckungsaufschubs und der mehrfachen Hinweise des Antragsgegners - u. a. in der Grundverfügung vom 11.5.2017 - darauf, dass der Zaun nach dem Ende der Damwildhaltung zu beseitigen sei, erscheint diese Frist trotz ihrer Kürze als ausreichend.
3. Die Beschwerde zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass es zwar eine Duldungsverfügung gegenüber der Eigentümerin des Flurstücks 960 gebe, sie aber nicht an den bevorstehenden Vollzug dieser Verfügung erinnert worden sei, zudem würde ein gerichtliches Vorgehen der Eigentümerin des Flurstücks 960 gegen ein zur Erzwingung der Duldungspflicht festgesetztes Zwangsgeld länger dauern als die acht Tage, die ihm zur Umsetzung der Grundverfügung eingeräumt worden seien. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerin des Flurstücks 960 der Duldungsverfügung nicht Folge leisten würde, weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
4. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung des weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000,00 Euro ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.